Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaftlichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag
In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit den 1980er Jahren eine sogenannte duale Rundfunkordnung: Fernseh- und Hörfunkprogramme werden sowohl von öffentlichrechtlichen als auch von privatrechtlich-kommerziellen Anbietern gesendet (daneben gibt es in einigen Bundesländern sogenannte Offene Kanäle).
Der öffentlichrechtliche Rundfunk finanziert sich vorwiegend durch eine Abgabe. Diese war bis Ende 2012 gerätebezogen ausgestaltet („Rundfunkgebühr“) und wurde durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Beginn des Jahres 2013 in eine haushalts- und betriebsstättenbezogene Abgabe („Rundfunkbeitrag“) umgewandelt. Die Gründe für die Änderung lagen nicht zuletzt darin, daß die alte Abgabe sehr hinterziehungsanfällig war, was insbesondere darauf beruhte, daß die für die Erhebung Zuständigen nicht über hinreichende Ermittlungsbefugnisse verfügten, um beispielsweise Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und Feststellungen über etwa vorhandene Geräte treffen zu können.
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, wobei die Beitragshöhe sich jedoch bei mehreren Inhabern ein und derselben Wohnung nicht erhöht (§ 2 Rundfunkbeitragsstaatvertrag [RBStV]). Je mehr Menschen in einer Wohnung zusammenwohnen, desto geringer ist folglich die Belastung des einzelnen. Im nicht privaten Bereich schulden insbesondere Inhaber von Betriebsstätten und von erwerbswirtschaftlich genutzten Kraftfahrzeugen den Beitrag (§ 5 RBStV). Bei den Betriebsstätten bemißt die Beitragshöhe sich nach den dort Beschäftigten, allerdings dergestalt gestaffelt, daß die Beitragshöhe im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl mit deren Ansteigen abnimmt. Bei den Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich ein Drittelbeitrag je Fahrzeug zu zahlen.
Gegen die neue Abgabe wurden schon vor ihrer Einführung im Schrifttum vielerlei verfassungsrechtliche Einwände erhoben, teils staatsorganisationsrechtlicher, teils grundrechtlicher Art. Vor allem wurden die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für den Rundfunkbeitrag sowie dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG angezweifelt. So nahm es nicht wunder, daß nach Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) zum Bundesverwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht im Wege der mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde (hierzu S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [578 f.]) mit der Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz befaßt wurde.
Auf drei Verfassungsbeschwerden von Privatleuten und eine von einem gewerblichen Kraftwagenvermietungsunternehmen hin erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 u. a., die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag für im wesentlichen verfassungsgemäß. Lediglich die Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung hielten die Richter für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht der Senat die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]). Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen); zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht herzustellen, obschon doch ein Verstoß gegen Art. 70 ff. GG oder Art. 105 GG an sich keinesfalls zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde führt. Die hier zu schlagende Brücke zur Entscheidungserheblichkeit des Staatsorganisationsrechts ist das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, denn dieses schützt auch davor, zur Entrichtung kompetenzwidriger Abgaben herangezogen zu werden (vergleiche [für den Bereich der steuerlichen Abgaben] S. Kempny, StuW 2014, 185 [193]). Diese Beanstandungen gehören keineswegs bloß in den Bereich der juristischen Ästhetik; vielmehr kann der (vom Bundesverfassungsgericht leider nicht selten gewählte) „Normenkontrollaufbau“ bei mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu falschen Begründungen und falschen Ergebnissen führen (hierzu ausführlich S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [585 ff.]).
Rundfunkbeitrag keine Steuer
Der Senat bejaht eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG, da der Rundfunkbeitrag keine Steuer im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe, und zwar ein Beitrag sei, die Gesetzgebungszuständigkeit für nichtsteuerliche Abgaben von derjenigen für das jeweilige Sachgebiet, innerhalb dessen die Abgabe erhoben werde, umfaßt sei, und die Gesetzgebungszuständigkeit für das Rundfunkrecht mit Ausnahme der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Fall 2 GG mangels Zuweisung an den Bund bei den Ländern liege. Um eine Steuer handele es sich deshalb nicht, weil der Rundfunkbeitrag nicht im finanzverfassungsrechtlichen Sinne „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für einen individuell zurechenbaren Vorteil, nämlich das Empfangenkönnen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, geschuldet werde (Rn. 52 ff.).
