This article belongs to the debate » Für und Wider der Fünfprozenthürde
27 September 2013

Macht die Wahl das Recht verfassungswidrig?

Schon die von Maximilian Steinbeis gestellte Frage offenbart den Kern des Problems: Wenn es so wäre, dass am Sonntag die Fünfprozenthürde verfassungswidrig geworden ist, was genau hat dann zu dieser Verfassungswidrigkeit über Nacht geführt? Kann eine Wahl das Wahlrecht verfassungswidrig machen? Oder gar der Wähler selbst?

Ein wesentliches Argument jedenfalls, das verfassungsrechtlich stets für die Zulässigkeit der Fünfprozentklausel gestritten hat, erweist sich am konkreten Fall des neu gewählten Bundestages erneut als tatsächlich obsolet: Eine Mehrheits- und damit Regierungsbildung wäre unter den gegebenen Umständen – genau wie auch bei den vorangegangenen Bundestagswahlen – jedenfalls nicht schwieriger, wenn statt einer Fünf- etwa eine Dreiprozenthürde gelten würde. Zwar hätte es auch dann für eine schwarz-gelbe Mehrheit nicht gereicht, die jetzt politisch zumindest theoretischen Optionen der Großen Koalition sowie eines schwarz-grünen Bündnisses hätten sich jedoch in gleicher Weise auf eine parlamentarische Mehrheit stützen können.

Festhalten lässt sich auch, dass sich am konkreten Wahlergebnis in bisher ungeahntem Ausmaß das Spannungsverhältnis zwischen Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem offenbart, was Maximilian Steinbeis an dieser Stelle „Repräsentativität der Wahl“ genannt hat und das Bundesverfassungsgericht „Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes“ bezeichnet. Wenn mehr als fünfzehn Prozent der Stimmen für die Sitzverteilung im Bundestag unberücksichtigt bleiben, entstehen erhebliche Zweifel daran, ob ein solcher Maßstab noch erfüllt ist. Dies lässt sich auch anders formulieren: Stellt man hinsichtlich der Wahlrechtsgleichheit nicht auf den individuellen Wähler sondern auf die Qualität der Wahl als ganzer ab, so wird die Beeinträchtigung um so intensiver, je mehr Zweitstimmen nicht berücksichtigt und je größere Wählergruppen damit – in Termini des Gleichheitssatzes – ungleich behandelt werden. Umso schwerer muss damit automatisch ins Gewicht fallen, was man zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung heranführt.

Nur am Rande sei bemerkt, dass im konkreten Fall auch eine weitere Problematik des aktuellen Wahlergebnisses durch die Fünfprozenthürde erst ermöglicht wird: die verfassungsrechtlich verankerte parlamentarische Oppositionsfunktion droht praktisch verloren zu gehen. Sollte sich die – im Moment wohl wahrscheinlichste – Option einer Großen Koalition realisieren, würden die Regierungsfraktionen über eine Mehrheit von fast 80 % der Sitze verfügen. Wesentliche verfassungsrechtliche Kontrollmechanismen, etwa einen Untersuchungsausschuss einsetzen oder eine abstrakte Normenkontrolle beantragen zu können, würden der Opposition somit schon rein rechnerisch nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie das notwendige Quorum von 25 % der Abgeordneten nie erreichen würde. Da im Fall der Großen Koalition zudem mindestens ein Koalitionspartner auch an jeder Landesregierung beteiligt wäre, würde zudem die sonst jedenfalls in Hinblick auf die abstrakte Normenkontrolle bestehende Option der „föderalen Opposition“ wegfallen. Man könnte daran denken, dies als strukturelles Merkmal der Fünfprozentklausel unter den gegebenen politischen Bedingungen zu begreifen und bei der Frage nach ihrer Rechtfertigung zu berücksichtigen.

Nun ist es aber so, dass die Möglichkeit, dass es zu einem solchen Ergebnis kam, im Wahlrecht immer schon angelegt war. Ist es also tatsächlich das konkrete Wahlergebnis, das ihre rechtlichen Grundlagen verfassungswidrig macht? Würde die Fünfprozenthürde also etwa wieder verfassungsgemäß, wenn sich bei der nächsten Wahl die Stimmen wieder anders verteilten? Die Frage führt auf ein Grundproblem des geltenden Wahlrechts zurück: Es geht von tatsächlichen Verhaltenserwartungen aus, deren Erfüllung es selbst nicht garantieren kann.

