29 March 2021

Corona-Recht wird Dauerrecht

…und das Recht-Stricken mit heißer Nadel geht weiter

Nun ist es beschlossene Sache: Das ursprünglich als Corona-Bewältigungsrecht gedachte und auf den 31. März dieses Jahres befristete, mit heißer Nadel gestrickte und mit ebenso heißer Nadel mehrfach geänderte und ergänzte „Eigentlich-nur-Corona-Recht“ wird durch das geplante Gesetz zur Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-FortgeltungsG) zu einem Pandemiebewältigungs-Dauerrecht. Damit wird es zu einem unbegrenzten Instrument für die Bewältigung gesundheitlicher Notlagen umfunktioniert. Dieses Gesetz ist am 4. März 2021 vom Bundestag beschlossen worden und liegt jetzt als lesbares Dokument vor. Am 26. März 2021 hat es den Bundesrat ohne Änderungen passiert und muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Es soll zum Teil bereits am 1. April beziehungsweise am 1. Juli 2021 in Kraft treten, im Übrigen am Tag nach der Verkündung.

Das seit einem Jahr durch einen einfachen Bundestagsbeschluss auslösbare, bislang immerhin auf ein Jahr begrenzte „exekutive […] Durchentscheiden“ ist also entfristet – und damit auch der Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, den Parlamentsvorbehalt beziehungsweise die Wesentlichkeitstheorie, das Transparenzgebot und das Demokratieprinzip.

Ursprüngliche Befristung auf den 31. März 2021

Schon das (Erste) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BevSchG) vom 27.3.2020 hatte die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die die Feststellung des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag als Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit vorsehen, auf den 31. März 2021 befristet. Auch die zweimalige Änderung (hier und hier) hatte daran nichts geändert. Dadurch und durch die Gesetzesbegründung wurde deutlich, dass die entsprechenden Befugnisse und Ermächtigungen nur zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Pandemie Geltung haben sollten. Wie der Großteil der Bevölkerung waren auch die Politiker anfänglich davon ausgegangen, dass Corona nach einem Jahr mit Sicherheit Geschichte sein würde. Dass dem leider nicht so ist, hat Anfang dieses Jahres auch der Gesetzgeber gemerkt und das EpiLage-FortgeltungsG entworfen, dass nun nach zahlreichen Änderungen in Kraft treten wird.

Die Kernpunkte der Änderungen des IfSG durch das EpiLage-FortgeltungsG

Ganz wesentlich von den Änderungen betroffen ist (mal wieder) § 5 IfSG. § 5 Abs. 1 IfSG enthält die Befugnis des Bundestages, das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen, sowie die Pflicht, eine solche Feststellung wieder aufzuheben, falls die Voraussetzungen für eine solche Lage nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 1 IfSG wird nun um die Pflicht ergänzt, spätestens alle drei Monate das Vorliegen einer solchen Lage zu überprüfen. Lässt der Bundestag diese Frist ohne erneute Feststellung verstreichen, gilt die epidemische Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben (ausführlich zu § 5 IfSG Hollo in: Kießling, IfSG, § 5).

Diese Überprüfungspflicht mit Aufhebungsfiktion ist vom Grundsatz her zu begrüßen: Ein solcher pandemischer Ausnahmezustand darf in keinem Fall länger bestehen als unbedingt notwendig. Problematisch ist allerdings, dass mit der Bestätigung des Fortgeltens dieser Lage durch einen einfachen Bundestagsbeschluss alle Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und alle auf diesen Grundlagen bislang erlassenen Rechtsverordnungen ebenfalls fortgelten, ohne dass der Bundestag überprüfen muss, ob nicht die darin enthaltenen Regelungen in ein Parlamentsgesetz überführt werden sollten oder gar müssten. Der Erlass der Regelungen durch Rechtsverordnung wurde und wird stets damit begründet, dass schnell reagiert werden müsste und deshalb keine Zeit für die Durchführung eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sei. Diese Zeit hätte dem Parlamentsgesetzgeber mittlerweile aber zur Verfügung gestanden, so dass dieses Argument nicht mehr überzeugt (wobei der Gesetzgeber es durch das Tempo, in dem er das 3. BevSchG vom 18.11.2020 erlassen konnte, ohnehin schon selbst widerlegt hat).

