24 July 2020

Critical Race Theory in Deutschland

Critical Race Theory (CRT) ist ein Theorieansatz, der sich seit den 1970er Jahren in der US-amerikanischen Rechtswissenschaft geformt hat. Er setzt sich interdisziplinär mit der Verwobenheit von Rasse, Rassismus und Recht auseinander und dekonstruiert einerseits das Recht als Mittel zur Herrschaft, setzt es dann aber andererseits gegen Ungleichheiten und Rassismus ein. In letzten Jahren findet CRT auch vermehrt in Europa (z.B. Frankreich) Eingang. Die drei zentralen theoretischen Konzepte der CRT – Rassismus, Rasse und Intersektionalität – haben auch Relevanz und Potenzial für die CRT in Deutschland.

Rassismus als Normalität

Ausgangspunkt der CRT ist die Annahme, dass Rassismus keineswegs eine Ausnahmeerscheinung, sondern alltäglich und strukturell ist (ausführlich Barskanmaz, Recht und Rassismus – Das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse, 2019, S. 19 ff.). Rassismus ist ein historisch gewachsenes und gesamtgesellschaftliches Phänomen, das ein Machtverhältnis ausdrückt, das auch durch das Recht aufrechterhalten wird. Als ein „soziales Verhältnis“ begründet Rassismus die ungleiche Verteilung von Chancen und den ungleichen Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen. Zentrales Moment dieses Herrschaftsverhältnisses ist ein normalisierendes Differenzdenken, das von zwei angeblich natürlichen, homogenen und unüberbrückbaren Identitäten, Kulturen oder Kategorien („Weiß“/„Schwarz“, „Deutsch“/„Ausländer“, „Westen“/„Islam“, „Deutsch“/„Jude“ etc.) mit gegensätzlichen Qualitäten ausgeht und diese ständig neu kreiert. Vor diesem Hintergrund kann „gegen Rassismus sein“ allzu schnell die Illusion hervorrufen, Rassismus könne überwunden und eliminiert werden, während ein rassismusbewusster Ansatz an einem strukturellen Verständnis von Rassismen anknüpft. Demnach kommt es darauf an, Rassifizierungsprozesse und deren Verdichtungen in Rasse sichtbar zu machen und ständig zu hinterfragen. Dadurch rücken die Permanenz, die Allgegenwärtigkeit und sogar die Unaufhebbarkeit rassistischer Kontexte in den Vordergrund.

Für den deutschen Kontext gilt, dass populäre Konzepte wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit nicht dienlich sein können, weil sie die historische Ausformung von Rassismus etwa in der Aufklärung, im Kolonialismus und Nationalsozialismus ausblenden und somit die Tradition und den Strukturcharakter des Rassismus verkennen. Mit anderen Worten enthistorisieren und individualisieren solche Konzepte überlieferte rassistische Zuschreibungsprozesse. Rassismus sollte auch nicht auf Rechtsextremismus reduziert oder damit gleichgesetzt werden. Zwar ist dem Rechtsextremismus eine rassistische Ideologie inhärent, ihn kennzeichnen aber auch andere Merkmale: völkischer Nationalismus, Demokratiefeindlichkeit, Autoritarismus, Gemeinschaftsverbundenheit und traditionelles Familienbild. Schließlich ist Vorsicht geboten, Rassismus nicht auf die Erfahrung des Nationalsozialismus zu verengen, die zwar für den deutschen Kontext wesentlich, jedoch nicht erschöpfend ist. Denn Deutschland ist nicht nur postnationalsozialistisch, sondern auch postkolonial. Ein Beispiel für die postkoloniale Beschaffenheit von Deutschland: Der ehemalige Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichts Wolfgang Zeidler begründete in den 1980er-Jahren die Widrigkeiten auf dem Weg zu einer Verfassung für Namibia unter anderem mit den Worten:

„Der durchschnittliche afrikanische Massenmensch, der unerzogen im Busch lebt, hat noch nicht die Entwicklungsstufe der Abstraktionsfähigkeit erreicht. Und wir wollen ihnen unser in 2000 Jahren geformtes Modell der Staatskunst aufzwingen ohne Rücksicht auf die Annahmefähigkeit! Das wäre ja, als ob man einen Säugling, der drei Tage alt ist, mit Rumpsteak und pommes frites füttert!“

(zit. nach Ress (1986): Verfassungsreform in Südafrika und Verfassungsgebung für Namibia/Südwestafrika, 197; s. auch hier).

