26 August 2010

Der Krieg der Richter findet nicht statt

Die Meuterei der nationalen Verfassungshüter gegen die Europäisierung des Rechts und ihre damit einhergehende eigene Relativierung ist vorbei. Die Rebellen aus Karlsruhe kehren reumütig zurück unter die blaue Fahne mit dem goldenen Sternenkreis. Frieden kehrt ein in Europa.

Verzeihung, aber da darf man schon mal pathetisch werden bei so einer Nachricht. Ich kann gar nicht sagen, wie mich die heute veröffentlichte Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts freut und erleichtert.

Mangold, Lissabon, Kücükdeveci

Zur Vorgeschichte: Der EuGH hatte 2005 das berüchtigte Mangold-Urteil gefällt und darin die Behauptung aufgestellt, Altersdiskriminierung sei in der EU schon immer verboten, als “allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, und nicht erst durch eine entsprechende Richtlinie (deren Umsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war). Dies werteten manche als Versuch des EuGH, die ihm zugewiesenen richterlichen Kompetenzen zu durchbrechen und sich zum Gesetzgeber aufzuschwingen – was so von den Mitgliedsstaaten nie intendiert war und daher die im Maastricht-Urteil definierten Grenzen des durch Art. 23 GG Erlaubten sprenge (“ultra vires”).

Diese Meinung bekam mächtig Auftrieb durch das Lissabon-Urteil des Zweiten Senats, das dem EuGH ziemlich unverblümt den Kampf ansagte und die Ultra-Vires-Grundsätze des Maastricht-Urteils noch ausbaute.

Der EuGH, auch nicht faul, legte daraufhin mit dem Kücükdeveci-Urteil noch einen drauf.

Im jetzt entschiedenen Fall geht es um eine Verfassungsbeschwerde des Automobilzulieferers Honeywell, der 2003 mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, der sich aufgrund des Diskriminierungsverbots wegen Alters als unbefristet herausstellte. Dazu gab es zwar 2003 noch überhaupt kein Gesetz, aber der 2005 im Mangold-Urteil erfundene “allgemeine Grundsatz”, dass Altersdiskriminierung verboten ist, war ja dem EuGH zufolge irgendwie schon immer da und daher auch in diesem Fall unmittelbar anwendbar. Dies focht Honeywell in Karlsruhe an – eine Konstellation, die unmittelbar zum Showdown zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht zu führen schien.

Erst eine Art Staatsstreich wäre ultra vires

Jetzt aber rückt der Zweite Senat ein paar Dinge gerade:

Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.

Ultra-Vires-Kontrolle muss schon sein, aber nur “zurückhaltend und europarechtsfreundlich”.  Das bedeutet zweierlei:

  • Erstens muss das Bundesverfassungsgericht, bevor es ein Ultra-Vires-Urteil fällt, in jedem Fall per Vorlage an den EuGH diesem Gelegenheit geben, auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Das heißt: Karlsruhe legt in Luxemburg vor. So, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Cottbus in Karlsruhe vorlegt. No less.
  • Zweitens reicht nicht jeder Kompetenzverstoß, um Karlsruhe auf den Plan rufen zu können. Es muss sich im Grunde schon um eine Art Staatsstreich handeln.

Bloße Rechtsfortbildung durch den EuGH sei auf keinen Fall berührt; die sei ihm sogar explizit erlaubt, stellt der Senat ausdrücklich klar (das las sich in Lissabon auch noch anders). Aufgabe und Eigenart des EuGH seien zu respektieren, ebenso ein großzügigerweise eingeräumter Anspruch auf “Fehlertoleranz”.

Allerdings, das betont der Senat dann schon auch, wenn die Rechtsfortbildung in die Richtung einer Kompetenz-Kompetenz gehe, dann höre der Spaß auf.

Fazit: Was Solange II für Solange I war, was das Bananenmarkt- für das Maastricht-Urteil war, das ist Honeywell für Lissabon. Wieder einmal hat der Zweite Senat gebellt, aber gottlob nicht gebissen.