Deutlich wurde dies bisher vor allen Dingen im Bereich der Überhangmandate. Insofern legten der Gesetzgeber und (eingeschränkt) auch das Bundesverfassungsgericht bisher ihren Überlegungen stets stillschweigend zugrunde, dass die Wähler von der Möglichkeit des Stimmensplittings nicht in übermäßiger, einseitiger Weise Gebrauch machen, da dies die Zahl der Überhangmandate in die Höhe triebe. Diese Vermutung hat auch unter Geltung des neuen Wahlrechts Bestand, treibt ein vermehrtes Stimmensplitting mittlerweile doch zwar nicht mehr auf Kosten der Wahlrechtsgleichheit die Zahl der Überhangmandate in die Höhe, wohl aber die der Sitze des Bundestages durch Ausgleichsmandate. In ähnlicher Form scheint die dem Wahlrecht auch die unausgesprochene Prämisse zugrunde zu liegen, dass nicht allzu viele Wähler ihre Stimmen an „Kleinstparteien“ vergeben werden und damit für die Sitzverteilung im Bundestag verloren gehen.

Anders als der freiheitliche Staat, der nach dem vielzitierten Diktum Böckenfördes von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann, kämpft das Wahlrecht, das die Einhaltung seiner eigenen Erwartungen ebenfalls nicht zu garantieren vermag, dabei aber mit einer Paradoxie: Denn während der Staat auf das Vorliegen seiner Voraussetzungen jedenfalls positiv einwirken kann, ist dem Wahlrecht ein solcher Weg nicht nur verwehrt. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bindungen gerade Aufgabe des einfachen Wahlrechts, die Freiheit der Wähler zu eben dieser Prämissenverschiebung zu garantieren. Wenn es in den frühen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts insofern heißt, die Fünfprozentklausel rechtfertige sich vor allem durch die „Gefahr der Parteizersplitterung“, so ist dies jedenfalls missverständlich. Die Freiheit der Neugründung von Parteien ist in unbegrenztem Umfang verfassungsrechtlich garantiert, auch wenn dadurch eine „Zersplitterung“ der Parteienlandschaft droht, genauso wie es die Freiheit der Wahl in Hinblick auf jede antretende Partei ist. Das Wahlrecht darf insofern dazu missbraucht werden, indirekt das Wahlverhalten zu steuern, Parteineugründungen zu erschweren und die Wähler an etablierte Parteien zu binden. Wenn sich im Dienste stabiler Mehrheitsverhältnisse der Wählerwille dem Wahlsystem anpassen soll, nicht umgekehrt, sind die Voraussetzungen einer freien Wahl nicht mehr erfüllt.

Wie aber soll das Recht nun damit umgehen, wenn der Wähler die impliziten Verhaltenserwartungen, die es an ihn anlegt, nicht (mehr) erfüllt? Das Grundgesetz kennt Lösungen für den Fall, wenn politische Akteure bestimmte Verhaltenserwartungen – etwa die Bildung einer stabilen Regierung – nicht erfüllen, nicht jedoch für den Fall, dass der Wähler bestimmte Erwartungen enttäuscht. Solche Mechanismen fehlen aus guten Grund: Denn solange die Grundvoraussetzungen des freiheitlichen Staates vorliegen, erfüllt der Wähler mit seiner Stimmabgabe stets die verfassungsrechtlichen Erwartungen. Es ist gerade Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, ein einfaches Wahlrecht als Instrumentarium bereitzustellen,  mit dem diese Stimmabgabe in verfassungskonformer Weise in ein funktionsfähiges Parlament abgebildet werden kann.

In diesem Sinne löst auch das Bundesverfassungsgericht, so scheint es, dieses Problem in seiner jüngeren Entscheidung zur Sperrklausel bei den Europawahlen über prozedurale Pflichten des Gesetzgebers, dem insofern eine kontinuierliche Prüfpflicht hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen zukommen soll, welche die verfassungsrechtliche Beurteilung der des Wahlrechts berühren. Durch die eine derartige Betonung des Verfahrens werden jedoch letztlich nur die materiellen Probleme kaschiert. Denn wenn diese Verfahrenspflichten missachtet werden, wird dadurch das Wahlrecht ebenso wenig verfassungswidrig wie durch den Eintritt eines bestimmten Wahlergebnisses. Das wird es erst, wenn bestimmte verfassungswidrige Folgen mit – je nachdem, wie strenge Maßstäbe man hier anlegen möchte –hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten können.

Dass gerade in jüngster Zeit immer öfter die Verfassungsmäßigkeit des Bundestagswahlrechts infrage gestellt wird, lässt sich insofern vor allem auch darauf zurückführen, dass in der Wahlgesetzgebung – und leider zum Teil auch in der Rechtsprechung – oft mit  relativ platten, aus einer Mischung von historischen Erfahrungen und Bauchgefühl gebildeten Argumentationstopoi wie demjenigen der „Parteienzersplitterung“ gearbeitet wird, die weder ihr eigenen logischen Grenzen offenlegen, noch hinreichend mit nachbarwissenschaftlicher Expertise über die Wahrscheinlichkeit der Erreichung dieser Grenzen unterfüttert sind.

