14 October 2017

Gleichstellung ohne Männer in Mecklenburg-Vorpommern?

„Gleichstellung ohne Männer“ (hier) und „Mann kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden“ (hier) bzw. „Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden“ (hier und hier) titeln die Zeitungen zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Dienstag (10. Oktober 2017). Gerügt wird, dass Gleichstellung „nicht nur Frauensache“ (hier) bzw. kein „reines Frauenthema“ (hier) sei. Und die Kommentarspalten sind einmal mehr voll wütenden Aufruhrs.

Worum geht es?

Das LVerfG M-V hat am Dienstag entschieden, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz – GlG M-V) vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550) verfassungskonform ist. Die Norm regelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle aus ihrem Kreise gewählt wird. Gegen diesen Ausschluss männlicher Beschäftigter vom aktiven und passiven Wahlrecht richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Der Kläger monierte, das Gleichstellungsgesetz habe sich mit einer Novellierung im Jahre 2016 nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich von einem Frauenförderungs- zu einem Gleichstellungsgesetz entwickelt und ziele insbesondere auf bessere Vereinbarkeit von Sorge- und Erwerbsarbeit für alle Beschäftigten. Insofern fühle er sich durch eine Gleichstellungsbeauftragte, die er nicht wählen könne, nicht repräsentiert.

Das LVerfG M-V sieht in der Normierung des § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V zwar eine Ungleichbehandlung. Diese sei aber durch kollidierendes Verfassungsrecht, nämlich konkret den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG, gerechtfertigt. Die beanstandete Norm diene der Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen. Ungeachtet seiner weitestgehend geschlechtsneutralen Formulierung der Vorschriften sei das GlG M-V nach wie vor in erster Linie auf Frauenförderung gerichtet. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch die dem Gesetz zugrunde liegende legislative Einschätzung, dass weibliche Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Teilbereichen, insbesondere im Bereich der Führungspositionen, nach wie vor strukturell benachteiligt sind. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit betont das LVerfG M-V den weiten gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Da das Gesetz schwerpunktmäßig auf den Abbau strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen ziele und eine Gleichstellungsbeauftragte etwa auch die Aufgabe habe, Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung in der Dienststelle zu begleiten, sei es insbesondere auch hinsichtlich der Akzeptanz bei den zu fördernden weiblichen Beschäftigten noch vertretbar, das aktive und passive Wahlrecht den weiblichen Beschäftigten vorzubehalten. Die Gesetzgebungsorgane treffe aber eine Beobachtungspflicht – der sie sich im Gesetz auch bereits unterworfen haben.

Zu betonen ist zunächst, dass das LVerfG M-V keinesfalls – wie teilweise suggeriert – entschieden hat, dass Männer nicht Gleichstellungsbeauftragte sein dürfen. Dazu, ob Männer Gleichstellungsbeauftragte sein oder sich anderweitig für Gleichstellung einsetzen dürfen, verliert das Gericht gar kein Wort. Diesbezüglich ergeben sich aus der Verfassung auch keinerlei Einschränkungen. Die Entscheidung darüber ist letztlich eine politische. Entschieden hat das Gericht, dass es mit Blick auf den aktuellen Stand der Gleichberechtigung und die noch bestehenden strukturellen Benachteiligungen von Frauen derzeit noch nicht gegen die Verfassung verstößt, Männern das passive und aktive Wahlrecht vorzuenthalten.

Mit dem Ergebnis hadern wird, wer entweder in Frage stellt, dass Frauen nach wie vor strukturell benachteiligt sind oder den aus der Verfassung erwachsenden Gleichstellungsauftrag anders versteht als das LVerfG M-V.

Formales vs. materiales Gleichheitsverständnis

In seinem Verständnis des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages folgt das LVerfG M-V wenig überraschend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum: Die Verfassung fordert nicht nur formale Gleichheit, also strikte Gleichbehandlung. Diese, vom BVerfG noch in den 1970er und frühen 1980er Jahren vertretene Lesart, fußte auf einer sehr rigorosen Anwendung des Differenzierungsverbots, dass also jegliche Anknüpfung an die Kategorie Geschlecht untersagt ist. Diesem Gleichheitsverständnis scheinen nicht Wenige noch immer anzuhängen. Der Nachteil dieses formalen Gleichheitsverständnisses liegt freilich darin, dass gesellschaftlich bestehende Ungleichheiten unangetastet bleiben und sogar zementiert werden. Tatsächlich zielt die Verfassung aber auf den Abbau gesellschaftlicher Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern. Der Verfassungsauftrag geht damit deutlich über das formale Gleichheitsverständnis hinaus. Dieses materielle Verständnis machte sich das BVerfG seit den 1980er Jahren zu Eigen. Ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen wurde es dann 1994 in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ In ständiger Rechtsprechung geht das BVerfG davon aus, dass sich aus der Verfassung nicht nur der Auftrag ergibt, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchgesetzt werden soll. Ziel ist demnach die Angleichung der Lebensverhältnisse, die Herstellung gleicher Erwerbschancen (BVerfG, Urt. v. 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191, 207, Rn. 54 und Beschl. v. 18.11.2003 – 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64, 89, Rn. 111) und die Ãœberwindung tradierter Rollenverteilungen (BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 -, BVerfGE 92, 91, 109, 112, Rn. 65, 76 und Beschl. v. 25.10.2005, – 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364, Rn. 25).