Den Schaden zahlt Schäuble

Und was wird aus Mangold? Von einem Staatsstreich ist das Urteil erkennbar weit entfernt – eine Feststellung, für die der Senat dann doch wieder erstaunlich detaillierte Ausführungen für nötig hält. Aber von ultra vires könne jedenfalls keine Rede sein.

Dem Kläger, der auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz vertraut hatte und von dem “allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, der das Gesetz aushebelte, nichts wissen konnte, weist der Senat auf andere Weise die Richtung, in der er sein Recht suchen soll: Er solle die Bundesrepublik auf Schadensersatz verklagen. Europarechtlich sei es

möglich, zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. Auch das unionsrechtliche Haftungsrecht weist dem Mitgliedstaat die Verantwortung für ein unionsrechtswidriges Gesetz zu und entlastet insoweit den Bürger. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch bereits im bestehenden Staatshaftungssystem angelegt ist.

Bemerkenswert ist auch, was der Senat zu der Frage schreibt, ob es das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein Gericht in Luxemburg vorlegen müsste, es aber nicht tut. Eine Kammer des Ersten Senats hatte erst vor wenigen Monaten entschieden, dass die Instanzrichter ihre Pflicht, vorzulegen, am Maßstab der Rechtsprechung des EuGH dazu prüfen müssen – und Karlsruhe einschreiten kann, wenn sie das nicht tun.

Das sieht der Zweite Senat anders: Erst eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Abweichung von den Vorgaben des EuGH sei als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu werten. Denn sonst würde Karlsruhe zu einer Art “oberstes Vorlagekontrollgericht”, und das sei nicht sein Job.

Respekt für Di Fabio

Sechs der acht Richter stehen hinter dieser Urteilsbegründung. Nur Herbert Landau zeigt mit seinem Minderheitsvotum, dass er Peter Gauweiler nicht nur in der Wahl der Barttracht nahe steht. Das Votum ist vor allem deshalb lesenswert, weil es schön auflistet, in welchen Punkten das Lissabon-Urteil jetzt alles überholt ist.

Ein weiterer Richter wollte die Begründung nicht mittragen. Meine Vermutung: Broß. Das hieße, dass Di Fabio mit der Mehrheit gestimmt hat. Meinen Respekt.

Der Senatsvorsitzende Voßkuhle hat jedenfalls sein Versprechen, die Lissabon-Bombe unter Kontrolle zu bringen, eingelöst und sich seinen Präsidentenjob so im Nachhinein auf das Zufriedenstellendste verdient.


10 Comments

  1. Specht Thu 26 Aug 2010 at 12:45 - Reply

    Dass der bockige Di Fabio anscheinend zugestimmt hat, verwundert mich auch ein wenig^^
    Da ist man doch eigentlich eine härtere Linie von Ihm gewohnt finde ich…
    Aber gut, dass das jetzt vom Tisch ist!

  2. Muriel Thu 26 Aug 2010 at 13:08 - Reply

    Um es vorsichtshalber vorweg zu sagen: Ich bin ein großer Freund der EU und schimpfe auch nicht mit auf die Brüsseler Bürokraten.
    Aber manchmal habe ich schon auch das Gefühl, dass das ganze Konstrukt auf rechtsstaatlich sicherere Füße gehört. Dass ein Arbeitgeber damit leben muss, dass Rechtsgrundsätze gegen ihn angewandt werden, die aus seiner Sicht geltendem Recht widersprechen, wird in meinen Augen nur teilweise dadurch ausgeglichen, dass ihm dafür Schadenersatz von der Bundesrepublik zustehen könnte.

  3. Ulrich Thu 26 Aug 2010 at 16:34 - Reply

    Welch eine weise BVerfG-Entscheidung – und wie treffend die Anmerkung zum vergrabenen Kriegsbeil! Wer hätte das gedacht vor einem Jahr?

