Recht und…: Ulrich K. Preuß erhält die Ehrendoktorwürde der Universität Bremen
Von CLAUDIO FRANZIUS
Parallelen und Entgegensetzungen zum Recht sind stets prekär. Der Gegenbegriff zum Recht ist Nicht-Recht, aber nicht notwendigerweise die Politik. Moral, Ökonomie und vielleicht auch die Kultur gehören ebenso dazu. Ist nun alles, was nach der inneren Logik des Rechtssystems ausgeschieden wird, der Kontext?
Jede Rechtsordnung ist eine politische Ordnung, die sich erst auf diese Weise der Kritik öffnet. Wie das Recht politische Prozesse ermöglicht und Politik durch rechtliche Vorgaben eingerahmt wird, das ist in Rechtsordnungen, wo es eine staatliche Verfassung im traditionellen Sinne nicht gibt, nur schwer zu beantworten. Ein Beispiel liefert die Europäische Union. Verdeutlicht der jüngst beschlossene, aber erheblich entschärfte Fiskalpakt nicht ein Auseinandertreten von Recht und Politik? Wie soll die Kommission auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Nebenvertrags die Einhaltung der Haushaltsdisziplin durchsetzen? Brauchen wir ein pragmatischeres, ja vielleicht ein „dekonstitutionalisiertes“ Verständnis von Recht?
Das Insistieren auf dem Recht mag einen deutschen, nach 1945 mehr als verständlichen Sonderweg markieren. Doch auf der anderen Seite unterläuft die von der Bundeskanzlerin ausgerufene „Unionsmethode“ mit dem Rückgriff auf den exekutiven Verhandlungsmodus die demokratische Kontrolle, sei es auf europäischer Ebene, wo das Europäische Parlament außen vor bleibt, sei es auf nationaler Ebene, wo die Kontrolle durch den Bundestag eingeschränkt ist, zumal es an effektiven Informationsrechten der parlamentarischen Minderheit bislang fehlt. Das erschwert eine Politisierung der Rechtsgemeinschaft.
Zu einem anderen „Buhmann“ in Europa: Dass Recht und Politik nicht mehr einfach im Staat zusammenfinden, ist inzwischen weitgehend unstreitig. Das Politische hat seine Exklusivität im Staat verloren. Entkoppelungen sind jedoch ein demokratisches Problem. Deutlich wird das bei der in England diskutierten Frage nach einem demokratischem Vorbehalt (democratic override) für die Befolgung von Urteilen des EGMR. Brauchen wir nicht an Stelle des in Deutschland mit großem Aufwand betriebenen legal constitutionalism ein beherztes Eintreten für einen political constitutionalism? Die Frage scheint im Vereinigten Königreich leichter als in Deutschland bejaht werden zu können. Sie verweist auf die Unterschiede in den politischen Kulturen, in denen die Perspektive auf die „Umwelt“ eingebettet bleibt.
Ulrich K. Preuß behandelt solche Fragen. Er wird nicht müde zu betonen, dass sich hinter den rechtlichen Vereinbarungen in Europa, wie auch immer sie ausfallen mögen, handfeste gesellschaftliche Konflikte verbergen, deren Transnationalisierung die Gefahr heraufbeschwören, dass die ökonomische Krise sich in scharfe Verteilungskonflikte zwischen den europäischen Völkern verwandelt. Preuß, der 1995 nach dem Tod von Eberhard Grabitz die Professur für die rechtlichen Grundlagen der Politik an der FU Berlin übernahm, geht es um das Wechselspiel von Recht und Politik, das sich nicht länger auf die staatliche Ebene konzentriert. In seinen Schriften hat er wichtige Debatten von heute vorweggenommen, sei es mit der Dissertation Zum staatsrechtlichen Begriff des Öffentlichen (1969) die Diskussion um den „Gewährleistungsstaat“ oder mit dem Buch zur Internalisierung des Subjekts (1979) die Kritik an der technokratischen Steuerungsdebatte. Die Verfassung ist für Preuß nicht bloß ein Rechtsdokument, sondern auch – und vorrangig – das Gründungsdokument einer politischen Gemeinschaft, die als Ausdruck politischer Selbstverständigung aber nicht im Nationalstaat aufgeht.