Zumindest einen Schritt in die Richtung einer Lösung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner letzten Entscheidung zum negativen Stimmgewicht gegangen, in der es gerade nicht mehr einen weichen Prüf- und Änderungsauftrag an den Gesetzgeber formulierte, sondern zur seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der Überhangmandate nun in Abkehr von seiner alten Rechtsprechung entschied, dass das Wahlrecht dann verfassungswidrig wird, wenn die Zahl der Überhangmandate die Grenze von 15 überschreitet. So willkürlich und dezisionistisch die konkret genannte Zahl dabei erscheint, so bemerkenswert ist doch jedenfalls das neu gewonnene Bewusstsein, dass der Gesetzgeber bestimmte, quantifizierbare reale Auswirkungen des Wahlverhaltens innerhalb des Wahlsystems antizipieren muss, um die Verfassungsmäßigkeit des Wahlrechts zu gewährleisten. Wenn das Wahlrecht einen Ausgleich zwischen verschiedenen verfassungsrechtlichen Belangen schaffen soll, so muss es eben auch die Verschiebungen innerhalb der Gewichtung dieser Belange berücksichtigen, die sich durch ein bestimmtes Wählerverhalten ergeben können.

Wenn es also möglich ist, das Wählerverhalten im Wahlrecht derart zu berücksichtigen, dass eine absolute Obergrenze von ausgleichslosen Überhangmandaten festgelegt werden kann, wieso soll es dann dem Gesetzgeber nicht möglich sein, eine Sperrklausel derart auszugestalten, dass nur ein bestimmtes Quorum von Zweitstimmen bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben darf? Will man die Fünfprozenthürde nicht vollständig aufgeben, wäre es insofern etwa möglich, sie anzuwenden, solange nicht mehr als eine noch festzulegende Prozentzahl von Stimmen durch sie unberücksichtigt bleibt. Wird dieser Wert erreicht, könnte sie sich automatisch auf eine Dreiprozentklausel absenken. Solche Eventualregelungen sind dem Wahlrecht keineswegs fremd. So sieht etwa das brandenburgische Landtagswahlrecht vor, dass Ausgleichsmandate erst dann vergeben werden, wenn für eine Partei mehr als zwei Überhangmandate anfallen – in diesem Fall erfolgt jedoch ein vollständiger Ausgleich.

Im Ergebnis halte ich unter den derzeitigen politischen Bedingungen, die in der Bundestagswahl ihren Ausdruck gefunden haben, die Fünfprozenthürde in ihrer jetzigen Form daher für verfassungsrechtlich kaum mehr zu rechtfertigen. Das Problem liegt jedoch ganz deutlich im Recht, nicht in der Wahl.


12 Comments

  1. martin Fri 27 Sep 2013 at 10:57 - Reply

    Da wurde erst unlängst das Wahlrecht geändert, weil man das (zukünftig wahrscheinliche) Auftreten zahlreicher Überhangmandate für einen auf Dauer unhaltbaren (sc. verfassungswidrigen) Zustand hielt. Als dann mal wieder gewählt wird, stellt sich ex post heraus, dass diese Wahrscheinlichkeit womöglich doch gar nicht so groß gewesen ist (vier Überhangmandate 2013 = niedrigste Zahl seit 1987). Stattdessen findet man in einem womöglich allzu hohen, für die Zukunft angeblich wahrscheinlichen und auf Dauer unhaltbaren (sc. verfassungswidrigen) Ausschluss von Zweitstimmen aus dem Sitzzuteilungsverfahren via Sperrklausel wieder einen neuen Grund für Wahlrechtsänderungsvorschläge. Ich finde das befremdlich.