Über berufliche Frauenförderung hat das BVerfG bislang noch nicht entschieden. Das LVerfG M-V urteilt jetzt in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, dass Art. 3 Abs. 2 GG frauenfördernde Maßnahmen auch im beruflichen Bereich rechtfertigen kann (so ausdrücklich auf S. 20). Das ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG konsequent und wird (mit gewissen Einschränkungen bei Quotenregelungen) auch durch den EuGH in weitem Rahmen für zulässig gehalten.

Symmetrisches vs. asymmetrisches Gleichheitsverständnis

Warum Frauenförderung? Die Verfassung schreibt: „Gleichberechtigung von Frauen und Männern“. Zahlreiche Gleichstellungsgesetze hingegen sprechen mittlerweile neutral von „Gleichstellung“ und nicht mehr von Frauenförderung. Dies klingt nach einem symmetrischen Gleichheitsverständnis –einem Gleichheitsverständnis, wonach jede Wohltat den Geschlechtsgruppen stets gleichermaßen zugutekommen muss, weil jeder Vorteil für die eine Gruppe zugleich ein Nachteil für die andere ist. Für ein solches Verständnis ist die Verfassung offen – wenn die Gruppen auch tatsächlich bereits annähernd gleichberechtigt sind. Solange und soweit aber eine Gruppe strukturellen Diskriminierungen unterliegt, ist Gleichstellung asymmetrisch zu verstehen – sie soll ja gerade etwas zugunsten der bislang noch benachteiligten Gruppe verändern. Maßstab sind vor allem strukturelle Diskriminierungen in der Gesellschaft. Im Geschlechterverhältnis ist etwa zu denken an das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern, die überwiegende Übernahme von Sorge- und Pflegearbeit durch Frauen, die Gefahr sexueller und körperlicher Übergriffe sowie – wie im Urteil angesprochen – die noch nicht erreichte angemessene Beteiligung von Frauen an Führungspositionen im Vergleich zu Eintrittsämtern. Ungeachtet einzelner Behörden, in denen dieses zuletzt genannte Ungleichgewicht bereits egalisiert werden konnte, besteht nicht nur in manchen Behörden in M-V, sondern auch gesamtgesellschaftlich noch immer ein strukturelles Ungleichgewicht zulasten von Frauen. Dies spricht für ein asymmetrisches Gleichheitsverständnis, das zudem auf einer holistischen Betrachtung der Lebenssituation von Frauen beruht. So führt das LVerfG M-V aus: Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sei gerade kein separat neben der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern stehendes Ziel, sondern vielmehr wesentliche Grundlage für die Erreichung von Chancengleichheit. Gedacht ist hier an die Chancengleichheit von Frauen.

Allerdings lässt sich Gleichstellung nicht ausschließlich asymmetrisch denken. Denn es geht nicht nur um eine „Angleichung“ der bisher benachteiligten Gruppe (Frauen) an die andere Gruppe (Männer), sondern um ein grundsätzliches Überdenken von Eigenschafts-, Verhaltens- und Zuständigkeitszuschreibungen beider Geschlechter und ihrer Rollen in der Gesellschaft. Dies ist Voraussetzung für vollständige Gleichstellung und damit Gleichberechtigung der Geschlechter. Geschlechtergleichstellung kann daher nie rein asymmetrisch gedacht werden, sondern muss notwendigerweise die Auswirkungen auf die andere betroffene Gruppe (hier: Männer) mitbedenken. Gleichstellung hat deswegen immer eine symmetrische Komponente. Dies betrifft insbesondere den Abbau tradierter Geschlechterrollen. Ein Beispiel ist die Ausdehnung der Förderung besserer Vereinbarkeit von Sorge- und Pflege- mit Erwerbsarbeit auch für Männer – so wie es die meisten Gleichstellungsgesetze bereits vorsehen. Schwerpunktmäßig wirkt der Verfassungsauftrag momentan noch asymmetrisch zugunsten von Frauen, da diese nach wie vor strukturell benachteiligt sind,  insbesondere durch die Doppelbelastung von Sorgearbeit und Berufstätigkeit. Die Verfassung lässt den Gesetzgebungsorganen in dieser Frage zu recht sehr viel Spielraum. Wie genau Gleichstellung vorangetrieben wird, wird damit als politische Entscheidung anerkannt.

Vertretung von Gruppeninteressen durch Gruppenangehörige?

Dem LVerfG M-V ist zwar verfassungsrechtlich darin zuzustimmen, dass gezielte Frauenförderung zulässig ist. Durchaus problematisch ist hingegen die Gleichsetzung von Gruppenzugehörigkeit mit der Wahrnehmung der politischen Interessen dieser Gruppe, also die Annahme, dass Frauen – alle Frauen – am besten durch eine (einzelne) Frau vertreten werden. Dabei wird leicht übersehen, wie unterschiedlich, eventuell auch gegenläufig Fraueninteressen sein können und dass vielfach mehrere Diskriminierungsmerkmale in einer Untergruppe von Frauen zusammentreffen. Vorzugswürdig wäre, nicht nur einer einzelnen Person als Gleichstellungsbeauftragten die Interessenwahrnehmung einer Gruppe zu überlassen, sondern flankierend Kommunikations- und Aushandlungsprozesse anzustrengen – und dabei natürlich auch Interessen von Männern miteinzubeziehen. Das Urteil des LVerfG M-V, das einen anderen Weg als mit der Verfassung vereinbar ansieht, bleibt in dieser zurückhaltenden Lesart richtig. Es bedeutet mitnichten, dass Gleichstellung reine Frauensache wäre. Das Verfassungsrecht legt lediglich den äußersten Rahmen fest. Neue Wege der Gleichstellungspraxis zu entwickeln, war, ist und bleibt Aufgabe von Politik und Gesellschaft.


