Europäische Verfassungsgrundsätze
Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts haben die Qualität europäischen Verfassungsrechts. Das hatte man sich denken können, aber so klar hat der EuGH dies noch nie gesagt wie jetzt im Fall Audiolux (C-101/08): Dabei ging es um die Frage, ob die Aktionärsgleichheit als ein solcher Grundsatz gelten kann. Kann er nicht, so der EuGH:
Ein Grundsatz, wie er von Audiolux geltend gemacht wird, setzt gesetzgeberische Entscheidungen voraus, die auf der Abwägung der in Rede stehenden Interessen und im Vorhinein festgelegten klaren und detaillierten Regeln beruhen (…) Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts haben nämlich Verfassungsrang, während der von Audiolux geltend gemachte Grundsatz durch eine Detailliertheit gekennzeichnet ist, die eine gesetzgeberische Ausarbeitung erforderlich macht, die auf Gemeinschaftsebene durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts erfolgt.
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