    Fünf Punkte zu diesem Beitrag:
    1. “Wenn sich im Dienste stabiler Mehrheitsverhältnisse der Wählerwille dem Wahlsystem anpassen soll, nicht umgekehrt, sind die Voraussetzungen einer freien Wahl nicht mehr erfüllt.” – Sofern die Sperrklausel jemals dem Zweck gedient haben sollte, den Wählerwillen zu beeinflussen, würde ja gerade die diesjährige Bundestagswahl belegen, dass das nicht hinreichend funktioniert. Über 15 Prozent der Wähler haben trotz bestehender Sperrklausel Parteien gewählt, die an eben dieser Sperrklausel gescheitert sind. Bedeutet das mithin nicht, dass der Einfluss des Wahlrechts auf den Wählerwillen nun geringer einzuschätzen ist als früher und folglich die Sperrklausel im Hinblick auf die Voraussetzung einer freien Wahl doch weniger problematisch ist? Oder mit anderen Worten: Das Nichtwirken der Sperrklausel begründet gerade ihre Rechtmäßigkeit?
    2. Das Wahlrecht geht von Verhaltenserwartungen aus, deren Erfüllung es selbst nicht garantieren kann. – Dieses Diktum hat zwar seinen literarischen Charme, nur sein Erkenntniswert ist mir nicht ganz klar. Ist das nicht im Grunde eine völlig triviale Feststellung? Das Wahlrecht geht von allen möglichen Voraussetzungen aus, die es nicht garantieren kann: Angefangen damit, dass überhaupt jemand an der Wahl teilnimmt und eine gültige Stimme abgibt, bis hin zu der Hoffnung, dass die Wählerschaft nicht massenhaft mit feinem Sinn für Ironie die Abgründe des Sitzzuteilungsverfahrens zur Produktion chaotischer Ergebnisse ausnutzt (indem man z.B. nur noch unabhängige Kandidaten als Direktmandatäre wählt oder durch unverhältnismäßig geringe Wahlbeteiligung in einzelnen Ländern – etwa in Bayern – die Abgeordnetenzahl explodieren lässt usw.). Umgekehrt bedeutet aber der “Zufall” das zwei Parteien gleichzeitig knapp an der Sperrklausel scheitern doch nicht, dass diese nicht garantiefähigen Voraussetzungen des Wahlrechts nicht mehr gegeben wären.
    3. Was ist ich allerdings gar nicht verstehe, ist, warum der freiheitliche Staat als solcher zwar auf seine eigenen Bestandsvoraussetzungen positiv einwirken könne (Kann er das denn? Wie? Und warum darf er das überhaupt?), ausgerechnet das Wahlrecht dies aber nicht dürfe (Ja, warum darf es das denn eigentlich nicht?). Wenn es die Freiheitlichkeit des freiheitlichen Staates nicht infrage stellt, wenn er auf welche Weise auch immer auf seine Bestandsvoraussetzungen positiv einwirkt, wüsste ich nicht, warum es die Freiheit der freien Wahl einschränken sollte, wenn das Wahlrecht es genauso handhabt.
    4. Das Wahlrecht wird also verfassungswidrig, wenn bestimmte verfassungswidrige Folgen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten. – Wie bestimmt man denn die Wahrscheinlichkeit, dass soundsoviel Prozent der Zweitstimmen dank Sperrklausel bei der Mandatszuteilung unberücksichtigt bleiben, und inwiefern ist diese Wahrscheinlichkeit durch das Wahlergebnis vom vergangenen Sonntag gestiegen?
    5. Nur informationshalber: Es gab bisher zwei Bundestagswahlen, bei denen die nach der Wahl tatsächlich gebildete Regierung im Falle der Anwendung einer Drei- statt der Fünfprozenthürde keine Mehrheit gehabt hätte, nämlich 1969 (die NPD erreichte 4,3% der Stimmen) und 2002 (PDS mit 4,0%), in beiden Fällen waren also SPD-geführte Bundesregierungen betroffen.

  2. SD Fri 27 Sep 2013 at 13:08 - Reply

    Zum Stimmenverfalls-Quorum:
    Mal angenommen die FDP hat 5,000%, ich wähle jetzt die CDU, dadurch sinkt die FDP auf 4,999%, das Quorum greift und die FDP und die AfD kommen in den Bundestag, weil beide mehr als 3% haben. Dann hätte meine Stimme für die CDU doch dazu geführt, dass diese weniger Sitze bekommt. Hätte ich nicht oder die FDP gewählt, hätte die CDU mehr Abgeordnete. Ist das nicht auch ein negatives Stimmgewicht, wegen der die Debatte um das Wahlrecht ja vor 4 Jahren erst Fahrt aufgenommen hat?

  3. Diogenes Fri 27 Sep 2013 at 18:17 - Reply

    Das Grundgesetz sieht kein spezielles Wahlrecht vor. Somit wäre auch ein Mehrheitswahlrecht verfassungsgemäß bei dem bis zu 49% der Stimmen unberücksichtigt bleiben würden. Warum sollten dann das jetzige Wahlrecht nicht verfassungsgemäß sein bei dem allenfalls 15% der Stimmen nicht berücksichtigt werden? In anderen Ländern wie Frankreich, UK und den USA gibt es das Mehrheitswahlrecht und sie sind auch Demokratien mit einem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. Warum sollte das in Deutschland anders sein?