Ein Schlüsselbegriff bleibt für Preuß der Begriff der Souveränität, dessen Wandel nicht als Verfall, sondern als Formwandel des modernen Staates verstanden wird. Der Staat, so heißt es – eine Verwandschaft zum Denken Carl Schmitts andeutend – in seiner Berliner Abschiedsvorlesung aus dem Jahr 2005, scheint
„in der Abenddämmerung seines Daseins angekommen (zu sein) und findet die abgründige Wildheit seiner Kraft, die in der Morgenröte seines geschichtlichen Aufstiegs noch ungebrochen in seiner Souveränität versammelt war, nun durch die juristische Normativität einer globalen Verfassung gezähmt.“
Souveränität ist für ihn ein Modus der Integration einer politischen Gemeinschaft, deren Zweck es ist, die Existenz ihrer Mitglieder und deren Integrität als freie und gleiche Bürger zu schützen. Es ist kein undurchdringlicher Schutzpanzer, sondern ein Verpflichtungsprinzip für die innere Qualität eines Staates, von der auch seine Anerkennung durch die internationale Gemeinschaft abhängig zu machen ist. In der Verarbeitung des 11. September zeigt Preuß ein gewisses Verständnis für die letzte verbliebene, inzwischen verblasste Großmacht USA, wie sein Buch Krieg, Verbrechen, Blasphemie (2002) verdeutlicht.
So schwer eine konstitutionelle Weltordnung auch zu entwerfen ist, so unbestreitbar erweise sich schon heute die Europäische Union, wenn auch eigenwillig verfasst, als eine politische Gemeinschaft. Sie leidet auch nicht an einem strukturellen Öffentlichkeitsdefizit, wie in den europaweiten Auseinandersetzungen in der Finanz- und Schuldenkrise erkennbar wird. Hinzu kommt, dass sich in der Union die sozialen und kulturellen Bedingungen demokratischer Verfasstheit nicht einfach staatsanalog rekonstruieren lassen. Ohne sich von den alten Begriffen des Staatsrechts und der politischen Theorie zu verabschieden, begibt sich Preuß, der Konstitutionalisierungsidee erkennbar näher stehend als der Governance-Perspektive, auf die Suche nach dem Politischen in der EU. Wird die föderale Struktur der Union als „Bund“ erkannt, so ergeben sich daraus Konsequenzen in der heute immer stärker als existentiell für das Überleben der EU empfundenen Demokratiefrage. Die europäische Demokratie basiert auf den intakt bleibenden Strukturen der Mitgliedstaaten. Sie kann es nur in verschränkter Form geben.
Die Verfahren sind im Kern durchaus vorhanden. Woran es fehlt, ist die Einsicht in politische Defizite. Defizite, die ganz unterschiedliche Ursachen haben, in Deutschland aber auch darin liegen könnten, Recht als Ersatz für die gebotene Politisierung – und das heißt: Demokratisierung der Entscheidungsprozesse – zu begreifen. Weit davon entfernt, hierfür allein die Bereitstellung von Verfahren für ausreichend zu halten, heißt es bei Preuß:
„Die Verschiedenheit der in der EU präsenten historischen Erfahrungen, politischen Kulturen, Mentalitäten, sozialpolitischen Modelle und nicht zuletzt auch volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann nur in politischen Diskursen präsent und produktiv gemacht werden. ‚Politisch‘ kann nur meinen: demokratisch. Und Demokratie in Europa erfordert die Existenz von Institutionen, Verfahren und eines moralischen Klimas, durch die die Bürgerinnen und Bürger der verschiedenen Mitgliedstaaten ermächtigt und ermutigt werden, für Antworten auf die Frage zu streiten, wie sie als Fremde in einem multinationalen politischen Gemeinwesen, in dem sie zugleich auch Bürger sind, ihr politisches Leben organisieren wollen. Dies ist die demokratische Frage Europas am Beginn des 21. Jahrhunderts.“
Und er schließt vor dem Hintergrund der intergouvernementalen Verzerrungen des europäischen Projekts, ähnlich wie Jürgen Habermas in seinem jüngsten Essay zur Verfassung Europas:
„Eine Politik, die die demokratische Dimension einer Krisenbewältigung ignoriert, ist nicht nur nicht auf der Höhe des europäischen Projekts, sondern auch zum Scheitern verurteilt. Gewiss, mehr europäische Demokratie wird nicht geradewegs die gegenwärtige Krise der EU lösen. Aber ohne mehr Demokratie wird sie gänzlich unlösbar bleiben.“
Es bleibt zu fragen, ob in eine breite Verfassungsdiskussion eingetreten werden sollte, wie es Preuß mit einer neuen Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland 1990 gefordert hat. Die Anrufung der verfassunggebenden Gewalt des Volkes ist so abwegig nicht. Im Lissabon-Urteil (2009) hat das Bundesverfassungsgericht die Aktivierung des Art. 146 GG, wenngleich bezogen auf die Schaffung eines kaum erwünschten europäischen Bundesstaates, ins Spiel gebracht. Der Politisierungseffekt wäre enorm, auch wenn es „nur“ um die Diskussion und Revision der – vom Zweiten Senat selbst formulierten – Integrationsschranken des Grundgesetzes ginge. Wer, wenn nicht Preuß, sollte über die Chancen und Risiken eines neuen Grundgesetzes zur Schärfung der politischen Verantwortung Deutschlands für Europa etwas sagen können? Vergegenwärtigen wir uns den im internationalen Vergleich erstaunlich geringen Stellenwert, den law and politics hierzulande einnimmt, zählt Preuß zu den wenigen Wissenschaftlern, die sich dieser Dimension im Kern ihres Denkens angenommen haben.