Rassismus ist zu differenzieren. Im Hinblick auf die Wissensform ist zwischen biologistisch-wissenschaftlichem und kulturalistischem Rassismus zu unterscheiden. Der biologistische Rassismus knüpft an konstruierte körperliche Differenzierungsmerkmale an. Dem kulturalistischen Rassismus liegt ein dichotomes Verständnis von Kultur als „eigen“ oder „fremd“ zugrunde. Beide Rassismusformen bedingen sich gegenseitig und verhalten sich komplementär zueinander. Rassifizierungsprozesse, einschließlich Kulturalisierungen, müssen nicht immer explizit erkennbar sein; sie können auch unauffällig stattfinden und implizit in andere Prozesse integriert oder auch widersprüchlich sein.

Weiterhin kann zwischen Alltagsrassismus und institutionellem Rassismus differenziert werden. Rassistische Diskurse werden im Alltag durch Sprache und Handlungen erzeugt, das rassistische Wissen wird kontinuierlich aktiviert und damit verfestigt. Durch ständige Wiederholungen werden rassistische Wissensbestände zudem normalisiert. Institutioneller Rassismus hingegen zeigt, dass Diskriminierungen keineswegs eine Absicht zur Diskriminierung voraussetzen. So wird es möglich, auch von staatlicher Seite ausgehende diskriminierende Praktiken zu erfassen, etwa bei der Polizei und in der Bildung, ohne dass die jeweiligen Einzelpersonen notwendig bewusst und absichtlich rassistisch handeln.

Neben einer so differenzierten Konzipierung von Rassismus drängt sich angesichts des Betroffenenkreises eine Pluralisierung des Rassismusbegriffs auf. Demnach kann sich Rassismus gegenüber Schwarzen, Romni, Jüd*innen (Antisemitismus), Muslim*innen, Araber*innen, Vietnames*innen, Kurd*innen, Türk*innen usw. manifestieren. Die Rassismuserfahrungen dieser Gruppen variieren in Zeit und Raum und können migrationsbedingt voneinander abweichen. Während eine Gruppe eher in der Bildung strukturell benachteiligt wird, ist eine andere Gruppe verhältnismäßig mehr von rassistischen Polizeikontrollen betroffen. Eine Gruppe wird in den Medien konjunkturell stigmatisiert, während eine andere Gruppe wiederum eher von rechtsextremen Angriffen betroffen ist. Mit anderen Worten: Bei den Betroffenen gibt es sowohl Überschneidungen als auch Unterschiede nicht nur in der Benachteiligungsform, sondern auch im Rassifizierungsprozess. Nicht hilfreich ist es, eine Hierarchie zwischen den Opfern zu erstellen. Keine einzige Manifestation von Rassismus ist „weniger“ schlimm als eine andere Form von Rassismus, denn mit jeder Diskriminierung und hate speech geht auch immer Erniedrigung, Entmenschlichung und Entwürdigung einher. Rassismuskritisch ist es daher nicht vertretbar, dass in Deutschland die Verwendung des „N-Worts“ (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern) (siehe auch hier und hier) oder die Plakataufschrift „Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ (BVerfG) unsanktioniert bleiben kann, während die Bezeichnung „frecher Juden-Funktionär“ (BVerfG) – richtigerweise – als volksverhetzend interpretiert wird.