    Entweder man führt ein Mehrheitswahlrecht ein um eine stabile Regierung und ein funktionierendes Parlament zu haben oder man hat ein (personalisiertes) Verhältnismäßigkeitswahlrecht mit einer Mindestschwelle um die Zersplitterung des Parlaments zu gewährleisten! Deutschland hat mit einem zersplitterten Parlament in der Weimarer Republik keine guten Erfahrungen gemacht! Man sollte nicht mit dem Feuer spielen! Das personalisierte Verhältnsmäßigkeitswahlrecht mit der 5%-Klausel hat der Bonner und Berliner Republik Stabilität, Rechtsstaatlichkeit und Frieden verholfen. Never change a winning team.

  4. Christian Fri 27 Sep 2013 at 22:21 - Reply

    Der Vergleich mit dem Mehrheitswahlrecht hilft bei der Debatte um eine Sperrklausel in meinen Augen nicht wirklich weiter, denn:

    1. Bei der Mehrheitwahlrecht wird ja nicht die Behauptung aufgestellt, dass jede Stimme zählt. Es zählt eben nur die Stimmen der Mehrheit, das ist ja vorher völlig klar und ich weiß, wenn ich meine Stimme nicht für einen der – meistens zwei – “Big Player” abgebe, ist sie verschwendet.

    2. Das Verhältniswahlrecht (ob personalisiert oder nicht ist hierbei egal, das ist ja mehr ein nettes “Zusatzfeature”, das am Prinzip nichts ändert) proklamiert aber ja vom Grundsatz her eben – im genauen Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht – gerade, dass jede Stimme gleich viel Gewicht bei der Ergebnisermittlung hat, und zwar nicht nur vom Zählwert, sondern auch und vor allem vom Ergebniswert her. Der Wähler kann also mit dem Anspruch heran gehen, dass er die seiner Meinung nach beste Partei wählt und sich seine Stimme auf die Stimmverteilung im Parlament auswirkt. Im theoretischen Optimum nimmt also jede abgegebene Stimme an der Sitzverteilung teil. In der Realität lässt sich das natürlich nicht machen, aber so lange diese Prämisse für den weit überwiegenden Großteil der Stimmen gilt, ist eine Sperrklausel ein guter Kompromiss, um eben den Wildwuchs zumindest ein bisschen klein zu halten und wirkliche “Splitter” rauszuhalten.

    3. Wenn aber nun die Sperrklausel dazu führt, dass ein relevanter Teil der abgegebenen Stimmen nicht mehr an der Ergebnisermittlung teilnimmt, kommt man zu einem systemischen Problem. Im Verhältniswahlrecht ist ja eben gerade nicht vorgesehen, dass eine Stimme im Erfolgswert “genullt” wird – denn das verzerrt ja das Ergebnis und läuft der Intention, den Wählerwillen konkret abzubilden, konträr entgegen. Und je mehr Stimmen keine Berücksichtung bei der Sitzverteilung finden, desto weniger wird der Wählerwille systemwiedrig abgebildet.
    Das sieht man bei dieser Wahl sehr gut: Dass es im Bundestag eine (theoretische) “linke Mehrheit” gibt, entspricht nicht wirklich dem Wählerwillen. Denn wenn man die Sperrklausel auf 3, 2 oder 1% senken würde und also die Anzahl der genullten Stimmen drastisch reduziert, sähe das Bild plötzlich ganz anders aus.
    Und genau an diesem Ergebnis wird in meinen Augen die Problematik sehr deutlich: Wenn das Wahlsystem nicht mehr hält, was es verspricht, nämlich den Wählerwillen möglichst genau abzubilden – und zwar den Willen aller Wähler, nicht nur der “relevanten” Wähler – und also Stimmenverhältnis und Sitzverhältnis zu sehr divergieren, dann bekommt das System ein massives Legitimitätsproblem. Denn, um dieses Argument mal mit einer Binsenweisheit zum Ende zu bringen: Wahlen dienen ja gerade dazu, den Willen der Wähler darzustellen, und Wahlsystem sollten hilfsmittel dafür sein.

    4. Und, davon völlig unabhängig, noch ein ganz anderes Problem: Jede durch die Sperrklausel genullte Stimme stellt ein massives Repräsentanzproblem dar.
    Dass ein Sitzmehrheit im Parlament nicht (mehr) zwangsläufig eine Mehrheit aller Bürger repräsentiert, daran haben wir uns gewöhnt, und man kann Kritik in diesem Punkt ja auch mit dem Argument “Dann hätten sie halt zur Wahl gehen müssen” entgegnen. Qui tacet consentire sidetur, wer schweigt, scheint zuzustimmen oder einfach: Wem’s nicht passt, der kann ja wen anders wählen.
    Aber: Wenn eine Sitzmehrheit im Parlament nun auch nicht mehr eine Mehrheit der Wähler darstellt, wird es auch für die Politik in Sachen rechtfertigung schwierig. Denn ein Wähler, dessen Stimme abgegeben wurde, aber bei der Ergebnisermittlung unberücksichtigt bleibt, wird einfach nicht politisch vertreten. Niemand kann bei einem FDP, AfD oder Piraten-Wähler nach dieser Wahl behaupten, dass er von irgendwem im Parlament “mitvertreten” wird. Denn er wollte offensichtlich von jemand anderem vertreten werden. Knapp 15% der Wähler, was ungefähr 10% der wahlberechtigten Bevölkerung entspricht, blieben unberücksichtigt, was bedeutet: Einer von zehn Bürgern wird in den nächsten vier Jahren ohne jede politische Repräsentanz auf Bundesebene bleiben. Für eine repräsentative Demokratie ist das eine ziemlich problematische Ansage. Sowohl was die Vertretung der Wähler als auch was die Legitimation der Gewählten angeht.