2 Comments

  1. Mittelwert Thu 19 Oct 2017 at 22:46 - Reply

    Nun haben also Verfassungsrichter bestätigt, was aufmerksame Beobachter schon lange wissen konnten: Die Einführung sogenannter Gleichstellungsgesetze unter Umbenennung der Frauen- in Gleichstellungsbeauftragte war im Wesentlichen bloßer Etikettenschwindel. Eigentlich geht es auch weiterhin um Frauenförderung; wenn dabei ein paar Brotkrumen etwa für Väter mit Familienpflichten abfallen, ist das ganz nett, aber wichtig scheint es den zuständigen Politikern (und Verfassungsrichtern) nicht zu sein.

    Es mag geholfen haben, dass Gleichstellung ein schillernder Begriff mit schwer zu fassender Bedeutung ist. Glücklicherweise kommt der Begriff im angeblichen “Gleichstellungsauftrag” Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes überhaupt nicht vor – dort ist übrigens konsequent eine allgemeine “Beseitigung bestehender Nachteile” festgelegt, und nicht nur “strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen”.
    Immerhin ein Richter des Landesverfassungsgerichts hat sich dem Urteil durch Sondervotum entgegengestellt, in dem er u.a. feststellt, dass die Mehrheit in ihrer Entscheidung auf eine eigenständige rechtliche Prüfung der speziellen Gesetzesregelung praktisch vollständig verzichtet hat. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit gerade bei einer unmittelbar geschlechtsdiskriminierenden Vorschrift, die höchstens ausnahmsweise im hinblick auf den Verfassungsauftrag gerechtfertigt sein könnte, offenkundig unentbehrlich.

    Da der Begriff der Gleichstellung zur Klärung eher untauglich ist, stelle ich von Grund auf die Frage: Was genau könnten “die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern” und “die Beseitigung bestehender Nachteile” in diesem Zusammenhang bedeuten?
    Eine Beseitigung unmittelbarer rechtlicher Diskriminierung ist wohl nicht ausreichend, eine erzwungene völlige Angleichung freiheitsfeindlich und daher zweifelsohne verfassungswidrig. Meine Antwort wäre die Chancengleichheit und maximale Freiheit aller (grundsätzlich auch über das Geschlecht als Benachteiligungskriterium hinausgehend). Dabei meine ich nicht die neoliberale Schmalspurversion einer rein negativen Freiheit von aktiver Einschränkung durch staatliche oder auch private Akteure, sondern eine aktive Freiheit im Sinne einer tatsächlichen Möglichkeit oder eben Chance.

    Dass es gerade im Feld der angeblichen Gleichstellung asymmetrische Sichtweisen und Regelungen – ohne hinreichende Gründe – im Ãœberfluss gibt, kann man durchaus ironisch nennen. Zur Verschleierung trägt dabei auch der Begriff der “strukturellen Diskriminierungen” bei, der gerne zur Rechtfertigung der ungleichen Behandlung von (Nachteilen von) Frauen und Männern genutzt wird. Stichhaltige Belege etwa dafür, dass ein geringerer Anteil (sogennante Unterrepräsentanz) von Frauen immer auf strukturelle Diskriminierung zurückgehen soll, während das bei einem geringereren Männeranteil höchstens in Ausnahmefällen der Fall sei, gibt es in den Gleichstellungsgesetzen und zugehörigen Begründungen keine.

    Auch die in diesem Text genannten Beispiele überzeugen mich nicht von der Behauptung, dass strukturelle Benachteiligungen (aufgrund des Geschlechts) nur Frauen träfen:
    Die “Gefahr sexueller und körperlicher Ãœbergriffe” besteht nicht nur für Frauen. Von Gewalttaten sind Männer sogar stärker betroffen. Welche gesellschaftlichen Strukturen dabei zuungunsten von Frauen wirken sollen, ist mir nicht klar. Die durchschnittliche geringere Körpergröße und -kraft sowie höhere Verletzlichkeit von Frauen ist jedenfalls eine biologische, keine soziologische Tatsache.
    Die “überwiegende Ãœbernahme von Sorge- und Pflegearbeit durch Frauen” enthält zunächst an sich gar keinen Nachteil. Eine Benachteiligung kann möglicherweise daraus erwachsen, dass eine starke gesellschaftliche Erwartung an die Frauen wirkt. Erwartungen gibt es aber auch an Männer, beispielsweise erwarten die meisten Frauen von möglichen Partnern, dass die mehr verdienen – ein Lohngefälle ist die logische Konsequenz. Diese und andere Erwartungen tragen wiederum zur höheren Selbstmordrate und geringeren Lebenserwartung von Männern bei.

    (Was ist eine “Chancengleichheit von Frauen”?)

    Ein symmetrischeres Gleichheitsverständnis bedeutet nicht, dass *jede* “Wohltat den Geschlechtsgruppen stets gleichermaßen zugutekommen muss”. Aber es heißt, Abstand zu nehmen im Speziellen von asymmetrischen, also unmittelbar diskriminierenden Regelungen ohne einen zwingenden Grund und im Allgemeinen von der einseitigen, nur auf Förderung der Chancen und Möglichkeiten von Frauen ausgerichteten Gleichstellungspolitik. Denn wie die Autorin zutreffenderweise bemerkt, ist eine vollständige Gleichberechtigung nur für Männer und Frauen gleichermaßen denkbar.
    (Hier ist anzumerken, dass sämtliche bestehenden geschlechtsdiskriminierenden Gesetze Männer benachteiligen, angefangen schon im Grundgesetz selbst mit der Wehrpflicht. Eine *weitestgehende* formale Gleichberechtigung ist aber notwendiger Bestandteil jeder sinnvollen Form von Gleichberechtigung.)