Rasse als soziale Konstruktion

Die zweite Säule der CRT bildet die Prämisse, dass Rasse eine soziale Konstruktion ist und in einer rassialisierten Welt (wie Geschlecht) ein Ordnungsprinzip darstellt. Wenngleich keine biologischen menschlichen Rassen existieren, wirkt der Gedanke von Rasse dennoch fort. Nach wie vor lesen wir Menschen bewusst oder unbewusst als Schwarz, jüdisch, weiß, weshalb eine sogenannte colorblindness realitätsfern erscheint. Wenn Rassismus strukturell und allgegenwärtig ist, dann ist auch sein ständiges Produkt Rasse strukturell und allgegenwärtig. Diese Einsicht ist zentral für die CRT, die mit einem rassebewussten Ansatz (race consciousness) den modus operandi und die Unsichtbarkeit von Rasse als performative Kategorie aufzuzeigen vermag. Eine solche Reflektion ist insbesondere in Gesellschaften zu beobachten, in denen Rasse unsichtbar geworden ist, als soziales Konstrukt gleichwohl gegenwärtig ist und ihr Unwesen hinter den Begriffen Herkunft, Kultur, Ethnie und Religion treibt. Mit Rasse wird es möglich, Weißsein, Schwarzsein, Privilegien, Intersektionalität, hierarchische Verhältnisse usw. zu analysieren. Ein Beispiel: Um in einer mittelgroßen ostdeutschen Stadt die Beziehungen zwischen der weißen Unterschicht und den Geflüchteten empirisch zu erforschen, sind wir auf Rasse als soziale Konstruktion, Ordnungsprinzip, performative und analytische Kategorie angewiesen. Mit einer pauschalen Subsumtion dieser rassialisierten Beziehung unter Rassismus würden die Verwobenheiten und Wechselwirkungen mit etwa Nation und Migration, Klasse, Geschlecht und Religion verloren gehen.

Nun löst die Verwendung von Rasse in Deutschland und in einigen anderen Europäischen Staaten Unbehagen aus, weil das Wort „Rasse“ vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Rassenwahns mit einem Tabu belegt ist. In den aktuellen Debatten um die Streichung des Rassebegriffs wird Rasse statt als Grundrechtsbegriff ernst zu nehmen zu einer symbolischen Frage der „politischen Ästhetik“ verdinglicht. Auch dem Argument, Rasse sei vor allem im deutschen Kontext schwer belastet und schon deshalb ein Unwort des Antidiskriminierungsrechts, ist zu widersprechen. Den deutschen Kontext zu exzeptionalisieren, heißt, sich transnationalen und relationalen Verknüpfungen von rassistischen Diskursen und Praxen zu verschließen und andere rassistische Kontexte zu verharmlosen. Bereits antischwarze Polizeigewalt und auch die Schwarze emanzipatorische und identitätspolitische Bewegung „BlackLivesMatter“ machen die transnationalen Dimensionen von Rassismus sowie von rassismuskritischen Bewegungen sichtbar. Dies gilt auch für antijüdische, antiroma und antimuslimische Diskurse, die schon immer transnational geprägt waren.

Ein „deutscher Exzeptionalismus“, mit dem der deutsche Kontext und der „deutsche Rassismus“ wegen des Holocaust ideologisch und historiographisch als exzeptionell konstruiert wird, ist daher zurückzuweisen (dazu Barskanmaz, 2019, S. 23, 43 ff.). Diese Vorstellung des „deutschen Kontextes“ läuft Gefahr, nur den deutschen Kontext als einen post-holocaust Kontext aufzufassen, wie dies etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in PETA/Deutschland (2012, Nr. 43481/09, Rn. 49) tut. Es wird implizit oder explizit suggeriert, der „deutsche Kontext“ sei nicht zu vergleichen, geschweige denn gleichzusetzen mit anderen Kontexten.