  5. Sophie-Charlotte Lenski Sat 28 Sep 2013 at 07:35 - Reply

    @SD: Die Beobachtung ist völlig richtig und beschreibt einen typischen Mechanismus von Sperrklauseln, hat aber mit dem negativen Stimmgewicht nichts zu tun.

    Als negatives Stimmgewicht wird das Phänomen bezeichnet, wenn die Stimme für eine Partei zu weniger Sitzen genau und ausschließlich für diese Partei führt. Im genannten Beispiel erfolgt der Sitzverlust aber zum einen unabhängig davon, für welche Partei votiert wird, d.h. einfach nur aufgrund der Erhöhung der absoluten Zahl an Wählerstimmen, zum anderen tritt der Sitzverlust auch nicht nur bei einer Partei ein, sondern bei allen Parteien, die mehr als 5% der Stimmen erreicht haben. Im Beispiel bekommt die CDU also weniger Mandate, sobald Sie irgendeine Partei (außer der FDP) wählen. Gleichzeitig bekommt aber nicht nur die CDU weniger Mandate, sondern auch alle anderen Parteien mit mehr als 5% der Stimmen. Der Effekt ist somit vergleichbar mit der Situation nach geltendem Recht, in der die eine Stimme zugunsten der FDP, die ihr über die Fünfprozenthürde verhilft, zu einem Sitzverlust bei allen anderen Parteien führt.

  6. SD Sat 28 Sep 2013 at 10:33 - Reply

    @Sophie-Charlotte:
    “Der Effekt ist somit vergleichbar mit der Situation nach geltendem Recht, in der die eine Stimme zugunsten der FDP, die ihr über die Fünfprozenthürde verhilft, zu einem Sitzverlust bei allen anderen Parteien führt.”

    Der Unterschied ist halt, dass man in diesem Fall allen Parteien außer der FDP schadet, also denen, die man gewählt hat nicht. In meinem Beispiel schadet man zwar mehreren Parteien, aber explizit halt auch der einen, die man ganz konkret gewählt hat.

  7. Gerhard Lindemann Sun 29 Sep 2013 at 12:56 - Reply

    Das geltende Wahlrecht wirft schon seit längerer Zeit Fragen auf, mit denen sich nicht nur gelegentlich das Bundesverfassungsgericht befassen muss.

    Es sind historische Gründe, die zu diesem Wahlrecht geführt haben. Zum einen die Erfahrungen aus der Weimarer Republik mit äußerst instabilen Regierungen und Mehrheiten und zum anderen der Föderalismus, der in seiner jetzigen Form mehr oder minder überholt ist, seine Ursprünge noch vor dem Kaiserreich von 1871-1918 hat, als auf dem Boden des späteren Deutschen Reichs eine Vielzahl von souveränen Königreichen und Fürstentümern bestanden.

    Zumindest bei Letzterem könnte man zumindest bei Bundestagswahlen ansetzen. Denn, es wird einheitlich für ganz Deutschland ein Bundestag gewählt und nicht Länderparlamente. Würde man die Stimmen nicht nach Bundesländern, sondern bundesweit auswerten, wäre das Problem der Überhangsmandate bereits vom Tisch.

    Dann hätte der Bundestag nämlich eine Maximalanzahl für Abgeordnete. Die eine Hälfte würde durch das Mehrheitswahlrecht der Erststimmen bestimmt, die andere Hälfte durch das Verhältniswahlrecht der Zweitstimmen.

    Dagegen wendet sich natürlich insbesondere die CSU, denn würde sie vom Bundesstandpunkt aus betrachtet, wäre sie längst nicht mehr so bedeutend. Womit sich übrigens auch eine andere Frage stellt, wieso sollen sich die Bürger aller anderen Bundesländer den Mehrheitsverhältnissen in Bayern beugen müssen?

