10 June 2014

Der Bundespräsident muss kein Konsensonkel sein

Der Bundespräsident darf laut werden. Er darf anprangern, anfeuern, schimpfen und loben. Er darf Position beziehen. Er ist keineswegs gehalten, immer nur diesen flötenden Bundesgedenktagston anzuschlagen, den wir doch allesamt schon lange nicht mehr hören können, gespickt mit zarter Mahnung und jener kopfwiegenden Nachdenklichkeit, die niemanden ärgert und niemanden freut. Er darf gut nennen, was er gut findet, und schlecht, was er schlecht findet. Und ganz gewiss darf er Neonazis Spinner nennen.

Dies hat heute das Bundesverfassungsgericht in wünschenswerter Klarheit festgestellt und damit dem Amt des Staatsoberhaupts, das in den letzten Jahren immer wieder unter der Last seiner eigenen Unmöglichkeit schier zusammenzukrachen drohte, einen großen Dienst erwiesen.

Über welch bewegliche Beinmuskulatur der Zweite Senat verfügt, stellt er in einem zweiten Urteil unter Beweis, ebenfalls heute verkündet, ebenfalls auf Klage der NPD und ebenfalls zum Thema Bundespräsident: Dort ist viel von der “Würde” des Amtes die Rede, die sich angeblich schlecht mit Parteiengezänk vertrage, von der “Distanz”, die das Staatsoberhaupt vom politischen Tagesgeschäft zu wahren habe, und sogar das kryptomonarchistische Stichwort vom “pouvoir neutre” taucht in der Entscheidung auf, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass die Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt, von jeglicher Parlamentisierung und Politisierung freizubleiben habe.

Wie geht das zusammen?

Noch mal kurz zur Rekapitulation: Die NPD mit ihrem findigen Anwalt Peter Richter hat in letzter Zeit eine Reihe verfassungsrechtlicher Möglichkeiten identifiziert, mit dem Mittel der Organklage kurz vor dem eigenen Exitus noch einmal richtig für Ärger zu sorgen. Dazu gehört zum einen die Wahl des Bundespräsidenten. Die obliegt nach dem Grundgesetz der Bundesversammlung, einer Art Electoral College aus Bundes- und Landtagsabgeordneten, dessen Zusammensetzung und Verfahrensregeln nur sehr wenige interessieren und noch weniger verstehen und zu der es bisher noch keine Rechtsprechung aus Karlsruhe gibt – verfassungsgerichtlich noch unkartiertes Gelände sozusagen. Die NPD witterte eine Chance, durch die Nominierung eines – chancenlosen – eigenen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten diese Bundesversammlung zumindest zu einem Forum für ihre politischen Ziele machen zu können: Ihr Kandidat solle sich vorstellen können, so forderte sie, damit sich die Mitglieder des Gremiums ein Bild machen können, wen sie da wählen. Das fand nicht statt, und die NPD klagte.

Eine weitere solche Möglichkeit schien sich ihr aufzutun, als Bundespräsident Gauck im August 2013 Berliner Schülerinnen und Schüler dazu aufrief, den “Spinnern” von der NPD “ihre Grenzen aufzuweisen”, was die NPD flugs als Eingriff in ihre Chancengleichheit als Partei im Bundestagswahlkampf vor die Karlsruher Richterbank brachte.

Aus Klägersicht ging es also im einen Fall darum, die entpolitisierte Bundesversammlung zu politisieren, und im anderen Fall darum, den politisierten Bundespräsidenten zu entpolitisieren.

Andersherum, so der Zweite Senat heute, wird ein Schuh daraus.

Um die Anforderungen des Grundgesetzes an die Bundesversammlung zu verstehen, so der Senat, müsse man das Amt des Bundespräsidenten betrachten: Er integriere und verkörpere die “Einheit des Staates und des Volkes” – im Gegensatz zur fraktionierten und kontroversen Politik, darf man wohl ergänzen. Er wirke “geistig-moralisch” – also durch höhere Vernunft und Erkenntnis, im Gegensatz zum bloßen Ermitteln von Mehr- und Minderheiten. Er habe “eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen” zu wahren.

Und deshalb sei das Gremium, das ihn wählt, nicht mit einem Parlament zu verwechseln, in dem öffentlich gestritten und diskutiert und abgestimmt und Politik gemacht wird. Seinen Mitgliedern befiehlt Art. 54 I GG, “ohne Aussprache” zur Wahl zu schreiten – ein zeremonieller und kein politischer Akt, dessen “Würde” in einer Gegensatzbeziehung zu “parteipolitischem Streit” steht.

Nun ist das alles reinste staatsrechtswissenschaftliche Orthodoxie, was der Senat da aufschreibt, und es besteht auch wenig Zweifel daran, dass alles, was er sagt, von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes genauso intendiert war. Unsere Verfassung schreibt uns nun mal einen solchen merkwürdigen einheitsverkörpernden Nationalpapa vor, und da kann auch der Zweite Senat nicht dran vorbei. Vielleicht wäre er ganz gerne. Zumindest ist da in RNr. 109 am Ende ein Fragezeichen, das da grammatikalisch jedenfalls nicht hingehört und daher nach Sigmund Freud womöglich seinen Ursprung ganz woanders hat…

Der Eindruck verstärkt sich, wenn man das zweite Urteil dazunimmt.