    Über die leichte Kritik am Gesetz im letzten Abschnitt des Artikels hinausgehend halte ich das der heutigen Gleichstellungspolitik zugrundeliegende Gruppendenken, das allein an das Geschlecht anknüpft, ganz allgemein für unterkomplex und schädlich: Weder gibt es nur für Frauen Nachteile und Einschränkungen noch wirken sie auf alle Frauen (oder alternativ auch Männer) gleichermaßen. Wie schon oben angedeutet sind auch andere Eigenschaften relevant: Zum Beispiel ist es nicht weniger schlimm, wegen der Herkunft aus einer bildungsfernen Familie Schiwerigkeiten zu haben als wegen des Geschlechts.
    Die Lösung besteht nicht darin, eine Vielzahl weiterer Unterteilungen in verschiedene (angeblich privilegierte oder diskriminierte) Gruppen vorzunehmen. Anstelle eines Ergebnisses für irgendeine kollektive Gruppe (z.B. höherer Frauenanteil) sollte das Ziel vielmehr ganz individuell sein: für jeden Einzelnen ein Maximum an Freiheit im Sinne von Möglichkeiten und Chancen.

  2. Jochen Schmidt Fri 27 Oct 2017 at 14:57 - Reply

    Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Darstellung des Urteils des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2017! Im Folgenden möchte ich mal versuchen, einige Fragen zu formulieren, die Ihr Artikel bei mir aufwirft. Dabei bitte ich Sie um ein wenig Nachsicht: wie Sie sich vielleicht denken können, bin ich kein Jurist, sondern nur ein interessierter Laie.

    Zunächst eine Frage zur Terminologie: Was bedeutet “Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden”? Sie schreiben nämlich:

    (1) “Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch die dem Gesetz zugrunde liegende legislative Einschätzung, dass weibliche Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Teilbereichen, insbesondere im Bereich der Führungspositionen, nach wie vor strukturell benachteiligt sind.”

    Können auch falsche legislative Einschätzungen “verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden” sein? Anders gefragt: Muss eine legislative Einschätzung zutreffen (wahr sein), damit sie “verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden” ist? Wäre es z. B. möglich, dass die Einschätzung “Berlin ist kleiner als Weimar (Fläche)”, obwohl nicht zutreffend, “verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden” ist?

    Falls die Wahrheit / Falschheit einer legislativen Einschätzung keine Rolle spielt für die Frage, ob sie verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, dann würde ich fragen: Welche Relevanz hat dann noch die Aussage (1)?

    Falls die Wahrheit / Falschheit einer legislativen Einschätzung aber doch eine Rolle spielt – oder zumindest in einigen Fällen eine Rolle spielt – für die Frage, ob sie verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, dann bin ich erstaunt darüber, dass Sie diese legislative Einschätzung nicht weiter thematisieren. Denn sie ist ja doch dubios.

    Wir müssen hier nicht groß in die Details gehen – allgemein: Die westlichen Demokratien leben seit knapp 40 Jahren im sogen. Staats-Feminismus. Das ist nicht meine Privat-Meinung, es ist eine etablierte Meinung im Mainstream des Feminismus. Mit ein wenig Recherche finden Sie zum Staatsfeminismus einige Tausend Seiten feministischer Literatur, größtenteils komparatistisch ausgerichtet, also auf empirischer Basis. Bahnbrechend war hierzu der Sammelband von Dorothy McBride Stetson und Amy Mazur: Comparative State Feminism (SAGE Publications, Inc 1995). Der Begriff des Staats-Feminismus gelangte jedoch bereits in den 1980er Jahren in die feministische Diskussion. Uns bleibt nichts anderes übrig, als diesen Stand der feministischen Forschung zur Kenntnis zu nehmen. (Wem das nicht passt, der kann freilich auch darangehen und rund ein Dutzend Bücher und knapp 100 Artikel zum Staats-Feminismus widerlegen – das wird dann ein wenig mühsam …)

    Zurück zur oben genannten legislativen Einschätzung: Auch in Deutschland besteht der Staats-Feminismus. Und ein Ergebnis dieses Jahrzehnte währenden Staats-Feminismus soll nun sein, dass heute ausgerechnet im öffentlichen Dienst weibliche Beschäftigte strukturell benachteiligt sind, zumindest in Teilbereichen? Selbst wenn wir unterstellen, dass der Staats-Feminismus nicht alle Benachteiligungen mit einem Schlag beseitigen kann, ist diese legislative Einschätzung äußerst unplausibel. Aber gemäß (1) “verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden”. Hier deutet sich eine gewisse Spannung zwischen juristischem Denken und Common Sense an.

    Sie verschärfen diese Spannung noch, wenn Sie im folgenden Abschnitt schreiben:

    (2) “Entschieden hat das Gericht, dass es mit Blick auf den aktuellen Stand der Gleichberechtigung und die noch bestehenden strukturellen Benachteiligungen von Frauen derzeit noch nicht gegen die Verfassung verstößt, Männern das passive und aktive Wahlrecht vorzuenthalten.”

    Oben war in (1) allein die Rede von “weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Teilbereichen” – in (2) dagegen ist nun die Rede von strukturellen Benachteiligungen *aller* Frauen.