    Nun zur Fünf-Prozent-Hürde:

    Sie beruht auf Erfahrungen aus der Weimarer Republik. Sie ist natürlich, wie jede Hürde, die an einer absoluten Zahl ausgerichtet ist, völlig willkürlich gewählt. Man hätte stattdessen auch nur 2 % oder gleich 10 % nehmen können. Möglicherweise wurde sie damals der FDP zu Liebe eingeführt, die in jedem früheren Bundestag mit oft nur knapp über 5 % vertreten war, während viele kleinere Parteien an dieser Hürde gescheitert sind und teilweise wieder untergingen.

    Die grundsätzliche Problematik willkürlicher Hürden ist, dass sie im Einzelfall niemals gerecht sein können. Das gilt schließlich auch für alle möglichen Altersgrenzen, die der individuellen Entwicklung einer Person nicht gerecht werden können, sondern bestenfalls eine angenommene durchschnittliche Entwicklung widerspiegeln und schon dadurch fragwürdig werden, weil wenige Sekunden, nämlich der Beginn eines neuen Tages und damit das überschreiten der Altersgrenze neue Bedingungen schaffen. Das hat mit der Kontinuität menschlicher Entwicklung ebenso wenig zu tun wie eine willkürlich gezogene Grenze für den Einzug in ein Parlament. Doch das nur nebenbei.

    Mit einer Fünf-Prozent-Hürde könnte ich dann leben, wenn sich der Wählerwille in der tatsächlichen Zahl der Mandate wirklich widerspiegeln würde. Doch als am Wahlabend zunächst verkündet wurde, dass die Unionsparteien, obwohl sie nur 41 % der Stimmen bekommen haben, damit die absolute Mehrheit im Bundestag haben sollen, habe sicherlich nicht nur ich mich gefragt, was an diesem Wahlrecht so Grund falsch ist. Das wurde zwar später korrigiert, es bleibt trotzdem dabei, das 59 % der Bevölkerung nicht wollen, dass die Unionsparteien alleine regieren. Wäre es durch das geltende Wahlrecht tatsächlich zu einer absoluten Mehrheit der Unionsparteien im Bundestag gekommen, dann wäre das geradezu eine Umkehrung des Wählerwillens. Das ist uns zwar gerade noch erspart geblieben, es ändert jedoch nichts daran, dass die Unionsparteien durch das geltende Wahlrecht deutlich mehr als 41 % der Sitze im Bundestag bekommen haben.

    Deshalb wäre mein Vorschlag, bei Bundestagswahlen die Auszählung nach Bundesländern fallen zu lassen und zum zweiten, sollte eine willkürliche prozentuale Hürde bleiben, dann den Wählerwillen durch die Anzahl der Mandate widerzuspiegeln. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass von den maximal möglichen Sitzen im Bundestag 15 % nicht besetzt werden. Dann wäre eine wirkliche Widerspiegelung des Wählerwillens im Parlament gegeben und man müsste trotzdem nicht Verhältnisse wie in der Weimarer Republik befürchten. Es ist auf jeden Fall ein Unding, dass ausgerechnet die stärkste Partei von dieser willkürlichen Hürde so massiv profitiert, dass der Wählerwille geradezu in sein Gegenteil verkehrt wird.

    Wenn man schon das geltende Wahlrecht prinzipiell infrage stellt, sollte man vielleicht auch noch einen Schritt weitergehen. Das Grundgesetz kennt keinen Fraktionszwang, stattdessen die Verpflichtung eines Abgeordneten, seinem eigenen Gewissen zu folgen. Das sollte sich bei den Direktmandaten widerspiegeln können. Denn genau genommen wählt man damit nicht eine Partei, dafür ist schließlich die Zweitstimme zuständig, sondern eine Person. Diese Person sollte ein ganz klares inhaltliches Wahlprogramm vorlegen können und darauf auch verpflichtet werden können, selbst dann, wenn die Mehrheit der Partei, der diese Person angehört, ein anderes Votum vertritt. Noch einen Schritt weiter würde bedeuten, dass durch die Direktwahl nur Abgeordnete gewählt werden können, die keiner Partei angehören. Schließlich können die Parteien durch die Aufstellung der in diesem Fall nicht mehr Landeslisten sondern stattdessen Bundesliste dafür sorgen, dass der Mehrheitswille der Parteien durch die aufgestellten Abgeordneten wieder gespiegelt wird.

    Wir müssen uns noch nicht endlich einmal freimachen von längst nicht mehr gültigen historischen Entwicklungen, wenn wir Demokratie erst meinen. Wir haben sowohl die Zersplitterung in einzelne, souveräne Königreiche und Fürstentümer hinter uns wie auch ein Kaiserreich, aus dem noch immer eine Vielzahl gültiger Gesetze stammt. Stattdessen haben wir inzwischen eine europäische Union, die in vielen Bereichen sogar ein Souveränität der Bundesrepublik aufhebt. Doch intern tun wir immer noch so, als seien wir Untertanen eines Kaiserreichs, die einmal innerhalb von vier Jahren darüber bestimmen dürfen, wer für die nächsten vier Jahre der Kaiser sein wird. Das gleicht eher einer Wahlmonarchie als einer Demokratie.