Stattdessen brauchen wir in Deutschland eine interdisziplinäre, empirisch fundierte und vergleichende Rechtsforschung, um allen Formen von Rassismen analytisch gerecht zu werden. Hier sei nur auf die Beiträge von Mathias Hong (Teil I, II, III, IV, V) zu verweisen, die die rechtsdogmatischen Konvergenzlinien von Rasse im postnationalsozialistischen Deutschland und in den frühen segregierten USA meisterhaft aufzeigen. Eddie Bruce-Jones stellt in seinem inspirierenden Beitrag die Unterschiede, aber auch die Berührungspunkte im Bereich der Polizeigewalt in den USA und Deutschland heraus und ermutigt uns, die Chance zu ergreifen, um Rassismus und Rasse rechtsvergleichend zu reflektieren. Für eine deutsche CRT wird es eine Herausforderung, die (nachvollziehbare) historische Irritation mit Rasse zu überwinden, um so kritische, rassebewusste – ähnlich wie geschlechterbewusste – Perspektiven zu ermöglichen. Denn die Tabuisierung von Rasse ist rassismus- und rechtshistorisch unhaltbar und analytisch unvollständig: Sie verkennt die Auswirkungen von Rasse als eine historische und gegenwärtige soziale Konstruktion. Über Rassismus und Rassialisierungen zu sprechen, aber Rasse zu vermeiden oder zu tabuisieren, erscheint höchst fragwürdig und genauso absurd wie Sexismus und Vergeschlechtlichung zu thematisieren, aber Geschlecht als Ordnungsprinzip zu verschweigen.

Intersektionalität

Wer versucht, Rasse als Analysekategorie auszublenden, übersieht somit auch die Erkenntnisse der Intersektionalitäts- und Geschlechterforschung, die unter anderem von der Schwarzen Rechtswissenschaftlerin Kimberlé W. Crenshaw geprägt wurden. Für ein angemessenes Verständnis von Rasse ist Intersektionalität eine grundlegende Voraussetzung, denn Rasse existiert nicht ohne Intersektionalität und Intersektionalität nicht ohne Rasse. Ein kurzer Blick auf die intellektuelle Entwicklung von Kimberlé Crenshaw ist im Hinblick auf die „konstitutive Rolle von Rasse für Intersektionalität“ (Crenshaw, Post-Script, 224) aufschlussreich: Denn Crenshaw ist nicht nur Mitbegründerin der Critical Race Theory, sie ist auch eine der Mitschöpfer*innen der Intersektionalität im antidiskriminierungsrechtlichen Bereich. Ausgehend von der Diskriminierungserfahrung von Schwarzen Frauen kommt sie zu dem Ergebnis, dass Diskriminierung nicht eindimensional, sondern intersektional, also mehrschichtig, sich überschneidend gedacht werden muss. Eine Diskriminierung wegen der Rasse und/oder der ethnischen Herkunft ist oftmals mit den Kategorien Geschlecht, Religion, Klasse etc. verschränkt.

Ein Beispiel: Wenn einem Schwarzen Mann der Zugang zu einer Freizeitveranstaltung, etwa einem Nachtclub, verweigert wird, liegt nicht nur eine Diskriminierung aufgrund der Rasse vor, sondern eine Diskriminierung aufgrund der Rasse und des Geschlechts, denn nicht allen Schwarzen wird die Dienstleistung verweigert, sondern Schwarzen Männern, weil diesen „gefährliche“, negative Eigenschaften zugeschrieben werden. Schwarze Frauen würden aufgrund von exotisierend-rassistischen Konstruktionen erst recht in einem Nachtclub willkommen heißen werden. In diesem Fall liegt eine rassistische Sexualisierung von einer Schwarzen Frau vor, die jedoch rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn ihr wird der Zugang zu einem Club nicht verwehrt. Das ist gemeint, wenn von Rasse und Geschlecht als sozialen Konstrukten gesprochen wird, die miteinander verschränkt sind. Eine interdisziplinär und empirisch informierte Dogmatik des Antidiskriminierungsrechts kann es sich nicht leisten, sich dieser Mehrschichtigkeit eines Diskriminierungssachverhalts zu verschließen.

Wie Geschlecht, Klasse, Religion, Sexualität, Behinderung und Alter ist auch Rasse eine soziale Kategorie, die Teil einer Konzeption von Intersektionalität sein muss. Selbst wenn Rasse konstitutiv für Rassismus ist, impliziert nicht jeder Bezug auf Rasse Rassismus. Dies sehen wir zum Beispiel bei der emanzipatorischen Rasseidentität wie dem Schwarzsein. Wenn demnach Geschlecht beispielsweise eine gültige (juristische) Analysekategorie ist, so sollte das auch für Rasse gelten. Das Beispiel oben zeigt auch, dass nicht jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Sexismus entspricht: der abgewiesene Schwarze Mann wird rassisch und geschlechtlich benachteiligt, ist aber kein Betroffener vom Sexismus.