So kann das vielfach kritisierte, trotz aller Kritik bislang kaum abgemilderte „exekutive […] Durchentscheiden“ fernab eines geordneten Gesetzgebungsverfahrens weitergehen – ohne Mitwirkung jedes der wichtigen rechtsstaatlichen und demokratischen Korrektive, namentlich insbesondere der Opposition und der Öffentlichkeit, und das als Dauerrecht auch für zukünftige Pandemien. Denn durch den Verzicht auf eine erneute zeitliche Befristung sind sämtliche vormals auf die derzeitige Pandemie begrenzten Regelungen nun generell an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft. Sie sollen der Gesetzesbegründung nach auch zur Bewältigung zukünftiger Pandemien gelten.

Nun ermächtigt der Bundestag das BMG also für jede zukünftige Pandemie, durch Rechtsverordnungen von einer Vielzahl an Parlamentsgesetzen abzuweichen. Damit darf das BMG während solcher gesundheitlicher Notlagen das Recht, an das es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eigentlich gebunden ist, selbst schaffen beziehungsweise außer Kraft setzen. Schon für eine begrenzte Übergangszeit, aber erst recht und umso mehr für eine unbegrenzte Zeit, ist dieses durch einfachen Bundestagsbeschluss zu ermöglichende „exekutive […] Durchentscheiden“ mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz, dem Parlamentsvorbehalt beziehungsweise der Wesentlichkeitstheorie, dem Transparenzgebot und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar.

Irrungen und Wirrungen durch das „exekutive Durchentscheiden“

Im Tatsächlichen führt diese „parlamentarische Selbstentmächtigung“ im Ergebnis nicht zu einer effektiveren Rechtsetzung und schnelleren Reaktionsmöglichkeit, sondern zu viel Hin und Her und dadurch zu Akzeptanzverlust. Das belegen etwa die Probleme um die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 und die Folgen des jüngsten Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 22. März 2021:

Die CoronaImpfV, die unter anderem die Impfpriorisierung enthält, war ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und deshalb von Beginn an verfassungswidrig (s. dazu nur hier, hier, hier und hier). Dies war derart offensichtlich, dass man sich schon wundern darf, wie dies überhaupt passieren konnte. Es wäre jedenfalls in einem geordneten Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung juristischer Sachverständiger mit Sicherheit noch vor Erlass der Regelungen aufgefallen und – davon darf man wohl ausgehen – geändert worden. Stattdessen gab es plötzlich diese Verordnung und kurz darauf die einhellige Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit. Damit ging das hektische „Herumschauben“ an den herangezogenen unzureichenden Ermächtigungsnormen los. Das Ergebnis sind nun zwei nebeneinanderstehende Ermächtigungsgrundlagen, von denen die eine (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. f) IfSG) nach wie vor unzureichend ist, weil sie noch immer keine Impfziele und keine Priorisierungskriterien enthält (von ihrer schweren Verständlichkeit einmal zu schweigen), und die andere (§ 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2, S. 3, 7, 8, 10 und 11 SGB V) den Startschuss für eine „Schnitzeljagd durch zwei Gesetze“ gibt. Zwar besteht der zu jagende Schatz in Impfzielen und Priorisierungskriterien (allerdings gerichtet an die Ständige Impfkommission (STIKO), dazu demnächst Gebhard in: Kießling, IfSG, § 20), doch drängen sich hier aufgrund des komplizierten „Gesetze-Hoppings“ rechtsstaatliche Fragen hinsichtlich der Normenklarheit auf, die an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage ebenfalls noch immer zweifeln lassen.