    Der Beschluss spricht eine derart deutliche Sprache, dass sie eigentlich gar nicht weiter kommentiert werden kann/muss. Bemerkenswert finde ich dreierlei:

    1. Mir – wohl auch Herrn Landau – ist unbegreiflich, dass der Senat in personell identischer Zusammensetzung so unterschiedliche Entscheidungen treffen konnte. Die Springprozession der vergangenen Jahrzehnte konnte man ja noch auf die Befassung unterschiedlicher Senate, Berichterstatter und Vorsitzenden zurückführen – aber hier: Ein- und derselbe Berichterstatter!
    2. Interessant das obiter dictum zum Ersatz des Vertrauensschadens. Die ersten Kommentierungen meinen, es sei ein Appell an den Gesetzgeber. Das sehe ich anders. Die Passage richtet sich in erster Linie an die Fachgerichte. Hier wird darüber diskutiert werden müssen, ob die bestehenden Staatshaftungsgrundlagen – je nach Konstellation – aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG oder gar Art. 14 GG – verfassungskonform zu erweitern sind (ich habe dazu zwei Verfahren in den Schränken). Das BVerfG geht davon aus, dass die verantwortliche Körperschaft für legislativ verursachte Vertrauensschäden, die bedingt sind durch “Überraschungsentscheidungen” des EuGH (warum eigentlich nicht auch nationaler Gerichte, die EU-Recht ohne Vorlage anwenden?), haftet. Vorrangig kommt hier wohl eine eigene neue Fallgruppe für die Sonderopfer-Rechtsprechung des BGH/BVerwG in Betracht (enteignungsgleicher Eingriff/Aufopferung). Daneben ist daran zu denken, den Anspruch aus §§ 839 BGB, Art. 34 GG auf materiell-gesetzliches Unrecht auszudehnen. Bislang galt eine Ausnahme vom Legislativprivileg des Gesetzgebers nur bei Maßnahme- und Einzelfallgesetzen sowie – natürlich – bei der qualifizierten Verletzung des EU-Rechts. Diese Ansprüche/Ausnahmen basieren allesamt auf Richterrecht und sind keineswegs in Stein gemeißelt (und ohnehin fragwürdig).
    3. Die bewusste und wiederholte Verwendung des europarechtlichen terminus technicus “hinreichend qualifiziert” für EU-Kompetenzüberschreitungen ist ebenfalls interessant: In der Terminologie des EuGH liegt eine “hinreichend qualifizierte” Rechtsverletzung dann vor, wenn sie “offenkundig” u n d “schwerwiegend” ist; dafür kommt es neben den Gestaltungsspielräumen u.a. auf das Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) oder die Rechtsauffassung anderer Mitgliedstaaten an. Das sind alles sehr bunte, letztlich aber – wie die EU-Staatshaftungsrechtsprechung zeigt – sehr geeignete Kriterien zur Eingrenzung der Kompetenzkontrolle.

    Je mehr ich mir’s überlege: Eigentlich sollte ich am Wochenende eine Entscheidungsanmerkung schreiben…

  4. Jens Fri 27 Aug 2010 at 16:42 - Reply

    European Union Law schreibt dazu:

    “So the GCC implies a test for the seriousness and structural impact of breach of competences of the EU institution. I am not sure how this test can be made operational, though.”

    Interessante Frage.

  5. […] eine Anspielung auf das Karlsruher Lissabon-Urteil. Dem hat der Zweite Senat ja bekanntlich jüngst die Zähne gezogen. Womit sich auch die dunklen Drohungen erledigt haben dürften, die der Zweite […]

  6. […] war die Dublin-II-Verordnung, also ein Rechtsakt der Europäischen Union. Das kann man schon verstehen, dass der Senat im Augenblick der Frage, wer da für welche Entscheidung zuständig ist oder nicht, […]

  7. […] – bekanntlich eine Idee des Bundesverfassungsgerichts, das sich allerdings stets wohlweislich gehütet hat, dieselbe in die Tat […]

  8. […] und Brüssel/Luxemburg Entspannung eingekehrt ist. Die Zeit der großen Dramen, der ESM-Krimi, der Mangold-Showdown, die Lissabon-Saga, ist vorbei, so scheint es zumindest. Der Anspruch des […]

  9. […] Eskalationsszenario in eine Notfall- und Reservekompetenz nach dem “Solange“-Muster auflösen […]

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.