28 October 2012

Amerikas unerwiderte Liebe zum deutschen Grundgesetz

Manchmal, wenn die schlechte Laune überhand nimmt und man wieder mal nichts als Fehler und Unzulänglichkeiten entdecken kann am eigenen konstitutionellen System, gibt es nichts Wohltuenderes, als sich mit ein paar klugen Amerikanern zu unterhalten.

Gelegenheit dazu gab es an diesem Wochenende beim Wissenschaftskolleg, das anlässlich des 80. Geburtstags von Donald Kommers, dem Pionier des amerikanischen Interesses für bundesdeutsches Verfassungsrecht, zu einer Tagung unter dem Titel “The Curious Life of the Grundgesetz in America” eingeladen hatte.

Romantische Liebe

Kim Lane Scheppele begann ihre Präsentation mit einem Bekenntnis zu dem “spirit of romanticism”, das ihr Verhältnis und das vieler ihrer Kollegen in den USA zum deutschen Verfassungsrecht kennzeichne: Das Grundgesetz löse in vielerlei Hinsicht die Ideale ein, die man gemeinhin mit der amerikanischen Verfassung verbinde. Die Verfassung als oberste Normen der gesamten Rechtsordnung, gerichtlich umfassend einklag- und durchsetzbar, bewacht und weiterentwickelt durch ein starkes Gericht, dessen individuelle Mitglieder mit ihren speziellen politischen Vorlieben hinter der Institution weitgehend verschwinden – all das finde man in den USA  mitnichten.

Die US-Verfassung sei trotz ihrer Überhöhung im patriotischen Diskurs viel weniger wichtig für das Recht als das Grundgesetz: Sie ist nur in  einschlägig, wo tatsächlich staatliche Handlungen individuelle Bürger in ihren Rechten beschränken. Dazu komme, dass man keineswegs gegen jede Gemeinheit, die der Staat einem zufügt, vor Gericht ziehen kann. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz sei nur in relativen wenigen Fällen zu bekommen. Anders in Deutschland, so Kim Scheppele: “Finally a system one can stand behind of as a normative order!”

Das war manchen der deutschen Teilnehmer dann schon fast wieder zu viel des Lobes: Günter Frankenberg wehrte sich gegen die Vorstellung, die Deutschen lebten in einem “konstitutionellen Disneyland”. Das Grundgesetz sei immer noch ein säkulares Dokument ohne mythische Macht, und in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts gebe es auch nicht immer nur Sternstunden. Frankenbergs Vermutung, man idealisiere leichter die Verfassungsordnungen anderer Länder, weil dann keine Scham über eigenes Verfassungsversagen im Spiel sei, stimmte Kim Scheppele zu, meinte im Übrigen aber, es sei ein Kennzeichen des Erfolgs einer Verfassungskultur, wenn sie von innen skeptischer beurteilt werde als von außen: Das sei ein Zeichen, dass die Verfassung ernst genommen und darüber gestritten werde.

Kollegiale Sorge aus Karlsruhe

Was umgekehrt den Zustand der Verfassungsordnung der USA betrifft, so kann von Idealisierung oder gar romantischer Liebe zurzeit keine Rede sein – und darin unterschieden sich die amerikanischen Teilnehmer gar nicht sehr von den deutschen. Das liegt vor allem an der Rechtsprechung des Supreme Courts in den letzten Jahren.

Dem bescheinigte Mattias Kumm, juristisch, wissenschaftlich und persönlich auf beiden Seiten des Atlantiks zu Hause, in einer “echten Krise” zu stecken. Im Obamacare-Verfahren seien juristische Positionen, die bis dato unter Verfassungsrechtlern noch einhellig als off the wall gegolten hatten, aus politischen Gründen in kürzester Zeit zu ernsthaften verfassungsrechtlichen Argumenten avanciert. Kim Scheppele datierte den Anfang ihrer Enttäuschung noch früher: Seit Bush v. Gore 2001 habe sie keine Lust mehr, US-Verfassungsrecht zu unterrichten. Sie konzentriere sich auf Verfassungsvergleichung, um ihren Studenten überhaupt noch den Geist des Konstitutionalismus vermitteln zu können.

Susanne Baer, immerhin selbst Richterin am Bundesverfassungsgericht, sagte unverblümt, sie mache sich große Sorgen um den Ruf des Supreme Court. Dieser werde als zutiefst politisiert wahrgenommen, nicht mehr als Gericht, sondern als ein Ort, an dem einzelne Leute mit speziellen Überzeugungen wirkten. Und das sei nicht allein das Problem der Vereinigten Staaten, sondern auch eins für den globalen Konstitutionalismus überhaupt: Es könne der Eindruck oder zumindest der Vorwand entstehen, Verfassungsgerichte und Grundrechte seien gar keine so gute Idee; man sehe ja in den USA, wohin das führe.

You need five

Nicht alles, was an der Verfassungskultur der USA für europäische Konstitutionalistenohren schockierend klingt, hat aber mit der neueren Verfallsgeschichte der verfassungsrichterlichen Sitten am US Supreme Court zu tun. Mattias Kumm schilderte eindringlich den “Kulturschock”, den er bei seiner ersten Begegnung mit dem US-Verfassungsrecht als Graduate Student an der Harvard Law School erlebte. Im Jurastudium in Deutschland habe er gelernt, Verfassungsrecht als ein scharfes analytisches Werkzeug zu verstehen und zu benutzen, das einen in die Lage versetzt, jeden möglichen Fall sauber zu lösen. In den USA?  “Chaos, disorder, sloppy thinking”, so sein erster Eindruck.

