Reiben sich nur Wissenschaftler*innen (und seien es solche des Rechts) verwundert die Augen, wenn Strafverfolgungsbehörden Forschungsunterlagen beschlagnahmen? Es wäre wünschenswert, dass auch inzwischen in der Justiz tätige Akademiker*innen nicht vergäßen, welcher Stellenwert der Forschungsfreiheit gebührt (auch wenn ihr – hier: juristisches – Studium von der Forschung allzu weit entfernt angesiedelt gewesen sein mag).
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Wegen der Untätigkeit des Gesetzgebers ist die empirische Sozialforschung gewissermaßen dem unausgesprochenen Goodwill der Justizpraxis ausgeliefert, die die notwendige Sensibilität walten lassen mag – oder eben auch nicht, wie der berichtete Sachverhalt eindrucksvoll belegt. Das beschädigt nicht nur die Forschungsinteressen der individuell betroffenen Wissenschaftlerinnen, sondern es richtet auch weiteren Schaden an.
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Thomas Weigend
Empirische SozialforscherInnen brauchen Vertrauen – sowohl von den Institutionen, die ihre Tätigkeit finanziell unterstützen, als auch von den ProbandInnen, die ihnen Zugang zu persönlichen Informationen gewähren. Verfassungsrechtlich sind die Bedingungen, die akademisch eingebundene SozialwissenschaftlerInnen für ihre Arbeit benötigen, durch die Wissenschaftsfreiheit in Art 5 Abs. 3 GG abgesichert. Dennoch kann die notwendige Vertrauensbasis gefährdet werden, wenn sie sich beruflich mit Fragen beschäftigen, die für Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein können, wie etwa Vorgänge im Justizvollzug oder Dispositionen ihrer Probanden zu terroristischen Straftaten. Solche Insider-Informationen können von großer Bedeutung für die Strafverfolgung sein. Ob entsprechende Unterlagen bei den ForscherInnen für Zwecke eines Strafverfahrens beschlagnahmt werden dürfen, ist zum Gegenstand heftiger Kontroversen geworden.
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Frank Meyer
Die Ausgestaltung der Zeugnisverweigerungsrechte in der StPO erweckt schon bei oberflächlicher Betrachtung einen inkohärenten Eindruck. Sie ist ein unsystematisches Sammelsurium von Partikularrationalitäten und steckt voller Unwuchten. Die Wissenschaftsfreiheit erfährt darin erstaunlicherweise keinen besonderen Schutz. Und noch erstaunlicher mag es scheinen, dass sich darüber bis dato weder größeres Unbehagen in der Wissenschaft geregt hat noch die verfassungsrechtlichen Leitkommentare den unzureichenden Schutz im Strafverfahren weiter problematisieren.
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Sabine Gless
Strafprozessrecht wird gerne als «Seismograph der Staatsverfassung» bezeichnet. Ein Beben lösten jüngst zwei Beschlüsse das OLG München aus (Beschl. v. 31.01.2020, OGs 19/20 und v. 28.07.2020, 8 St ObWs 5/20). Sie erklärten die Beschlagnahme von Videointerviews für rechtmäßig, in denen sich Häftlinge mit islamistischem Hintergrund zu ihrer eigenen Geschichte äußerten. Die Interviews waren von Sozialforschern im Rahmen eines von der DFG geförderten und von der Bayerischen Staatsregierung unterstützten Forschungsprojekts zur «Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug» geführt worden.
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Christian Walter, Philip Nedelcu
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts München versetzt die empirische Kriminalitätsforschung derzeit in helle Aufregung. Worum geht es? Das OLG wies in dieser Entscheidung die Beschwerde eines Erlanger Professors für Psychologische Diagnostik zurück, mit der dieser sich gegen die Durchsuchung seiner Diensträume an der Universität und die Beschlagnahme des Transkripts eines Interviews gewandt hatte, das eine Mitarbeiterin seines Lehrstuhls im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Radikalisierung im Justizvollzug mit einem Häftling geführt hatte.
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Sabine Damir-Geilsdorf, Julia Eckert, Gritt Klinkhammer, Michi Knecht, Mira Menzfeld, Werner Schiffauer, Martin Zillinger
Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts durchsuchten am 31.1.2020 das Büro des Hochschullehrers Mark Stemmler, der im Rahmen eines Forschungsprojekts vertrauliche Gespräche mit inhaftierten Jihadis geführt hatte. Interviewaufzeichnungen und weitere identifizierende Informationen wurden trotz seines Protests beschlagnahmt. Der Fall illustriert beispielhaft, dass Forschende derzeit über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügen, wissenschaftliche Daten wirksam vor behördlichen Zugriffen zu schützen. Die Interviewpartner*innen selbst, das ethische Selbstverständnis der Wissenschaftler*innen und die Datenschutzregeln von Forschungsförderungsinstitutionen (er)fordern aber systematische und verbindliche Schutzzusagen, um gesellschaftlich wichtiges Wissen gewinnen zu können. Interdisziplinäre Beiträge aus den Rechts- und Sozialwissenschaften debattieren Gründe und Hürden für ein Zeugnisverweigerungsrecht für Wissenschaftler*innen und formulieren juristische Lösungsansätze.
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