Die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags war hier, genau genommen, noch nicht notwendig. Denn selbst wenn er im verfassungsrechtlichen Sinne eine Steuer wäre, hieße das noch nicht ohne weiteres, daß den Ländern die Gesetzgebungszuständigkeit fehlte. Es könnte in diesem Falle zwar eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG bestehen, der Bund hat aber insoweit kein (Rundfunksteuer-)Gesetz erlassen, also von seiner denkbaren Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Mithin wäre nach der allgemeinen Regel des Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG eigentlich so oder so – Steuer oder nicht – zu bejahen gewesen. Eigentlich – denn an dieser Stelle wäre es darauf angekommen, ob der Erste Senat sich bezüglich der Auslegung des Begriffs der „übrigen Steuern“ in Art. 105 Abs. 2 GG der Meinung der Mehrheit des Zweiten Senats im Kernbrennstoffsteuerbeschluß vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13, angeschlossen hätte. Nach dieser Ansicht gibt es Abgaben, die zwar Steuern im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen, wofür aber keinerlei Gesetzgebungskompetenz besteht, die also insbesondere weder der Bund noch die Länder einführen dürfen („kompetenzlose Steuern“). Dies betrifft solche Steuern, deren Ertrag nicht von Art. 106 GG verteilt wird. Weil Rundfunksteuern von Art. 106 GG nicht erfaßt werden, hätte der Erste Senat dann Farbe bekennen müssen: Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer, dann eine kompetenzlose; ist er eine nichtsteuerliche Abgabe, dann trägt Art. 70 Abs. 1 GG. Der Erste Senat hätte sich aber auch auf einen anderen Standpunkt stellen und vertreten können, die Steuergesetzgebung werde im Grundgesetz restlos verteilt, „kompetenzlose Steuern“ gebe es nicht, und in Ermangelung eines Bundesgesetzes seien jedenfalls Art. 72 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 GG anzuwenden.
Die Argumentation des Senats erinnert zuweilen an Versuche der Abgrenzung der Steuern von den sogenannten Sonderabgaben, wovon im Urteil indes keine Rede ist. So wird – ohne daß die normative Bedeutung dieses Satzes gänzlich klar wird – unter anderem darauf abgehoben, daß die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die allgemeinen Staatshaushalte der Länder fließen (Rn. 59). Die „Haushaltsflüchtigkeit“ ist jedoch kein notwendiges, nicht einmal typisches Merkmal von Vorzugslasten (Gebühren und Beiträgen). Sie mag ein Argument gegen die Steuereigenschaft sein, deutet dann aber in Richtung Sonderabgabe, nicht in Richtung Beitrag.
Gleichheitsgerechtigkeit mit Fragezeichen
Als zweite Frage behandelt der Senat die Gleichheitsgerechtigkeit der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags (Rn. 63 ff.). Seine Prüfung trägt jedoch weiterhin eher finanzverfassungsrechtliche als grundrechtsdogmatische Züge. So wird betont, die Annahme eines besonderen, die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigenden Vorteils komme auch dann in Betracht, wenn alle Bürger herangezogen würden. Maßgeblich sei nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Allgemeinheit, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (Rn. 67). Gleichheitsdogmatisch lag hier indes die Frage nahe, wer, wenn alle Bürger eine „besondere“ Abgabe zahlen, dann eigentlich die (für jede Gleichheitsprüfung strukturell notwendige) Vergleichsperson (S. Kempny/Ph. Reimer, Die Gleichheitssätze, 2012, S. 38 ff.) sei. Außerdem bleibt unklar, nach welchen Maßstäben die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinlast künftig geschehen soll und inwieweit sie in den Händen des einfachen Gesetzgebers liegt. Daß dieser Abgrenzung große Bedeutung zukommt, zeigt der bereits in zwei Rechtszügen ausgefochtene Streit um die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetzes (Stichwort: Fußball-Polizeikosten).
Hinsichtlich der Ungleichbehandlungen, welche in der Begünstigung von von mehreren Inhabern bewohnten Wohnungen und von Betriebsstätten mit großer Beschäftigtenzahl liegen, gesteht der Senat dem Gesetzgeber einen Spielraum zu, der durchaus weit zu nennen ist, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Anknüpfung an die Wohnung lediglich einen Ersatz für die eigentlich, wie auch der Senat andeutet, sachgerechtere Anknüpfung an die bloße Inlandseinwohnereigenschaft darstellt, die dem Vernehmen nach nur aus politischen Gründen vermieden wurde, um die Zahl (und Unzufriedenheit) der Verlierer der Umstellung in Grenzen zu halten (siehe Rn. 88).