    Es leuchtet wohl ein, dass aus der strukturellen Benachteiligung von “weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Teilbereichen” keineswegs folgt, dass *alle* Frauen strukturelle Benachteiligungen zu gewärtigen haben. Hier hätte ich mir doch gewünscht, dass Sie diesen Fehlschluss als Fehlschluss erkennbar machen und entsprechend kritisieren.

    Als nächstes habe ich eine Frage zum Verhältnis von Gleichberechtigung und Gleichstellung. Sie schreiben:

    (4) “Ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen wurde es dann 1994 in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“”

    Die argumentative Funktion von (4) ist mir nicht ganz klar. Ich verstehe (4) so, dass es ein Beleg sein soll für die unmittelbar davor stehende Aussage:

    (3) “Dieses materielle Verständnis machte sich das BVerfG seit den 1980er Jahren zu Eigen.”

    Das “materielle Verständnis” von Gleichheit zielt nun – wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe – auf die Gleichstellung von Männern und Frauen. Mein Problem dabei: In (4) ist von Gleichstellung keine Rede, weder expressis verbis noch sinngemäß: In (4) geht es allein um “Gleichberechtigung” und die “Beseitigung bestehender Nachteile”. Beides zusammengenommen ist aber keine hinreichende Bedingung für Gleichstellung.

    Bspw. folgt aus Gleichberechtigung und Beseitigung bestehender Nachteile mitnichten, dass im Vorstand eines Konzerns genau so viele Frauen wie Männer tätig sind (sein müssen). Es folgt lediglich, dass Männer und Frauen – salopp gesprochen – dieselben Chancen haben, in so einen Vorstand aufgenommen zu werden, dass Männer und Frauen mit den gleichen – oder zumindest äquivalenten – Hürden zu kämpfen haben, um in den Vorstand aufgenommen zu werden, dass die Arbeit von Männern und Frauen im Vorstand nach denselben Kriterien und Standards bewertet wird, u.dgl.

    Somit kann (4) nicht als Beleg für die davorstehende These (3) dienen. (4) kann auch nicht belegen, dass unsere Verfassung ein „materielles Verständnis“ von Gleichheit – sprich: Gleichstellung – zu Grunde legt.

    Unmittelbar nach (4) schreiben Sie:

    (5) “In ständiger Rechtsprechung geht das BVerfG davon aus, dass sich aus der Verfassung nicht nur der Auftrag ergibt, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchgesetzt werden soll.”

    Das passt gut zu (4), kann (3) aber ebenso wenig rechtfertigen. Denn auch in (5) ist von Gleichstellung keine Rede, sondern lediglich von “Gleichberechtigung” und der Beseitigung von Rechtsnormen, “die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen”.

    Wie also rechtfertigen Sie (3)? Jedenfalls nicht mit Bezug auf die Verfassung. Das ist schade, denn in (3) ist ja vom Verfassungs-Gericht die Rede. Dieses hat die Aufgabe, getroffene Entscheidungen der Fachgerichte darauf hin zu prüfen, ob sie mit der Verfassung im Einklang stehen. Dabei ist das “materielle Verständnis” des Verfassungs-Gerichtes, nämlich Gleichheit im Sinne von Gleichstellung, durch die Verfassung nicht gedeckt. Vielmehr erscheint es als ein willkürlich gesetztes politisches Ziel.

    Unmittelbar nach (5) schreiben Sie:

    (6) “Ziel ist demnach die Angleichung der Lebensverhältnisse, die Herstellung gleicher Erwerbschancen […] und die Ãœberwindung tradierter Rollenverteilungen […]”

    Wie rechtfertigen Sie das Wort “demnach”? (6) fungiert offenbar als eine Art Konsequenz oder Folgerung aus (5), oder aus der Aussagen-logischen Konjunktion von (4) und (5). Nun kann man aus (4) & (5) vielleicht noch die “Herstellung gleicher Erwerbschancen” als Ziel ableiten, jedoch gewiss nicht die “Angleichung der Lebensverhältnisse” und ebenso wenig die “Ãœberwindung tradierter Rollenverteilungen”. In (4) und (5) ist lediglich von Gleichberechtigung die Rede, von “Beseitigung bestehender Nachteile” und von Beseitigung von Rechtsnormen, “die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen”. Mit einer “Ãœberwindung tradierter Rollenverteilungen” hat dies nichts zu tun, mit einer “Angleichung der Lebensverhältnisse” schon gar nicht.

    Somit kann (6) nicht als Konsequenz oder Folgerung aus (4) & (5) akzeptiert werden. Allgemein: worin besteht die Stringenz Ihrer ganzen bisherigen Argumentation? (2) folgt nicht aus (1), (3) kann nicht durch den Rekurs auf (4) oder (5) begründet werden, (6) folgt nicht aus (4) & (5). Geht es bei Gericht immer so inkohärent zu?

    Offenbar, denn hier wird Etikettenschwindel betrieben: Wir reden von „Gleichberechtigung“, flechten dann Wendungen wie „Gleichheit“, „gleiche dies“ und „gleiche das“ ein, setzen kühn „somit“, „demnach“, „folglich“ und gehen so unmerklich über zu Gleichstellung – die aber in ihren Konsequenzen weit über Gleichberechtigung hinausgeht. Sodann verwenden wir die Worte „Gleichberechtigung“ und „Gleichstellung“ als äquivalente Wechselbegriffe in dem weiten Umfang von Gleichstellung. Und falls jemand nachfragt, sagen wir einfach: „Steht alles im Grundgesetz – genau so.“ Und dabei blicken wir ganz ernst und feierlich. Ja, so machen wir Juristen das. Um es mit einem geflügelten Wort zu sagen: “Fair is foul, and foul is fair.” Hier deutet sich eine gewisse Spannung zwischen juristischem Denken und geistiger Redlichkeit an.