Auf der MPK am 22. März 2021 waren außerdem zusätzliche „Ruhetage“ an Gründonnerstag und Karsamstag beschlossen worden. Dies hatte viel Verwirrung und viele Fragen ausgelöst, da der Begriff „Ruhetag“ gesetzlich nicht definiert ist. So wusste niemand (auch nicht die Teilnehmer der MPK), ob es sich nun um zusätzliche Feiertage handeln sollte und damit das Entgelt ohne Nacharbeit fortgezahlt würde, oder ob die an diesen Tagen nicht gearbeiteten Stunden nachgearbeitet werden müssten, um nur einen Aspekt zu nennen. Keinen Tag später wurde dieser Beschlussteil dann auch schon wieder zurückgenommen, da man festgestellt hatte, dass der Nutzen deutlich hinter den Nachteilen zurückbliebe – die Frage nach der rechtlichen Grundlage für einen solchen Beschluss einmal dahingestellt. Auch dieses Hin und Her hätte sich durch eine Bundestagsdebatte unter Beteiligung juristischer Sachverständiger vermeiden lassen. Wenn aber das Instrument, das eigentlich für effizientere und sachnähere Rechtsetzung sorgen soll, im Ergebnis das Gegenteil erreicht, ist es nicht das richtige Instrument, von den verfassungsrechtlichen Bauchschmerzen ganz zu schweigen.

Schlussbemerkung

Zum dritten Mal nun hat der Parlamentsgesetzgeber die Gelegenheit ungenutzt gelassen, die Verfassungswidrigkeiten seiner Corona-Gesetzgebung aus der Welt zu schaffen und vor allem die Legislative gegenüber der Exekutive endlich wieder zu stärken. Allmählich kann dafür nur noch wenig Verständnis aufgebracht werden, weil es viele gute und sachliche Beiträge aus der Rechtswissenschaft gibt, die die Probleme aufzeigen und sogar konkrete Verbesserungsvorschläge machen. Statt die Regelungen verfassungsrechtlich zu verbessern, hat der Gesetzgeber die (verfassungs-)rechtliche Situation faktisch sogar verschlimmert, indem er sie zu seinem Pandemiebewältigungs-Dauerrecht gemacht hat.


11 Comments

  1. Simone Gerner Tue 30 Mar 2021 at 20:15 - Reply

    Vielen Dank für diesen gelungenen Beitrag!

  2. bec Tue 30 Mar 2021 at 21:47 - Reply

    “[…] ist also entfristet – und damit auch der Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, den Parlamentsvorbehalt beziehungsweise die Wesentlichkeitstheorie, das Transparenzgebot und das Demokratieprinzip.”
    Für diese erstaunliche Behauptung eines Verstoßes gegen gleich mehrere verfassungsrechtliche Fundamentalprinzipien finde ich in Ihrem Artikel leider keine Begründung. Einzelne Detailregelungen haben Sie zwar zutreffend kritisiert, dies belegt Ihre Eingangsthese eines gewissermaßen universellen Verfassungsbruchs aber nicht ansatzweise. Professor Christian Drosten sprach heute instruktiv und mahnend von dem Phänomen der Wissenschaftsleugnung; ich hoffe, dass dieses Phänomen nicht auch im hiesigen Blog Platz greift. Wie das kürzlich abgehaltene Kolloquium dieses Blogs gut aufgezeigt hat, stehen Verfassungsrechtler:innen hier bei derartigen schwerwiegenden Behauptungen in einer besonderen Verantwortung. Besonders erstaunt hat mich aber der folgende Satz zu Beginn des Beitrags:
    “Dieses Gesetz ist am 4. März 2021 vom Bundestag beschlossen worden und liegt jetzt als lesbares Dokument vor.”
    Die unzutreffende Behauptung, das Gesetz liege (erst?) jetzt als “lesbares Dokument” vor, erweckt den selbstverständlich nicht zutreffenden Eindruck, dass dieses während der Parlamentsberatungen nicht öffentlich oder zugänglich gewesen sei. Derartige Behauptungen in Kombination mit der These eines Verfassungsbruchs halte ich für den Diskurs nicht förderlich. Selbstverständlich waren sämtliche Beratungen im Plenum sowie in den Ausschüssen die Sachverständigenanhörung öffentlich und sind für jede/n transparent nachvollziehbar.