Bezüglich der Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung erkennt der Senat dagegen keine Rechtfertigung an, da der die Vorzugslast rechtfertigende besondere Vorteil mit der Entrichtung des Beitrags für die Erstwohnung bereits abgegolten sei (Rn. 106 ff.). Der Senat geht in diesem Zusammenhang indes nicht auf Mehrpersonenhaushalte ein, die ja durch die Wohnungsanknüpfung begünstigt werden. Sein Argument, niemand könne in mehreren Wohnungen gleichzeitig Rundfunk empfangen (Rn. 107), verliert jedoch erheblich an Gewicht, sobald die Zahl der Mitinhaber mindestens so groß ist wie die Zahl der Wohnungen.
Verfassungsrichterliche Wertschätzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks
Im rechtspolitischen Grundton des Urteils hört man, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk beim Senat durchaus wohlgelitten ist. Seine Bedeutung und besondere Leistung im publizistischen Gesamtgefüge wird (auch mit Blick auf dessen durch die technischen Entwicklungen der letzten Jahre bedingten Veränderungen) gewürdigt (Rn. 79 f.) und sein Bestand als „gesamtgesellschaftlicher Vorteil“ anerkannt (Rn. 75 f.).
Der Titel des Urteils hätte richtigerweise lauten müssen:
Im Namen meines Bruder ergeht gegen das deutsche Volk folgendes Urteil!
Nach diesem Urteil können Bund, Länder und Kommunen Abgaben definieren, die von ALLEN zu zahlen sind. Auf eine Nutzung, Nutzungsmöglichkeit oder Bedarf kommt es nicht mehr an.
Bei einem Vergleich zu früheren Urteilen bemerkt man den Zick-Zack-Kurs des Gerichtes. Z.B. die Gegenleistung: mal gibt es sie, mal nicht.
Wenn es einen Vorteil geben soll, muß es auch einen Nachteil geben.
Nachteil durch den öR ist Geldverlust.
Vorteile gibt es keine.
Und wo bitte steht im GG, das es eine öR geben soll und dieser zu finanzieren ist?
Es ist beänstigend, wenn – auch hier – bundesdeutsche Richter einen ÖRR legitimieren, welcher sich schützend vor die völkerrechtswidrigen Kriege der westlichen Wertegemeinschaft (wWG) (siehe z.Bsp. BVerwG 2 WD 12.04 ) und vor die Schaffung von Fluchtursachen durch die wWG und andere Übel wie die zunehmend uferlose Macht der Finanzelite mit ihren verheerenden Folgen für die Völker der Welt stellt. Mein Fazit: Propaganda zugunsten Krieg und Völkerrechtsbruch ist nicht grundgesetzwidrig, der Terror des israelischen Staates, welcher fast einem Genozid gleichkommt, gegen den Gaza-Streifen ist eine Lappalie.
Steuer sind aus meiner Sicht pauschal Zwangsabgaben und damit Unrecht. Ich zahle gerne Steuern für Schulen, KH, Strassen etc. Aber freiwillig.
Neben allen juristischen, verfassungsrechtlichen u. politischen Sach-und Zugzwängen sollte man die Spur des Geldes nicht ausser Acht lassen, ja, sogar als unmittelbare Motivation zur Entscheidungsfindung als wesentlich im Hinterkopf behalten. Wir reden hier von mehreren Milliarden Euro die jährlich mitsamt deren Besitzer (Uns) über den Tisch gezogen werden.
Wie findige Leute bereits geschrieben haben, versickert der größte Teil in den Erhalt des Gesamtapparats an sich und den Ruhestandsansprüchen verdienter System-Lautsprecher. Es geht also primär um das “Show must go on”(at any cost) und damit um den Selbsterhalt einer höchst-bornierten, selbstverliebten, Parteisoldatischen als auch Kapitalhörigen Klientel von Apparatschiks, die man allerhöchstens noch als sterbende Vertreter eines neuen ausgehenden quasi-Saurier-Zeitalters bezeichnen kann.Und nicht nur in ÖR Medien.
Diese Entwicklung aber müsste selbst dem härtesten Betonkopf und Apparatschik klar sein – deswegen spricht, wenn auch unter semantisch und rhetorisch vermeintlich souverän u. einwandfrei hervorgeblubberten Neusprech und Pseudoterminologien begraben auch die nackte Angst existentiell mit dem A++++ auf Grundeis zu gehen aus vielen derzeitigen Entscheidungen in Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Finanzen.
Und den Geruch des Angstschweiß, gemischt mit einer Spur Dünnschiß kann auch der feinste Anzugzwirn nicht mehr überdecken.