    Soweit ich sehe, wird bei Ihnen die Umdeutung von Gleichberechtigung in Gleichstellung dann weiter fortgeführt. Ich möchte nur noch auf einen Punkt eingehen – Sie schreiben:

    (7) „Maßstab sind vor allem strukturelle Diskriminierungen in der Gesellschaft. Im Geschlechterverhältnis ist etwa zu denken an das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern, die überwiegende Übernahme von Sorge- und Pflegearbeit durch Frauen, die Gefahr sexueller und körperlicher Übergriffe sowie – wie im Urteil angesprochen – die noch nicht erreichte angemessene Beteiligung von Frauen an Führungspositionen im Vergleich zu Eintrittsämtern.“

    Auch wenn man in Rechnung stellt, dass Sie hier nur eine kursorische Wiedergabe vornehmen, bin ich doch sehr erstaunt darüber, als wie selbstverständlich sie diese dubiosen Punkte hinstellen. Gehen wir diese einzelnen Schlagworte mal kurz durch:

    Das „Lohngefälle zwischen den Geschlechtern“ ist kein Indikator für eine „strukturelle Diskriminierungen in der Gesellschaft“. Dass Straßenkehrer durchschnittlich weniger verdienen als Ärztinnen, ist kein Indikator dafür, dass Straßenkehrer gegenüber Ärztinnen diskriminiert werden. Dass die Arbeitnehmer v on Paderborn durchschnittlich weniger verdienen als die Arbeitnehmer von München, ist ebenso wenig ein Indikator dafür, dass die Arbeitnehmer von Paderborn gegenüber den Arbeitnehmern von München diskriminiert werden.

    Welche Rechtfertigung gibt es für die Voraussetzung: Wenn Männer und Frauen in Deutschland arbeiten, dann müssten doch eigentlich beide Gruppen durchschnittlich genau gleich viel verdienen? Und welche Rechtfertigung gibt es für die Voraussetzung: Wenn beide Gruppen (einerseits männliche Beschäftigte, andererseits weibliche) durchschnittlich nicht gleich viel verdienen, dann ist das sehr ungerecht und kann allein damit erklärt werden, dass Frauen einer strukturellen Diskriminierung ausgesetzt sind?

    Auch aus einer zweiten Perspektive ergeben sich hier Zweifel, wenn man nämlich das angebliche Lohngefälle in den einzelnen Arbeits-Bereichen untersucht: Viele Beschäftigte sind z. B. im öffentlichen Dienst tätig (Angestellte, Beamte, Richter und Soldaten). Und die Dienstherren bzw. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben es bis zum Jahre 2017 nicht geschafft, das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ umzusetzen? Das ist erstaunlich, weil bereits im Januar 1955 staatliche Arbeitgeber auf den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau verpflichtet worden sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.1955, Az.: 1 AZR 305/54). Das wäre nicht nur ein Rechtsbruch seit mehr als 60 Jahren, es wäre sogar ein Verstoß gegen das Grundgesetz, weil das genannte Urteil des BAG beschieden hat, dass das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes (GG, Art. 3) auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau umfasst. Siehe
    https://www.jurion.de/urteile/bag/1955-01-15/1-azr-305_54/

    Des Weiteren sind viele Beschäftigte in Firmen tätig, die einem Branchen-Tarifvertrag unterliegen, der von einer der Gewerkschaften ausgehandelt wurde. Und diese Gewerkschaften haben es bis zum Jahr 2017 nicht geschafft, das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ in ihren Branchen-Tarifverträgen umzusetzen? Das ist erstaunlich, weil bereits im Januar 1955 das oben genannte Urteil des BAG (Az.: 1 AZR 305/54) beschieden hat, dass das Gleichberechtigungsgebot (GG, Art. 3) auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau umfasst und dieser Grundsatz als Grundrecht nicht nur den Staat, sondern auch die Tarif-Partner der privaten Wirtschaft bindet. Also wieder ein Rechtsbruch seit über 60 Jahren, und noch dazu ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
    Wir können diese Prüfung gerne für weitere Arbeits-Bereiche fortsetzen …

    Auch eine dritte Perspektive wirft Zweifel auf: Ein Verstoß gegen das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist seit 1955 gesetzlich verboten. Und seit 1955 ziehen Jahr für Jahr 100.000e von weiblichen Beschäftigten vors Arbeitsgericht, weil sie eben nicht nach dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ bezahlt werden, sondern weniger erhalten als ihre männlichen Kollegen? Keineswegs. Selbst nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (August 2006) kam es zu keiner Klageflut, noch nicht einmal zu einer Klagewelle von weiblichen Beschäftigten – und dies obwohl das AGG eine Beweislasterleichterung einräumt (§ 22 AGG: sobald die Beklagende Indizien vorbringt, trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass keine nach dem AGG verbotene Benachteiligung vorliegt).

    Schließlich wirft eine vierte Perspektive Zweifel auf: Wie ist es eigentlich zu erklären, dass diverse Wirtschafts-Institute (z. B. IDW und VBW) bei ihren Berechnungen des Lohngefälles zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten so geringe Werte ermitteln, dass diese im Bereich der statistischen Unschärfe liegen?

