Chris Ambrosi
Sollte der Gesetzgeber eine Dritte Option im Personenstandsrecht einführen, so wird er sich damit auseinandersetzen müssen, wer Zugang zu dieser Dritten Option erhalten soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, was sich aus der Entscheidung vom 10. Oktober 2017 dazu entnehmen lässt: Muss die dritte Option neben inter*geschlechtlichen Menschen auch allen anderen offen stehen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen?
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Grietje Baars
In this post I will call attention to the limits to recognition’s emancipatory potential, the possibility of gender-proliferation ad absurdum, and I will take another look at the privacy argument. I conclude with a reappraisal of the ‘null-option’ and support for scrapping gender registration altogether.
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Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur „dritten Option“: Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.
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Sarah Elsuni
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, die Männlich/Weiblich-Alternative im Personenstandsrecht durch eine nicht diskriminierende Lösung zu ersetzen. Wie könnte die aussehen? Drei Möglichkeiten gibt es, und welche der Gesetzgeber wählt, ist alles andere als irrelevant.
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Der am 08.11.2017 veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält eine Deadline, die es in sich hat. Bis zum 31.12.2018 muss die Legislative eine verfassungsgemäße Lösung finden, mit der die angegriffenen Regelungen des Personenstandsgesetzes ersetzt werden. Der Beschluss nennt zwei mögliche Lösungswege: die Schaffung einer dritten Option und den generellen Verzicht auf einen personenstandrechtlichen Geschlechtseintrag.
Beide Lösungswege bedeuten Neuland für die rechtliche Geschlechterordnung, allerdings nur für Deutschland. Wer ins Ausland blickt, stellt fest: Andere Länder haben längst innovative Regelungsmodelle gefunden.
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Romy Klimke
Mit seiner Entscheidung zum dritten Geschlecht hat das Bundesverfassungsgericht das Prinzip der Zweigeschlechtlichkeit endgültig ad acta gelegt. Aus nationaler Sicht ist diese Entscheidung nichts weniger als revolutionär. Dabei wird indes weitgehend übersehen, dass der Abschied von dem binären Geschlechtermodell auf völkerrechtlicher Ebene bereits im vollen Gange ist. Die Entscheidung aus Karlsruhe ist ihre logische Konsequenz.
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Nora Markard
Der Beschluss des BVerfG zur „dritten Option“ erkennt erstmals geschlechtliche Vielfalt jenseits der Zweigeschlechtlichkeit auch rechtlich an. Im Rahmen des Symposiums konzentriert sich dieser Beitrag auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutz. Denn der Senat ordnet erstmals die Geschlechtsidentität nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Doch erschöpft sich die Bedeutung der Entscheidung in dieser Hinsicht keineswegs in einer weiten Auslegung des Begriffs „Geschlecht“ in Abs. 3 S. 1. Der Beschluss leistet vielmehr einen grundlegenden Beitrag zur Klärung der dogmatischen Struktur von Art. 3 GG, die seit der Schaffung des Grundgesetzes umstritten war. Damit wird gleichzeitig das Potential des Absatzes 3 für die Bekämpfung struktureller Diskriminierung auch über das Geschlecht hinaus entfaltet.
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Elisabeth Greif
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Anerkennung eines „dritten Geschlechts“ wurde in Österreich mit Spannung erwartet. Denn auch der österreichische Verfassungsgerichtshof wird demnächst einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden haben: Mit Alex Jürgen hat erstmalig ein intergeschlechtlicher Mensch in Österreich beantragt, dass sein Geschlechtseintrag auf „inter“, „anders“, „X“ oder unbestimmt geändert oder aber der Eintrag gänzlich gestrichen wird.
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Bedeutet der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) zur Zulassung eines weiteren positiven Geschlechtseintrags auch das Ende uneingewilligter kosmetischer Genitaloperationen im Kindesalter? Oder ist womöglich die Frage obsolet, weil ohnehin nicht mehr ohne die Einwilligung der Betroffenen operiert wird?
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Anna Katharina Mangold
Es ist ein bahnbrechender Beschluss, den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 8.11.2017 veröffentlichte – ausgerechnet am Intersex Day of Solidarity. Er wird, das ist schon jetzt absehbar, die binäre rechtliche Geschlechterordnung kräftig durcheinander wirbeln. Doch besondere Relevanz hat der Beschluss nicht nur für alle Menschen, die in der bisherigen zweigeschlechtlichen Rechtsordnung keinen Platz hatten: Inter*-, Transgender- und Queere Personen. Vielmehr darf sich die demokratische Gesellschaft insgesamt über eine epochale Entscheidung freuen: Der Beschluss ist ein „Höhepunkt an aufgeklärter Liberalität“ in zunehmend illiberalen Zeiten, ein Leuchtturm in politisch stürmischen Wettern, der den Weg zu Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit weist, auch wegen des gleichheitsdogmatischen Sprengpotentials der Entscheidung.
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