Die Debatte um die Bedeutung der klassischen Medien (ebenso wie die Privaten)ist und bleibt verlogen : Einen “idealen staatl. kontrollierten und dabei ausgewogenen Rundfunk” wird es nie geben und gab es auch nie – das ist quasi ein Widerspruch in sich – ein Oxymoron- und die meisten Esel fressen diese Karotte auch noch dankbar, wenn sie nur nah genug vors Gesicht gehalten wird. Dazu muss man sich einfach nur den Aufbau der Medien und deren Drahtzieher in D seit dem Ende v. WW2 anschauen.
Weil, ich frage mich immer ob man die Zeichen der Zeit wirklich nicht sieht oder aber nicht sehen will, weil die Methode der Manipulation und “Bornierung” z.B.durch permanente Erzeugung und Intensivierung kognitiver Dissonanz zwecks Steuerung des Pöbels einfach schon zu tief in unser Alltagsbewusstsein und den damit verbundenen Routinen eingesickert ist.
Ergo: Wir können und sollen z.Z.anscheinend noch nicht anders als den Laden komplett an die Wand zu fahren. Und genau das wird auch passieren : Die “Wende” 2.0 ist da !!!!
Takatukaland ist abgebrannt. Wir sollten das endlich mal zur Kenntnis nehmen und wirkliche Innovationen begrüßen. Der Anti-Saurier- Asteroid ist schon lange und einmal mehr auf dem auf dem Weg und schlägt bald ein.
Bon chance !
Weil dieses Argument immer wieder kommt, hier mal eine Zahl (Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/horrende-rentenausgaben-oeffentlich-rechtliche-rentneranstalt-14043338-p2.html):
Von den EUR 210,00, die jeder Abgabenpflichtige pro Jahr zahlt, gingen 2016 EUR 13,50 (pro Jahr!) in die Altersversorgung der Mitarbeiter beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Das sind 6,5 %.
Wenn das der “größte Teil” sein soll, der da in “den Ruhestandsansprüchen verdienter System-Lautsprecher” versickert, kann ich dem geneigten Vorposter wirklich nur ein paar Folgen “Telekolleg” ans Herz legen…
Ich finde das zwar nicht gerade wenig, aber da bleiben dann doch eben noch 93,5 % für den Rest.
Wenn es noch eines empirischen Nachweises für die Richtigkeit der Ausführungen des BVerfG zur heutigen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedurft hätte – hier im Forum wird er geliefert.
Und worin soll die vermeintlich so wichtige ‘heutige Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks’ bestehen?
Antwort: Um die sog. Deutungshoheit über die öffentliche Meinung auch weiterhin uneingeschränkt ausüben zu können.
Zum Beispiel darüber, dass eine Minderheit eine Mehrheit zur Akzeptanz und Finanzierung von ‘überbordenden Ruhestandsbezügen'(O-Ton eines Ministerpräsidenten) zwingt und dies dann auch noch mit viel Chupze als ‘Bürgerpflicht’ zu deklarieren. Menschen werden herabwürdigend – unter Missachtung des Art. 2(1) GG, zu Schuldnern gemacht. Es ist nicht nur damit ein zutiefst politisches Urteil.
Bereits in 24 Monaten wird mithin eine Erhöhung des Beitrags um 1,70€ erforderlich sein. Und das ist nicht das Ende.
Allein solch hohe Gebühr für Vermietungsnutzung kann fragwürdig bleiben.
Unklar kann sein, inwiefern so hohe Gebühren selbst ohne wirtschaftlichen Nutzen zu zahlen sind, etwa wenn auf Rundfunk verzichtet sein und dies im Mietpreis einkalkuliert sein soll. Hier kann erheblicher wirtschaftlicher Zwang bestehen, m.E. weniger verhältnismäßig. Befreiung kann kaum verhältnismäßig angemessen unbürokratisch möglich sein. Dies bereits hinsichtlich zeitlicher oder sachlicher Abrenzung von Befreiung.
Eines wissen wir jetzt sicher: Herr Kollege Kempny zitiert sich außerordentlich gerne selbst. Also mal ehrlich, für eine Banalität wie die Notwendigkeit der Vergleichgruppenbildung – wo man wirklich jedes Grundrechte-Lehrbuch hätte zitieren können, wenn man es denn tatsächlich in einem Blogbeitrag für belegungspflichtig hält – den drölften Verweis auf ein eigenes Werk zu setzen, ist doch etwas over the top…
zum aktuellen Rundfunkurteil:
Bundesverfassungsgericht = unselbständige Zweigestelle der Parteien?
Öffentlich, rechtlicher Rundfunk = staatlich gelenkter Mediengroßkonzern?
“Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht.” = andere Umschreibung für dem Bundesverfassungsgericht ist dies völlig *sch*egal
Mit diesem Urteil wurde schlicht und einfach Realpolitik gemacht.
Der Blog befasst sich unter der Überschrift „Gleichheitsgerechtigkeit mit Fragezeichen“ mit der Logik eines relevanten Teils des Urteils. Dazu heißt es im Blog: Sein [gemeint ist der Senat] Argument, niemand könne in mehreren Wohnungen gleichzeitig Rundfunk empfangen (Rn. 107), verliert jedoch erheblich an Gewicht, sobald die Zahl der Mitinhaber mindestens so groß ist wie die Zahl der Wohnungen.“
Das ist sehr rücksichtsvoll formulierte Kritik – vielen Dank für den Hinweis!
Tut mir leid, aber mittlerweile finde ich keine geeignetere Möglichkeit mehr das Bundesverfassungsgericht zu beleidigen, als aus seinen Urteilen zu zitieren:
“Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.”
Im übrigen ist bereits die Wortwahl des Autors aufschlussreich: Von einer Hinterziehung spricht man gemeinhin nur im Zusammenhang von Steuern …
Öffentlicher Rundfunk soll ineinem allgemeinen staatlichen intereesse erfolgen. Wie etwa demokratieförderdernde Bildung. Genauer besehen könnte damit jeder einzelne m.E. einem Gebührenanspruch für eine Bereitstellung davon, einen gleichen Anspruch auf Bereitstellung einer Möglichkeit zum Empfang und damit zur Ermöglichung der Wahrnehmung solchen allgemeinen, staatlichen Interesses entgegenhalten.
Eine sehr wohl richtige Schlussfolgerung. Und sogleich sind wir bei einer weiteren Verfassungsdurchbrechung. Denn der vollständige Wortlaut des Art.5(1) Satz 1 GG beinhaltet das ‘kleine Wörtchen’ UNGEHINDERT und wird gerne ostentativ ausgeblendet.
Sehr interessant in diesem Zusdammenhang ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfungspflicht alle grundrechtsbetreffenden Parameter des Rundfunkbeitrags zu prüfen hat und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Ungehindertheit bedeutet im Wortsinn frei von jeder Art von Zwang.
Auch dieses Grundrecht bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht, während die unmittelbare Rechtsgeltung und die Rechtsbindung als Grundsätze im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG zu keiner negativen Disposition stehen.
Im Ergebnis hätte das Bundesverfassungsgericht bei auch nur oberflächlicher Betrachtung der entscheidenden Vorschriften des Grundgesetzes im Rahmen seiner Unterwerfung unter das Gesetz gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG erklären müssen: Die Erhebung einer Gebühr im Rahmen jeder Form von Wahrnehmung – oder deren Unterlassung – von Grundrechten ist verfassungsrechtlich nicht zulässig und von daher verfassungswidrig.
So hat das Bundesverfassungsgericht, anstatt die Verfassung zu hüten, eine Entscheidung getroffen, welche das Grundgesetz entgegen der Vorschriften des Art. 79 Abs. 1 GG ändert, ohne dessen Wortlaut zu ändern.
Sehr richtig bemerkt Herr Kempny:
“Hinsichtlich der Ungleichbehandlungen, welche in der Begünstigung von von mehreren Inhabern bewohnten Wohnungen und von Betriebsstätten mit großer Beschäftigtenzahl liegen, gesteht der Senat dem Gesetzgeber einen Spielraum zu, der durchaus weit zu nennen ist, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Anknüpfung an die Wohnung lediglich einen Ersatz für die eigentlich, wie auch der Senat andeutet, sachgerechtere Anknüpfung an die bloße Inlandseinwohnereigenschaft darstellt, die dem Vernehmen nach nur aus politischen Gründen vermieden wurde, um die Zahl (und Unzufriedenheit) der Verlierer der Umstellung in Grenzen zu halten (siehe Rn. 88).”
Ich dachte immer, dass das BVerfG unabhängig von der Politik sei. Oder habe ich da was bei der Trennung von Legislative und Judikative falsch verstanden, wenn politische Erwägungen in die Judikative eingehen?
Was mich immer wundert: Wenn schon alle Einwohner Deutschlands einen Beitrag zahlen, weil sie irgendwo wohnen (jedenfalls fast alle), warum muss dann nochmal jemand mit einem Beitrag belastet werden, wenn man in einem fremden Auto (Mietwagen, Firmenwagen) unterwegs ist?