    Selbst wenn man diese vier genannten Kritikpunkte nicht akzeptiert, sollte doch klar sein, dass in Bezug auf das „Lohngefälle zwischen den Geschlechtern“ eine derart große Unsicherheit besteht, dass ein Jurist nicht mal eben so vom Lohngefälle sprechen, auf das Statistische Bundesamt verweisen und dann weiter im Text gehen kann. Ich hätte mir gewünscht, dass Sie wenigstens darauf hinweisen, dass das Gericht diese Unsicherheit nicht würdigt, sondern stattdessen einen überaus strittigen Punkt einfach so als erwiesen ansieht. Ein solches Vorgehen wird man als voreingenommen bezeichnen dürfen, um nicht zu sagen: als dogmatisch.

    Weiter in der Aufzählung von (7) oben: Was die „noch nicht erreichte angemessene Beteiligung von Frauen an Führungspositionen im Vergleich zu Eintrittsämtern“ anbelangt, so vermisse ich hier einige Parameter. Wie steht es bspw. mit der Anzahl der Bewerbungen? Wenn 60 % der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst weiblich sind, sich aber keine dieser weiblichen Beschäftigten auf eine Führungsposition im Öffentlichen Dienst (aktiv) bewirbt, dann ist die Forderung, mindestens 60 % dieser Führungspositionen müssten mit weiblichem Personal betraut sein (oder mindestens 40 %, oder mindestens 20 %), nicht gerechtfertigt.

    Ebenso wenig dann, wenn sich *alle* weiblichen Beschäftigten auf eine Führungsposition im Öffentlichen Dienst bewerben, aber keine für eine solche Position geeignet ist. Warum hat das Gericht die Parameter „Eignung / Befähigung“ sowie „Anzahl der (aktiven) Bewerbungen“ nicht berücksichtigt?

    Ein weiterer Parameter, der fehlt: Wie steht es mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit? Wenn im Öffentlichen Dienst 60 % der Beschäftigten weiblich sind, so sagt dies ja nichts darüber aus, wie lange diese Beschäftigten jeweils im Öffentlichen Dienst verbleiben. Wenn die weiblichen Beschäftigten durchschnittlich nur wenige Jahre im Öffentlichen Dienst verbleiben, männliche Beschäftige dagegen durchschnittlich viele Jahre, dann ist die Forderung, mindestens 60 % (oder 40 % oder …) der Führungspositionen im Öffentlichen Dienst müssten mit weiblichem Personal besetzt sein, nicht gerechtfertigt. Denn um sich für eine solche Führungsposition zu qualifizieren, müssen Beschäftigte normalerweise viele Jahre im Öffentlichen Dienst tätig sein.

    Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt auch eine Rolle für die automatische Beförderung im Öffentlichen Dienst (Höhergruppierung als sogen. Bewährungsaufstieg). Es ist nicht gerechtfertigt zu verlangen, dass weibliche Beschäftigte im Öffentlichen Dienst in demselben Ausmaß automatisch befördert werden wie männliche, wenn die weiblichen Beschäftigten durchschnittlich deutlich kürzere Zeit im Öffentlichen Dienst verbleiben als die männlichen.

    Weitere Parameter, die offenbar nicht berücksichtigt worden sind, wären: Krankheitsstand und Anzahl der geleisteten Ãœberstunden. Ich überlasse die mal Ihrem juristischen Spürsinn …

    Weiter in der Aufzählung von (7) oben: Die „überwiegende Übernahme von Sorge- und Pflegearbeit durch Frauen“ ist kein Indikator für eine „strukturelle Diskriminierung“ von Frauen, denn sie geht in der Mehrheit der Fälle einher mit Erwerbsarbeit in Teilzeit oder gar keiner Erwerbsarbeit der Frau. Manche Frauen leisten gar keine Sorge- und Pflegearbeit, denn sie haben keine Kinder. Formell wird Sorge- und Pflegearbeit nicht vergütet – was den Gatten in den meisten Fällen nicht davon abhält, seinen Lohn aus Vollzeitarbeit der Frau zur Verfügung zu stellen („gemeinsames Konto“ für beide Partner: er zahlt ein und sie hebt hab). Wo ist da die „strukturelle Diskriminierung“?

    Weiter in der Aufzählung von (7): Bei der „Gefahr sexueller und körperlicher Übergriffe“ liegt wohl ein Druckfehler vor. Die meisten Opfer körperlicher Übergriffe sind nicht Frauen, sondern Männer. Schauen Sie einfach mal in eine BKA-Statistik. In dieser Hinsicht besteht also sicher keine strukturelle Diskriminierung von Frauen.

    Die Gefahr sexueller Übergriffe ist für junge Frauen größer als für Männer, gleichwohl ist diese Gefahr auch für Männer so groß, dass sie nicht ausgeblendet werden kann. Bspw. sprechen einige Statistiken davon, dass knapp 40 % der sexuellen Belästigungen von Frauen verübt werden, und etwa 20 % der Vergewaltigungen. Vielleicht schauen Sie mal in diesen Artikel der Feministin Mithu Sanyal:
    https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5453746&s=&SuchRahmen=Print/
    Sie bezieht sich dort auf Studien von Lara Stemple und Ilan H. Meyer. Diese Original-Texte sind natürlich deutlich aussagekräftiger. Lesenswert zu dieser Thematik ist auch das Buch von Mithu Sanyal: „Vergewaltigung“, Edition Nautilus, 2016
    Die Analyse einer Studie zur sexuellen Belästigung (Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes) finden Sie hier:
    https://stapelchipsblog.wordpress.com/2017/10/10/na-suesser-auch-schon-die-studie-gelesen/
    Selbst wenn man für junge Frauen in Bezug auf die Gefahr sexueller Übergriffe eine „strukturelle Diskriminierung“ anerkennt, folgt daraus noch nicht, dass Frauen allgemein in dieser Hinsicht einer „strukturellen Diskriminierung“ ausgesetzt sind. Bspw. ist die Gefahr sexueller Übergriffe für ältere Frauen sehr gering. In (7) oben ist jedoch allgemein von Frauen und Geschlechtern die Rede. Dazu gehören auch ältere und alte Frauen, die in der genannten Hinsicht eben keiner Diskriminierung unterliegen.