    • Boris Büche Wed 31 Mar 2021 at 08:43 - Reply

      @bec:
      Wir wollen nicht hoffen, dass Wissenschaftsleugnung hier Platz findet.
      Als (Natur)Wissenschaftler bin ich da sehr empfindlich, habe aber womöglich ein anderes Verständnis davon, worin eine solche “Leugnung” besteht.

      Ich halte es für das Resultat einer Missachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse, eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” als Rechtskonstrukt aufrechtzuerhalten, wenn empirische Daten, u.A. der zuständigen Bundesbehörde, diese Annahme nicht stützen, im Gegenteil.

      Der Covid-Situationsbericht des RKI von gestern (30.03.) weist eine seit elf Wochen konstant fallende Zahl der relevanten Erkrankungs- und Todesfälle auf (Abb. 8); letztere nähern sich vorbehaltlich zu erwartender Nachmeldungen der Nulllinie. Eine gute Nachricht, die politisch nicht wahrgenommen, oder ignoriert wird, wie die meisten empirischen Erkenntnisse seit März 2020.
      Was derzeit steigt, ist lediglich die “Inzidenzzahl”, die im medizinischen Sinne keine Inzidenz abbildet. Diese Zahl ist in erster Linie abhängig von der politisch bedingten Testhäufigkeit an überwiegend symptomfreien Personen, und korrelliert nicht mit mit der messbaren Wirklichkeit.

      Es ist abzulehnen, dass die Gesundheitspolitik ihre Entscheidungen immer noch überwiegend auf Prognostik, anstatt Empirie stützt. Dass im März 2020 so verfahren wurde, ist verständlich und entschuldbar; dass immer noch auf Rechenmodelle (und die mit ihnen arbeitenden Vertreter der Wissenschaft) sich verlassen wird, ist es nicht. Die die Lockdown-Politik auslösenden Modellierungen der “Pandemie” haben sich schon im April 2020 als grobe Fehleinschätzung erwiesen.

      Es war Zeit genug, empirische Instrumente für die zeitnahe Abbildung des Epidemieverlaufs auszubauen, wenn man dies für nötig hält. Das RKI hielt das lang etablierte Frühwarnsystem für Epidemien offenbar für ausreichend, und die seit einem halben Jahr vorliegenden Daten aus der Krankenhauspraxis passen zu der Einschätzung:
      Zu keinem Zeitpunkt in 2020 (und jetzt erst recht nicht) erreichte die Zahl der SARI-Fälle (= severe acute respiratory infections) ein Niveau, dass die Werte aus 2019 überstiegen hätte; “eine Epidemie auf Bevölkerungsebene ist nicht wahrnehmbar” (RKI, Herbst 2020).

      Viele Insekten, durch ein Mikroskop betrachtet, erscheinen als schreckliche Untiere. Eine ähnliche Verzerrung der Wahrnehmung ist im Falle der derzeitigen “Pandemie” zu konstatieren.

      Das InSG alter Fassung hätte ausgereicht, “Corona” zu bewältigen; ich würde mir wünschen, der Gesetzgeber entschlösse sich, alle seit März 2020 mit heißer Nadel gestrickten, und objektiv nicht notwendig gewesenen Änderungen zurückzunehmen.
      Es ließe sich darüber diskutieren, die “epidemische Lage von nationaler Tragweite” beizubehalten, aber dann nur als Ausnahmefall, geknüpft an harte, objektivierbare Kriterien.
      “Die WHO ruft aus”, “der Bundestag stellt fest”, oder “eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder findet statt” sind in erster Linie Meinungen, und keine objektivierbaren Tatbestände.