Das Dilemma, dass man einen der Politik enthobenen Bundespräsidenten hat, dem man aber trotzdem nicht verbieten will, die NPD als Spinner zu bezeichnen, löst der Senat so auf, dass er zwischen hohem verfassungsrechtlichem Prinzip und niederer verfassungsgerichtlicher Einklagbarkeit unterscheidet. Klar ist der Bundespräsident neutral und überpolitisch und alles – aber wenn er es nicht ist, kann niemand dagegen klagen. Er soll die Einheit des Staates verkörpern und dem “Leitbild” des neutralen Staatsoberhaupts folgen – aber wie er das macht, ist, solange er diesseits der Willkür- und Missbrauchsgrenze bleibt, seine Sache.

Was nach Ansicht des Senats auf jeden Fall zur Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten dazugehört, ist das Hinweisen auf

von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen – insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden,

und das Werben um deren Beseitigung. Und um das tun zu können, müsse der Bundespräsident auch beim Namen nennen dürfen, wen er für diese Missstände und Fehlentwicklungen verantwortlich hält.

Da scheint etwas auf, was mir sehr gut gefällt: Integration (“Einheit des Staates”) erreicht man nicht durch Neutralität und überpolitischer Distanz und quasi-monarchischem Keine-Parteien-sondern-nur-noch-Deutsche-Kennen, sondern indem man die Politik aktiviert und die Bürgerinnen und Bürger ermutigt, von ihr Gebrauch zu machen und sich zu streiten und Mehrheiten klar zu machen und den Spinnern nicht das Feld zu überlassen – also genau das, was Gauck im August 2013 in Berlin-Hellersdorf getan hat.

Interessant finde ich zuletzt auch, wie der Senat begründet, dass “Spinner” in diesem Kontext keine Schmähkritik ist. Das Wort sei von Gauck offensichtlich gemeint gewesen als

Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale – nationalistische und antidemokratische – Überzeugungen vertreten.

Die Bürger aufzurufen, sich aktiv gegen Nazis zu engagieren, sei genau das, was das Grundgesetz als richtige Form der Auseinandersetzung mit Nazis erwarte. Dazu zitiert der Zweite Senat zweimal den, wie ich finde, zu Unrecht so viel geschmähten Wunsiedel-Beschluss des Ersten Senats, und zwar, wenn ich das richtig sehe, zum ersten Mal überhaupt, und befreit damit diese ebenso epochale wie umstrittene Entscheidung von dem Verdacht, nur ein isolierter und folgenloser Ausreißer gewesen zu sein. Das ist keine kleine Sache: Damit ist die Erkenntnis, dass Nationalsozialismus aus Sicht des Grundgesetzes nicht einfach nur eine Meinung ist, die man vielleicht nicht haben sollte, aber doch haben kann, und dass die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus für die Bundesrepublik ganz buchstäblich konstitutiv ist, zum gesicherten Bestand deutscher Verfassungsdoktrin geworden.

Für die NPD wird man damit wohl so viel sagen können: Ihr Dauer-Abo in Karlsruhe hat sich noch nicht bezahlt gemacht – eher im Gegenteil.


6 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Tue 10 Jun 2014 at 21:57 - Reply

    Sehr gut @Rn. 109!

    Eine weitere Niederlage der NPD blieb im Artikel unerwähnt, Az. 2 BvB 1/01 vom 20. Mai 2014 (leider nur bei Juris). Da hat der Senat Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfahren der einstweiligen Anordnungen abgelehnt – betreffend das vorletzte Verbotsverfahren…

  2. Hamster Thu 12 Jun 2014 at 01:04 - Reply

    Der zusätzliche, inheränte Widerspruch zwischen der verfassungsgemäß ausspruchslosen Wahl des Bundespräs zur Wahrung der “Würde des Amtes” – die in meinen Augen nichts weiter als eine inhaltslose Platitüde ist* – und dem der Bundesversammlung vorhergehenden Feilschen um die – meistens DEN – Kanditaten fällt aber Keinem auf?

    * Etwas OT, aber auch denkwürdig: Von Schröder fordert man als Altkanzler, sich gefälligst von Putin fern zu halten (“Würde des Amtes”?), aber bei Wulff ist es mit diesem Wert vereinbar, dass er seine Finanzen mit einem Buch darüber zu retten versucht, sein Fehlverhalten den Medien in die Schuhe zu schieben?

  3. […] des BVerfG über das Äußerungsrechts des Bundespräsidenten, der laut Max Steinbeis auf dem Verfassungsblog endlich kein Konsensonkel mehr sein […]

  4. Adam Lauks Sat 28 Jun 2014 at 14:26 - Reply

    Problem der Wahlfrauen und Wahlmänner und somit aller Westdeutschen war das wir ALLE nichtvgewußt haben WER Bundespräsident war und WAS er für Aufgaben hatte in der Gauck Behörde und was für VERDIENSTE er dort erworben hatte- ER hat dem Deutschland eine Illusion und Farce Namens AUFARBEITUNG für 100 Mio pro Jahr angedreht! Der Beweis wie das gelaufen war liegt HIER: http://adamlauks.com/2014/06/04/urkundenunterdruckung-durch-stasis-in-der-jahn-behorde-die-zweite-auf-das-ersuchen-von-lageso-unanfechtbare-falsche-mitteilung-der-behorde-strafanzeige-282-js-192214-staatsanwaltschaft-ermi/

  5. […] NPD witterte, wie zuvor schon bei Bundespräsident Gauck, die Chance, die Ministerin mitsamt dem gesamten Regierungs- und Parteienestablishment auf den […]

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