Im Verfassungsrechtskurs, erzählte Mattias Kumm, habe der Professor gefragt, was es brauche, um einen Fall vor dem Supreme Court zu gewinnen. Student Kumm hob brav die Hand: Gute Argumente. Aber weit gefehlt: “You need five!” Fünf Richter. Die Mehrheit der neun Supreme-Court-Richter überzeugen, jeden einzelnen. Man muss wissen, wie diese fünf Richter denken, welche Überzeugungen sie haben, woran sie glauben. Ein guter Verfassungsrechtler ist, wer fünf Richter auf seine Seite bringen kann. Alles andere, analytischer Scharfsinn, dogmatische Konsistenz, you name it – das interessiert keinen Menschen.

Mit dieser Methode, bekannte Russell Miller, unterrichte er seine Studenten auch in deutschem Verfassungsrecht. Miller hob das Staatsrechtslehrbuch von Alfred Katz hoch, in dem er eine Chart-Darstellung der Grundrechte gefunden hatte: So etwas sei in Amerika unvorstellbar. In der deutschen, vom Zivilrecht herkommenden, positivistischen Tradition werde deduktiv vorgegangen, in den USA dagegen induktiv: Das Recht sei aus amerikanischer Sicht keine vorgefundene vernünftige Ordnung, aus deren Regeln man die Lösung des Falls ableite, sondern ein Prozess im buchstäblichen Sinne – aus dem Fall ergebe sich, wie er entschieden werden muss. Das halte das Bewusstsein für das Unbestimmte im Recht lebendig, für die Notwendigkeit, den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen Kontext des Rechts mit ins Auge zu fassen.

Der Kampf um’s Recht

Dieter Grimm räumte ein, dass die deutsche Art, Recht zu unterrichten und zu sprechen, in gewisser Weise enger ist als die amerikanische: Man löst einen Fall entlang einer vorgegebenen Struktur, und das Einhalten dieser Struktur zählt oft mehr als die Qualität der dabei verwendeten Argumente. Der große Vorzug dieser Herangehensweise sei aber, dass sie die Rechtsprechung und damit das Recht kohärenter und stringenter mache. Als Anreiz, die Folgen einer Entscheidung für den nächsten und übernächsten Fall im Auge zu behalten, sei diese Methode effizienter als das angelsächsische “stare decisis”.

Auch Mattias Kumm bekannte, nach so vielen Jahren Sozialisation im US-Recht dessen Vorzüge schätzen gelernt zu haben: Die deutsche Methode, Fälle zu lösen, komme ihm jetzt oft technokratisch und formell vor. Oft könne man an einer Urteilsbegründung überhaupt nicht sehen, was eigentlich die umstrittene Frage genau war. Der Kampf, die Auseinandersetzung hinter dem Recht werde unsichtbar gemacht.

In den USA das freie Spiel der Kräfte, durch das wie von unsichtbarer Hand erzeugt wird, was gilt – in Deutschland die vernünftige Ordnung, die diese Kräfte bindet und reguliert und ihnen vorgibt, was gilt. Diese Differenz kennzeichnet Deutschland bzw. den europäischen Kontinent und Amerika bzw. die angelsächsische Welt nicht nur im Recht. Aber dort eben auch. Die Deutlichkeit, mit der dies gestern sicht- und fühlbar wurde, hat mich sehr fasziniert.


2 Comments

  1. Claire Sun 28 Oct 2012 at 20:06 - Reply

    Ich denke es würde auch der deutschen Juristenausbildung nicht schaden, wenn man das Politische an Verfassungsgerichtsentscheidungen stärker offenlegen würde. Im Studium hat es mich oft genervt, wie die verfassungsrechtlichen Fragen als mehr oder weniger reine Rechtsfragen dargestellt wurden, die man mit dem Handwerkszeug schon irgendwie objektiv richtig lösen könne. Es ist zwar unbefriedigend, wenn das BVerfG dann nicht mehr als objektiver Hüter der Verfassung, sondern als auch politischer Akteur und Entscheider (und Rechtssetzer!) wahrgenommen wird – ehrlicher wäre es allemal. Das Sich-Verstecken hinter Aufbauschemata und Maßstabsteilen genügt meiner Meinung nach nicht dem Anspruch einer auch selbstreflexiven Ausbildung.

  2. tunichtgut Fri 23 Nov 2012 at 20:32 - Reply

    Ein schöner Artikel über den Wettstreit zweier Rechtssysteme, nur vergessen die Diskutanten wie so oft, daß nicht das Rechtssystem selber das Problem darstellt, sondern die – oftmals bewußt gewollten – Fehler in der Anwendung vermeidbare Opfer erzeugen.

    Wer als Ausländer einen Einblick erhalten will, was Deutschland unter dem Recht auf Leben höchstrichterlich auf dem Papier verewigt und wie es in der realen Welt dann verweigert wird, möge gerne Kontakt aufnehmen.

    Die Betroffenen, denen selbst physische Grundrechte vorenthalten werden können einen jahrelangen Rechtstreit genaugenommen bei legalem Verhalten nicht überleben.

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