      Einer sich als wissenschaftsgeleitet und freiheitlich verstehenden Gesellschaft ist die Beibehaltung solch vager Formulierungen unwürdig.

      • bec Wed 31 Mar 2021 at 14:07 - Reply

        “Zu keinem Zeitpunkt in 2020 (und jetzt erst recht nicht) erreichte die Zahl der SARI-Fälle (= severe acute respiratory infections) ein Niveau, dass die Werte aus 2019 überstiegen hätte; “eine Epidemie auf Bevölkerungsebene ist nicht wahrnehmbar” (RKI, Herbst 2020).”

        Exakt zu diesem vermeintlichen Argument empfehle ich, den gestrigen Podcast des NDR mit Professor Drosten zu hören. Offenkundig unterliegt Ihre Annahme dem sogenannten Präventionsparadox. Das vermeintliche Zitat des RKI konnte ich nicht nachprüfen und bitte sich insoweit um eine Quellenangabe. Fakt hingegen ist, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdungslage für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor als sehr hoch einstuft, dies ist leicht nachprüfbar:

        https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-30-de.pdf?__blob=publicationFile

        • Boris Büche Thu 1 Apr 2021 at 20:32 - Reply

          @bec : “Offenkundig unterliegt Ihre Annahme dem sogenannten Präventionsparadox.”

          Dass das Krankheitsgeschehen 2020 im Normalbereich verblieb, ist keine Annahme, schon gar nicht meine. Es sind empirische Daten aus dem Gesundheitswesen.

          Das “Präventionsparadox” wurde schon von vielen in die Debatte geworfen; es wird Ihnen vermutlich nicht gefallen, was dazu zu sagen ist:
          Das Wort klingt klug, ja “wissenschaftlich”, beschreibt aber lediglich eine Möglichkeit zur Spekulation. Das Nichteintreten von Ereignissen erklären zu wollen, ist ähnlich müßig wie den “Beweis” für oder gegen die Existenz Gottes zu führen.

          Auch Spekulationen sind erlaubt, wissenschaftlich sind sie nicht. Es wäre sicher eine interessantes Vorhaben, eine “Geschichte des Atomzeitalters” zu schreiben unter der Annahme, die Kernspaltung wäre nicht in NS-Deutschland entdeckt, und nicht im Rahmen eines Weltkrieges nutzbar gemacht worden. Ich würde dieses Buch gern lesen, seriöse Science Fiction gefällt mir schon immer – aber es wäre ein Roman, keine geschichtswissenschaftliche Arbeit.

          Wissenschaft kann nur beschreiben was ist, Theorien darüber bilden, warum, und etwas über die Grenzen der Erkenntnis hinaus auch Postulate aufstellen.
          Viruskrankheiten beispielsweise wurden beschrieben, und zum Teil auch durchaus erfolgreich (Pocken!) bekämpft, bevor noch das Postulat “Virus” in der Welt war, geschweige die Existenz von Viren nachgewiesen. Empirie kann auch ohne Theorie funktionieren – andersherum aber nicht.

          Wir wären ganz gut ohne Herrn Drosten und “seinen” Test ausgekommen. Ob das Testen mit PCR – so wie gesellschaftlich praktiziert – zur Einhegung von SARS-CoV-2 nützlich ist, bezweifle ich sehr. Es wäre nützlich, wenn man nur gezielt und standardisiert testete, wie in der Strategie des RKI vorgesehen.

          Den Podcast von Herrn Drosten höre ich nicht, ich ziehe es vor, in die Fachliteratur zu schauen. Wenn Herr Drosten sich zu Fragen außerhalb der Molekularbiologie äußert, ist er nicht notwendigerweise klüger als Sie, oder ich. Er darf natürlich seine persönliche Meinung, persönliche Annahmen öffentlich äußern, bedeutsamer werden sie nicht, nur weil sie aus seinem Munde kommen.