  8. Aufmerksamer Leser Sun 29 Sep 2013 at 16:30 - Reply

    @Gerd Lindemann: Das nenne ich mal Einsatz, den Sie hier zeigen, um für Ihren kostenlosen Fotokurs zu werben! Mir als Juristen leuchten Ihre Fotografieausführungen mehr ein als Ihre Wahlrechtsanalyse. Aber: Jedem seine Hobbys!

  9. AX Mon 30 Sep 2013 at 22:27 - Reply

    Mir kommt in der Diskussion die Grundmandatsklausel zu kurz. Den Einzug in den Bundestag in Gruppenstärke wird nur jenen Parteien verwehrt, die es weder schaffen 1/20 der Zweitstimmen noch knapp 1/100 der Direktmandate zu erringen. Wenn über die Schwere des Eingriffs einer Fünfprozentklausel gesprochen wird, sollte das nicht unerwähnt bleiben.

    Kleinparteien mit regionalen Anliegen oder überzeugenden Persönlichkeiten haben somit durchaus Chancen, in Gruppenstärke in den Bundestag einzuziehen. Bei den letzten drei Wahlen kamen immerhin vier Parteien (CDU, SPD, CSU, Linke) auf eine ausreichende Zahl an Direktmandaten und eine weitere Partei (Grünen) hat das Potential dafür (etwa in Berlin, Stuttgart, Freiburg).
    FDP, AfD, Piraten und NPD ist es dagegen nicht gelungen, auch nur in einem einzigen Wahlkreis 1/10 der Erst- oder Zweitstimmen auf sich zu vereinen. Das spricht auch für sich.

  10. MOW Wed 2 Oct 2013 at 01:17 - Reply

    @SD:
    Nein, die CDU würde nicht weniger Sitze bekommen als ohne die Stimme – denn mit 5,000% wäre die FDP ja sowieso reingekommen.
    Das unterbleibende Rauskicken der FDP und die damit verbundene Aufteilung von deren Sitzen auf die anderen würde ich nicht als besitzstandswahrungswürdig sehen.

  11. M. Merkel Thu 10 Oct 2013 at 09:06 - Reply

    Ich bin für ein freies souveränes Deutschland, wie viel andere Deutsche auch. Seid 2010 hat uns diese Regierung Staatenlos gemacht, und uns somit unserer Heimat beraubt…

  12. Maximilian Plenert Sat 19 Oct 2013 at 01:10 - Reply

    Für ein Wahlrecht mit einer dynamischen Sperrklausel

    Bei der Bundestagswahl wurden 15,8% der Stimmen nicht gewertet, weil sie an Parteien gingen, die an der 5%-Hürde scheiterten. 9,5% davon entfielen auf FDP und AfD. Ihnen fehlten nur 0,2% bzw. 0,3% für einen Einzug in den Bundestag. Bei den vergangenen Bundestagswahlen wurden nur 4% – 7% der Stimmen nicht berücksichtigt. Das Problem existiert nicht alleine auf der Bundesebene, die Landesebene ist der Effekt mitunter noch weitaus stärker. In Bayern beispielsweise verfallen regelmäßig mehr als 10% der Stimmen, aktuell waren es 14,1%. Mit jedem Nichteinziehen von 2 der kleineren, aber auf Landesebene relevanten Parteien wie FDP, LINKE (bzw. PDS / WASG), Grüne, Freie Wähler oder rechten Parteien kommen alleine schon meist 7% – 8% nicht gewertete Stimmen zusammen.

    Waren in der Vergangenheit 4% nicht gewertete Stimmen zusammen mit dem Einzug aller “großen Parteien” und einem deutlichen Abstand zu den “anderen Parteien” kein Grund zur Sorge, liegen die 15,8% Stimmen im Papierkorb nicht nur den Fans von AfD und FDP schwer im Magen. Als Lösung wird nun die Abschaffung der 5%-Hürde oder die Reduktion auf 3% diskutiert. Ich halte sowohl den jetzigen Zustand als auch eine neue willkürliche Grenze von 3% für verfassungsmäßig suboptimal. Neben einer gänzlichen Abschaffung der Sperrklausel, möchte ich hier eine dynamische, ergebnisorientierte Sperrklausel vorschlagen. » Weiterlesen: Für ein Wahlrecht mit einer dynamischen Sperrklausel http://www.max-plenert.de/blog/fuer-ein-wahlrecht-mit-einer-dynamischen-sperrklausel

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