    Als Fazit ergib t sich: Die „strukturellen Diskriminierungen“, die in (7) oben als „Maßstab“ herangezogen werden, sind fiktiver Natur: Irrlichter unserer Imagination. Ich will jetzt nicht wieder vom Staats-Feminismus (s.o.) anfangen – aber auch ein Gericht unterliegt der Verpflichtung, die Ergebnisse der aktuellen feministischen Forschung zu berücksichtigen. Anderenfalls setzt es sich dem Vorwurf aus, anti-feministisch zu agieren. Wie man auf der Basis eines Jahrzehnte währenden Staats-Feminismus erklären kann, dass Frauen auch im Jahr 2017 diversen „strukturellen Diskriminierungen“ ausgesetzt sind, ist nur schwer erkennbar.

    Wurde vom Gericht eigentlich geprüft, ob auch Männer „strukturellen Diskriminierungen“ unterliegen? Denn selbst wenn Frauen strukturell diskriminiert werden sollten, so schließt das ja nicht aus, dass Männer ebenfalls strukturell diskriminiert werden. Warum wurde diese Möglichkeit vom Gericht nicht geprüft? Diese Frage ist ja für das Urteil sehr wohl relevant. Dass es sich hierbei nicht bloß um eine theoretische Möglichkeit handelt, können Sie sich leicht vor Augen führen:

    — 80 Prozent sämtlicher und 93 Prozent der tödlichen Arbeitsunfälle sowie 98 Prozent der Todesfälle durch Berufskrankheiten entfallen auf Männer
    — Die Berufe mit dem höchsten Risiko, erwerbsunfähig zu werden – z. B. Gleisbauer, Dachdecker oder Gerüstbauer -, sind ausschließlich Männerberufe. Berufe mit einem hohen Risiko sind überwiegend Männerberufe
    — die meisten Hartz IV-Empfänger sind männlich, die meisten Obdachlosen ebenfalls (ich spreche hier nicht von Hartz-IV-Aufstockern)
    — Männer haben eine dreimal so hohe Selbstmordrate wie Frauen und sterben im Durchschnitt sechs Jahre früher (was nicht nur relevant für die Lebensqualität ist, sondern auch für das Verhältnis der eingezahlten Rentenbeiträge und der ausgezahlten Renten-Bezüge).
    — die meisten Opfer von körperlicher Gewalt sind männlich.

    Man kann die Liste derartiger Benachteiligungen leicht um einige Dutzend erweitern (z. B. erhalten schon Jungen in der Schule schlechtere Noten als Mädchen, wenn sie dieselbe schulische Leistung erbringen wie Mädchen [Bildungsforschung Bd. 23, hrsg. vom BMBF, 2008, Seite 16 und 20]). Aber schon die obige kurze Liste reicht aus, um die Frage zu rechtfertigen: Sind Männer einer „strukturellen Diskriminierung“ ausgesetzt?

    Es soll ja Leute geben, die fragen, was einem lieber ist: Sorge- und Pflegearbeit verrichten – oder bei einem Arbeitsunfall zu Tode kommen …? Wir sollten aber unser juristisches Denken nicht durch existentielle Fragen zurück auf den Boden der Tatsachen führen. Dennoch hätte ich mir gewünscht, dass Sie darauf hinweisen, dass das Gericht die strukturellen Diskriminierungen von Männern ausblendet, wobei dies selbst eine Form der Diskriminierung darstellt.

    So, das wären also erst mal die wichtigsten meiner Fragen zu Ihrem wichtigen Artikel. Als vorläufiges Fazit möchte ich festhalten: Alles in allem haben Sie einen Gefälligkeits-Artikel zu einem Gefälligkeits-Urteil verfasst. Diese Leistung verdient es, dokumentiert zu werden. Mit Ihrem Text haben Sie lebhaft vor Augen geführt, wozu juristisches Denken gut ist und wozu juristisches Denken fähig ist.

    Zu dieser Einschätzung passt es recht gut, dass Sie die abweichende Meinung von Richter Brinkmann nicht in Ihre Darstellung mit einbeziehen und deren grundlegende Motivation nicht erläutern (z. B. Forderung der vorgesehenen Unmittelbarkeitsprüfung gemäß Art. 31 GG, Vorwurf der falschen bzw. unzureichend ermittelten Fakten). Soweit ich sehe, weisen Sie nicht einmal auf die Besonderheit hin, dass es überhaupt die abweichende Meinung eines Richters gibt, die dem Urteil des Gerichts beigefügt ist. Schon das ist also zuviel verlangt.

    Ich denke, jetzt sind wir soweit und können zum kritischen Teil der Auseinandersetzung mit Ihrem Artikel übergehen. Bevor wir dies tun, haben wir uns aber eine kleine Pause verdient. In diesem Sinn – bis später dann zur Hauptverhandlung …

    Jochen Schmidt.

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