          (Natur)Wissenschaft kann im Prinzip selten “beweisen”, meist bewegen sich Aussagen auf einer Wahrscheinlichkeitsskala von extrem unwahrscheinlich (“Gott hat die Welt erschaffen”) bis nahezu sicher (SARS-CoV-2 ist verantwortlich für das Krankheitsbild Covid-19).
          Wenn wir uns anschauen, was im hier diskutierten Fall über den Wunsch hinaus, es möge so gewesen sein, und als Entscheider/Berater hätte man also richtig gehandelt, für eine Auswirkung des “Präventionsparadoxons” spräche, dann findet sich leider nichts substanzielles.

          Schon gar nicht lässt sich die Wirksamkeit der ergriffenen extremen, und bis März 2020 klar rechtswidrigen Maßnahmen behaupten, wenn gleichzeitig im Bündel mit milderen Präventionsschritten angewandt. Der (erst retrospektiv zu beurteilende) Verlauf der 1. Welle beispielsweise könnte auf eine Wirksamkeit der angemahnten Alltagsvorsicht, oder der Absage von Großveranstaltungen hin gedeutet werden. Der Verlauf könnte auch schlicht eine natürliche Dynamik abbilden. Was der Verlauf NICHT zeigt, ist eine Wirksamkeit des “Lockdowns” – genausowenig in der 2. Welle.

          Erst Recht nicht epidemiologisch hilfreich oder erkenntnisfördernd war und ist es, wenn seitens der Politik erratisch und ohne Abstimmung mit dem RKI als zuständiger Institution ständig die “Versuchsbedingungen” verändert werden.

        • Boris Büche Thu 1 Apr 2021 at 21:50 - Reply

          @bec :
          Ich sehe, ich bin Ihnen etwas schuldig geblieben – die gewünschte Belegstelle für das Zitat “auf Bevölkerungsebene . . .”
          Es hat sich herausgestellt, dass es sich nicht um eine originale Formulierung des RKI, sondern ein durch ” ” suggeriertes Scheinzitat handelte.

          Es gibt dennoch korrekt wider, was das RKI fachlich aussagt.
          Abb. 1 in https://grippeweb.rki.de/ zeigt die Erkältungssaisons 2018/19-2021 anschaulich gemeinsam.
          Beachten Sie bitte, dass die Covid-Rate um den Faktor 10 mal x im Diagramm überhöht wurde, um sie überhaupt sichtbar werden zu lassen (linke Skala 1-10%, rechte Skala maximal 1% dessen, was auf der linken Skala liegt).
          Covid-19 ist TEIL des auf der linken Skala gemessenen Gesamtgeschehens, und neben SARS-CoV-2 gibt es stets weitere Erreger ähnlicher Gefährlichkeit.

          Nun noch dazu:
          “Fakt hingegen ist, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdungslage für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor als sehr hoch einstuft”

          Ja, diese Aussage findet sich faktisch seit Monaten in der “Zusammenfassung” der RKI-Berichte; im “Kleingedruckten” (dem fachlichen Teil) finden Sie keine entsprechende Aussage.

          Dieser Satz ist ein Zugeständnis an die Politik, und ohne wirklichen Sinngehalt. eine “Meinung”. Es fehlt jede Skalierung, daher selbst der Anschein der Wissenschaftlichkeit.

          Wenn der gesundheitlichen Lage 2020/21 (wie oben gezeigt, beileibe keine außergewöhnliche) die Charakterisierung “Gefährdungslage sehr hoch” gegeben wird, kann man sich 1) einmal wundern, 2) sich fragen, welche neuen Wörter erfunden werden müssten, wenn so etwas wie Ebola unterwegs wäre?

