21 December 2020
Staatshaftung im Lichte der Grundrechte
Mit seinem Urteil von 2016 war der BGH das erste Gericht, das staatshaftungsrechtliche Ansprüche beim Einsatz von Streitkräften im Ausland kategorisch und pauschal ausschloss. An der Herangehensweise und dem argumentativen Fundament des BGH-Urteils übt das BVerfG in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss nun deutliche Kritik. Continue reading >>
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10 November 2016
Die Geister der Vergangenheit ‒ Eine kritische Reflexion zur Kunduz-Entscheidung des BGH
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob zivile Opfer von militärischen Einsätzen der Bundeswehr im Ausland Deutschland auf Schadensersatz verklagen können, hat viel Aufsehen erregt. Jetzt sind die Entscheidungsgründe einsehbar und erlauben eine detailliertere Auseinandersetzung, die vor dem Hintergrund der erheblichen Implikationen der betreffenden Entscheidung mehr denn geboten erscheint. Kritik an dem Urteil des BGH ist nicht nur aus völkerrechtlicher, sondern vor allem aus verfassungsrechtlicher Perspektive angebracht. Continue reading >>17 March 2016
The Power of the Rule of Law: The Polish Constitutional Tribunal’s Forceful Reaction
On 9th March ‒ just two days before the Venice Commission adopted its opinion on the same matter ‒ the Polish Constitutional Tribunal announced its judgment on the statute of 22nd December 2015 amending the Act on the Constitutional Tribunal. This legislative move resembled nothing less than a constitutional coup d’etat against the Polish judiciary and the constitutional state. Fortunately this assault encountered a forceful reaction of its designated target, the Tribunal itself. With the probably most important and in its substance most extraordinary ruling since its establishment thirty years ago the Court asserts itself as the guardian of the Polish constitution. The Court’s reasoning – widely applauded by legal scholars and practitioners – evidences one central point: The Tribunal proved to be a strong opponent within the power play of Kaczyński and its arsenal of puppets holding key public offices. Continue reading >>
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11 December 2015
“We are not in a Seminar”: Some Thoughts on the Legislative’s and Executive’s Prerogative in Determining International Law
"We are not in a seminar but in parliament": With these words the German Minister of Foreign Affairs has tried to brush aside international law arguments against the deployment of German soldiers within the fight against ISIS. To put these propositions in a nutshell: France feels that it has been attacked and this is sufficient for invoking self-defense. In any case it does not matter what international law precisely says. Both of these suggestions are more than dubious. Continue reading >>
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25 September 2015
Wenn das Kind im Brunnen liegt: Ex-post-facto-Kontrolle des Bundestags beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte
Eine nachträgliche konstitutive Zustimmung des Parlaments zu einem bewaffneten Einsatz der Bundeswehr ist nach Beendigung des Einsatzes verfassungsrechtlich nicht geboten – so das BVerfG in seinem Urteil vom 23.09.2015. Einerseits verdient seine Entscheidung Applaus: Das BVerfG präzisiert die Vorgaben, die es in vergangenen Urteilen (Out-of-Area-Einsätze/Luftraumüberwachung durch AWACS-Flugzeuge) aufstellte, und behält seine parlamentsfreundliche Tendenz bei: Die Bundeswehr ist ein „Parlamentsheer“. Andererseits schränkt es diese Wertung gerade dadurch ein, dass die Exekutive den Bundestag nach Beendigung eines Einsatzes nicht mehr zu befassen hat: Im Vorfeld und während eines Einsatzes ist das Parlament „Macher“, nach dessen Abschluss bloßer Informationsempfänger. Ein klarer Wertungswiderspruch. Continue reading >>19 August 2015
Der Kampf der Zeugen Jehovas: Grundrechte vs. föderales Kompetenzgefüge
Föderalismus und Länderkompetenzen treffen auf Grundrechte – so könnte man die Kernproblematik, die in dem jüngsten Urteil des BVerfG zu den Zeugen Jehovas (2 BvR 1282/11) steckt, auf den Punkt bringen. Grundrechte wie die Religionsfreiheit gewähren Freiheiten, die im Grundsatz keine Ländergrenzen kennen. Sie berechtigen im gesamten Bundesgebiet. Wenn die föderale Kompetenzordnung sich einer Entfaltung von Grundrechten erheblich in den Weg stellt, sind die Länder gehalten, auf das Engste mit einander zu kooperieren, um Divergenzen soweit wie möglich zu verhindern – ein Grundsatz, den man bereits der Rechtsprechung des BVerfG in Sachen Hochschulzugangsberechtigungen entnehmen kann. Gerade auch im Falle der Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft sollte er strikt beachtet werden, rückt aber im jüngsten Urteil in den Hintergrund. Zu Unrecht. Continue reading >>
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16 June 2015
So fern und doch so nah: Drohneneinsätze im Jemen im Visier der Grundrechte
Deutschland muss Grundrechte außerhalb seiner Gebietsgrenzen schützen, auch wenn Personen gefährdet sind, die nicht unter seiner „stabilisierten“ Hoheitsgewalt stehen. Es ist zudem auch dann verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine fremde Hoheitsgewalt Grundrechte zu beeinträchtigen droht, sofern ein Konnex zum Bundesgebiet besteht. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 27.05.2015 in der Sache Jaber entschieden und den Grundrechten „extraterritoriale Schärfe“ beigegeben. Allerdings hat es diese gleich wieder relativiert, indem es den staatlichen Beurteilungsspielraum in Sachen Völkerrechtskonformität weit auslegt und Deutschland ein umfassendes Ermessens bei der Erfüllung von Schutzpflichten zubilligt. Trotz des ambivalenten Eindrucks, den das Urteil hinterlässt, sind insbesondere die impliziten Aussagen zum Verhältnis von humanitärem Völkerrecht zu Grundrechten eines zweiten Blickes würdig. Continue reading >>
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