Ein weiteres anschauliches historisches Beispiel für intersektionale Diskriminierung: die britischen Immigration Rules 1980, die sich aus Furcht vor sogenannter „primärer Migration“ ganz gezielt an Männer aus Indien und Pakistan richteten. Vor dem EGMR begründete das Vereinigte Königreich die Maßnahme damit, dass Männer – im Gegensatz zu Frauen – den ohnehin kritischen Arbeitsmarkt viel stärker belasten würden (1985, Nr. 9214/80). Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) stellte in diesem Fall eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts fest, nicht aber aufgrund der Rasse – obwohl die Immigration Rules 1980 auch eine Ungleichbehandlung aufgrund der Rasse enthielten, so zumindest die überzeugende Minderheitsmeinung (S. 38 f.).

Zu einer deutschen Critical Race Theory …

Der Mehrwert der CRT in Deutschland kann darin liegen, bisher existierende Ansätze und Wissensbestände in der Rechtswissenschaft und aus der Migrations-, Rassismus-, Antisemitismus- und Geschlechterforschung sowie der postkolonialen Theorie (einschließlich TWAIL) miteinander zu verknüpfen und damit eine rassebewusste Perspektive für das deutsche Recht fruchtbar machen. Die deutsche Rechtswissenschaft ist gefordert, sich noch mehr für interdisziplinäre und vergleichende Perspektiven zu öffnen, um rassische Ungleichheiten in der postkolonialen und postnationalsozialistischen Welt nachzuvollziehen. Das Interesse der Jurastudierenden an Critical Race Theory ist jedenfalls hoch, Tendenz steigend.

Die Erfahrung mit den legal gender studies zeigt, dass eine solche disziplinäre Erweiterung der Perspektive notwendigerweise eine Diversifizierung der Rechtswissenschaften und insbesondere der Lehrstühle und ihrer Inhaber*innen voraussetzt. Bis heute existieren an deutschen Universitäten Förderprogramme jedoch nur für Frauen und Menschen mit Behinderung, die umgehend mit Förderprogrammen für rassische und ethnische Minderheiten zu ergänzen sind. Positivrechtlich übersetzt: Die Architektur des Art. 3 Abs. 3 GG ist in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 GG mit einer Ergänzung eines Förderauftrags zur tatsächlichen Durchsetzung der rassischen Gleichberechtigung zu justieren.

Auch die deutsche Justiz, die weit davon entfernt ist, die Vielfalt der Gesellschaft abzubilden, sollte sich rassisch, ethnisch und religiös diversifizieren, um Schwarze, muslimische, Roma, jüdische Erfahrungswerte mit einzuschließen. Dies wäre ein erster Schritt, um das fehlende Vertrauen von rassischen, ethnischen und religiösen Minderheiten in die Justiz und andere staatliche Institutionen zu stärken oder überhaupt erst herzustellen. Erforderlich ist unter anderem eine diskriminierungsfreie Gestaltung staatlicher Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die bestehenden teilweise biographisch bedingten strukturellen Benachteiligungen nicht verfestigt. Damit würde Deutschland seine Pflichten aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung erfüllen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c ICERD ist Deutschland verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um das Vorgehen von staatlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstige Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine rassische Diskriminierung (einschließlich Diskriminierung aufgrund der Abstammung, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft) bewirken oder bestehende Diskriminierungen aufrechterhalten.


3 Comments

  1. M. Rath Fri 24 Jul 2020 at 15:42 - Reply

    Es ist sicher kein Ausdruck von Höflichkeit, einen Text an seiner möglicherweise schwächsten Stelle zu kritisieren (wenngleich ich mir unsicher bin, wo sie hier liegt, denn über der Behauptung eines “deutschen Exzeptionalismus” reibe ich mir auch etwas die Augen), doch würde ich Sie, Herr Dr. Barskanmaz, bitten, die nachfolgende, vermutlich auch für PCS/CRT/CWS-fremde Leser gut fassbare Stelle näher zu erläutern.