          Daneben, um noch mal aufs juristische zu kommen, ist es so, dass unsere Verfassungsordnung keine kollektiven Rechte oder Pflichten kennt, sondern nur individuelle. “Bevölkerung” ist kein Rechtssubjekt. Die Individuen sind es, und verdienen eine Würdigung ihrer Individualität auch insofern, dass sie sich in höchst unterschiedlichem Maße in einer “Gefährdungslage” befinden, sowohl was die Bedrohung durch den Virus, als auch die Bedrohung ihres Lebens (über das körperliche Existieren hinaus) durch den Lockdown angeht.

          Ich persönlich kann mein Erwerbsleben so weiterführen “als wäre nix” – andere werden untergehen.
          Mein Sohn braucht sich anders als ich wegen “Corona” keinen Kopf machen, aber die Schulkarriere ist vorläufig auf Grund gefahren.

        • ber Fri 2 Apr 2021 at 13:11 - Reply

          Das Zitat von Herrn Büche sieht von der Wortwahl nach den wissenschaftlichen Wochenberichten der Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) des RKI aus, welche seit Jahren die akuten Atemwegserkrankungen (ARE) und die stationäre behandelten Fälle mit akuten respiratorischen Infektionen (SARI-Fälle) überwacht.

          Beispielhaft führe ich hier Zitate aus dem Wochenbericht der Kalenderwoche 10 im Jahre 2021 an (https://influenza.rki.de/Wochenberichte/2020_2021/2021-10.pdf) [Ergänzungen in eckigen Klammern]:

          “Die Aktivität der akuten Atemwegserkrankungen (ARE-Raten) … liegt weiterhin unter den Werten der Vorsaison auf einem externem niedrigen Niveau.”

          “Die Zahl stationär behandelter Fälle mit akuten respiratorischen Infektionen (SARI-Fälle) ist seit einigen Wochen insgesamt stabil und lag in der 9. KW weiterhin auf einem ungewöhnlich niedrigen Niveau.”

          “Die ARE-Aktivität liegt seit dem harten Lockdown Ende 2020 auf einem vorher nie erreichten, niedrigen Niveau in den Wintermonaten. Die noch registrierten akuten Atemwegserkrankungen werden in dieser Saison bisher hauptsächlich durch Rhinoviren und SARS-CoV-2 bestimmt.”

          “Die niedrige ARE-Aktivität wird in dieser Saison bisher hauptsächlich durch Rhinoviren, gefolgt von SARS-CoV-2 bestimmt. In der 10. KW wurde wie in der Vorwoche in mehr Proben hCoV [saisonale Coronaviren] als SARS-CoV-2 nachgewiesen.”

          “… die Gesamtzahl stationär behandelter Fälle mit akuten respiratorischen Infektionen (SARI-Fälle) wie in den Vorwochen stabil geblieben. Die Zahl der SARI-Fälle in der Altersgruppe 80 Jahre und älter geht seit dem Jahreswechsel kontinuierlich zurück. Dagegen sind die SARI-Fallzahlen in den Altersgruppen 5 bis 14 Jahre sowie 15 bis 34 Jahre in der 9. KW 2021 leicht angestiegen.”

          “Der Anteil an COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen bewegt sich seit einigen Wochen um 50 %, nachdem der Anteil in den Wochen nach dem Jahreswechsel 2020/2021 zunächst kontinuierlich gesunken war. …. Wegen zum Teil sehr geringer Fallzahlen kann keine Aussage zu einzelnen Altersgruppen getroffen werden.”

          Warum schildern die Lageberichte des RKI eiine andere Sichtweise? Darüber lässt sich nur spekulieren. Die Diskrepanz ist dem RKI bekannt: Auf den FAQ-Seiten des RKI unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.htm mit dem Titel “Warum bilden sich die COVID-19-Wellen bisher nicht bei GrippeWeb ab?” findet man folgende Begründung (Auszug):

          “Die “COVID-19-Wellen” (im März/April 2020 sowie im September/Oktober 2020) bilden sich bei GrippeWeb in den ARE- und ILI-Raten bisher eher nicht ab, da sich die COVID-19-Fallzahlen in einer Größenordnung bewegen, die deutlich unterhalb des “syndromischen Radars” liegt. Allerdings lassen sich die Wirkungen der Maßnahmen in GrippeWeb sehr gut verfolgen, da durch die Einhaltung der AHA(+L)-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und Lüften) von vielen Bürgerinnen und Bürgern, ganz allgemein das Ansteckungsrisiko für viele Atemwegserkrankungen deutlich reduziert wird. Daher wurden z.B. in den letzten drei bis vier Monaten des Jahres 2020 deutlich niedrigere ARE-Raten in GrippeWeb beobachtet als in den Vorjahren. ”

          Anscheinend gibt es hier konkurrierende Sichtweisen innerhalb des RKI, die sich aber in der Besprechung durch Presse und Medien (bis auf wenige Ausnahmen) nicht widerspiegeln und im Verborgenen stattfinden (müssen).

  3. Rico Wed 31 Mar 2021 at 11:51 - Reply

    Himmel hilf. Bitte liebe Juristen tut etwas dagegen. Uns geht es schlecht und unseren Kindern auch, es gibt kein normales Leben mehr seit 1 Jahr, wir können nicht mehr.

  4. Albrecht Marignoni Wed 31 Mar 2021 at 22:10 - Reply

    Es ist ja nicht nur die beschriebene bundesrechtliche Lage. Als geschishtswissenschaftlich vorgebildeter Leser, sehe ich vor allem das Problem darin, dass die Bundesländer immer noch mit Allgemeinverfügungen durchregieren. Bedenke ich, dass die Notverordnungen der Weimarer Republik EIN Sargnagel der Demokratie 1933 waren, bin ich entsetzt. Geschichet wiederholt sich nicht, aber aus ihr zu lernen, wäre die Pflicht der Politik gewesen. Ein Staat, der mit Ausnahmerecht regiert schätzt sich als schwach ein. Das macht auf mich einen anchhaltig schlechten Eindruck. Meine Reaktion war, das Land zu verlassen, denn es bleibt für mich unklar, wie diese Geschichte ausgeht.

  5. Sylvia Kaufhold Fri 2 Apr 2021 at 14:47 - Reply

    Ich stimme Ihnen zu 100% zu. Die Juristen wachen langsam auf. Sie müssen sich aber auch Gehör verschaffen. Ohne die Gerichte ist das allerdings kaum möglich. Die erheblichen Probleme auch bei Rechtsschutz haben zwei Anwaltskollegen kürzlich im Faz Einspruch beschrieben. https://www.faz.net/einspruch/corona-und-die-illusion-des-effektiven-rechtsschutzes-17270884.html

    Der Rechtsstaat ist an seiner Basis im Gefahr, der Legislative. Sie befindet sich ebenfalls im Lockdown.

  6. Martin Jaeckel Tue 6 Apr 2021 at 22:25 - Reply

    Der genannte Artikel der FAZ ist leider nicht vollständig öffentlich. Allerdings stellt sich die Frage nach diversen Beiträgen warum noch niemand gegen die genannte Praxis, bzw. das genannte ” Gesetz zur Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-FortgeltungsG)” Klage eingereicht hat. Wenn die strukturellen Eingriffe so weit gehen, wie beschrieben, die Auswirkungen so groß, liegt es dann nur an einem von Gerichten fehlendem Entscheidungswillen, oder ist hier doch mehr rechtens als vermutet.
    Jeder Bürger mit einer Rechtsschutz könnte hier Klage einreichen. Allein die Zusage zur Kostenübernahme, fachliche Qualität des Anwalts und der Mut eines Richters unabhängig nach seinen gelernten Grundsätzen zu urteilen steht diesem im Weg.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.