    Sie schreiben, Wolfgang Zeidler gebe mit seiner kruden Äußerung aus dem Jahr 1985 (über die sich der, was rassistische Tropen angeht, nicht unbedingt heilige “Spiegel” schon Jahrs darauf sanft mokierte) ein “Beispiel für die postkoloniale Beschaffenheit von Deutschland”.

    Wie möchten Sie “Beschaffenheit” verstanden wissen?

    Sollte Zeidler mit seiner blatant unsinnigen Äußerung über eine Inferiorität der Menschen Afrikas – im Stil etwa des späteren bundespräsidialen “gehört zu” – das Wesen, die Qualität in der Haltung des “postkolonialen Deutschlands” ausgedrückt haben? War er damit repräsentativ, für das Jahr 1985 oder gar die Gegenwart? Oder handelt es sich am Ende um eine besonders trickreiche Anspielung auf § 434 Abs. 1 BGB?

    Oder, wenn Zeidlers Aussage “nur” als Platzhalter für die vielen wirklich dummen Dinge stehen sollte, die zwischen Hegel- und Scholl-Latour-Afrikabildern auch in Akademikerköpfen geistern oder geisterten, sehen Sie sie insoweit als repräsentativ für das “postkoloniale Deutschland”? Wenn ja, wie kann dies für ein 35 Jahre altes Ex-Richterwort gelten?

  2. LMcG Fri 19 Feb 2021 at 05:51 - Reply

    Als Englander ist es unglaublich in Deutschland diesen Satz zu lesen: “…eine rassebewusste Perspektive für das deutsche Recht fruchtbar machen.”

    Intersectional Theory, Critical Race Theory genau so wie rechte identitäre bewegungen stellen eine potenzielle Bedrohung der Vervassung da. Sobald mann Gruppenzugehörigkeit über das Individuum und individuelle rechte stellt ist mann schon grundsätzlich losgelöst von die Ideale von liberale Demokratie und Chancengleichheit.

    Einige die grössten Critical Theory Jourals in den USA würde in “The Grievance Affairs” als pseudowissenschaftlich und Akademisch unseriös entblosst. Dr. Lindsey Graham und zwei weitere Professoren haben 8 papers (!) in Ein Jahr publizieren lassen, einmal mit auszeichnung.

    “Dr. Lindsey Graham: Segments of the Fuehrer’s “Mein Kampf” (My Struggle) — rebranded as “Our Struggle is My Struggle,” with postmodern jargon and citations arguing for solidarity among women, rather than Germans as in the original — earned publication in a feminist journal.”

    Hier eine tolles beitrag von Dr. James Lindsay (leider nür auf Englisch), der Critical Race Theory aus eine kritische perspektive betrachtet. https://newdiscourses.com/2021/01/what-is-critical-race-theory/

    Ich hoffe sehr dass diese Toxische, anti-humanistische Ideologie kein Fuss fassen kann in Deutschen Recht.

  3. P.S. Mon 1 Mar 2021 at 16:45 - Reply

    Danke für den schönen Artikel!

    Eine Anmerkung/Frage: “Der biologistische Rassismus knüpft an konstruierte körperliche Differenzierungsmerkmale an.”
    Diese Formulierung ist m.E. nicht falsch, aber unvorteilhaft missverständlich, da sie nahelegt, dass z.B. Unterschiede in der Hautfarbe oder in medizinischen Outcome-Statistiken nicht real seien. Damit bildet sie ein Einfallstor für typische Kritik (“Die glauben doch ernsthaft, dass…”).

    Wenn ein Merkmal aus 1) einem Skopus/einer Variable und 2) ihrer Ausfüllung besteht, ist im oberen Beispiel(!) nur 1) konstruiert, während 2) bloß durch 1) fokussiert ist, zumindest in diesem Beispiel. Konstruiert ist in diesem Beispiel also, worauf man die Kameraline hält, nicht was darauf zu sehen ist.

    Ich finde es schwierig, eine bessere Formulierung zu finden (“konstruiert” durch “fokussiert” ist m.E. zu unscharf: Der Satz ist ohne eine solche Hinterrgunddiskussion un-/missverständlich), vielleicht haben Sie eine Idee?

    Beste Grüße!

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