Ulrich K. Preuß, der als Richter des Bremer Staatsgerichtshofs kürzlich verabschiedet wurde, erhält heute die Ehrendoktorwürde durch die Universität Bremen zu ihrem 40-jährigen Jubiläum.
Foto: (c) Ostkreuz / Maurice Weiß
Von CLAUDIO FRANZIUS
Parallelen und Entgegensetzungen zum Recht sind stets prekär. Der Gegenbegriff zum Recht ist Nicht-Recht, aber nicht notwendigerweise die Politik. Moral, Ökonomie und vielleicht auch die Kultur gehören ebenso dazu. Ist nun alles, was nach der inneren Logik des Rechtssystems ausgeschieden wird, der Kontext?
Jede Rechtsordnung ist eine politische Ordnung, die sich erst auf diese Weise der Kritik öffnet. Wie das Recht politische Prozesse ermöglicht und Politik durch rechtliche Vorgaben eingerahmt wird, das ist in Rechtsordnungen, wo es eine staatliche Verfassung im traditionellen Sinne nicht gibt, nur schwer zu beantworten. Ein Beispiel liefert die Europäische Union. Verdeutlicht der jüngst beschlossene, aber erheblich entschärfte Fiskalpakt nicht ein Auseinandertreten von Recht und Politik? Wie soll die Kommission auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Nebenvertrags die Einhaltung der Haushaltsdisziplin durchsetzen? Brauchen wir ein pragmatischeres, ja vielleicht ein „dekonstitutionalisiertes“ Verständnis von Recht?
Das Insistieren auf dem Recht mag einen deutschen, nach 1945 mehr als verständlichen Sonderweg markieren. Doch auf der anderen Seite unterläuft die von der Bundeskanzlerin ausgerufene „Unionsmethode“ mit dem Rückgriff auf den exekutiven Verhandlungsmodus die demokratische Kontrolle, sei es auf europäischer Ebene, wo das Europäische Parlament außen vor bleibt, sei es auf nationaler Ebene, wo die Kontrolle durch den Bundestag eingeschränkt ist, zumal es an effektiven Informationsrechten der parlamentarischen Minderheit bislang fehlt. Das erschwert eine Politisierung der Rechtsgemeinschaft.
Zu einem anderen „Buhmann“ in Europa: Dass Recht und Politik nicht mehr einfach im Staat zusammenfinden, ist inzwischen weitgehend unstreitig. Das Politische hat seine Exklusivität im Staat verloren. Entkoppelungen sind jedoch ein demokratisches Problem. Deutlich wird das bei der in England diskutierten Frage nach einem demokratischem Vorbehalt (democratic override) für die Befolgung von Urteilen des EGMR. Brauchen wir nicht an Stelle des in Deutschland mit großem Aufwand betriebenen legal constitutionalism ein beherztes Eintreten für einen political constitutionalism? Die Frage scheint im Vereinigten Königreich leichter als in Deutschland bejaht werden zu können. Sie verweist auf die Unterschiede in den politischen Kulturen, in denen die Perspektive auf die „Umwelt“ eingebettet bleibt.
Ulrich K. Preuß behandelt solche Fragen. Er wird nicht müde zu betonen, dass sich hinter den rechtlichen Vereinbarungen in Europa, wie auch immer sie ausfallen mögen, handfeste gesellschaftliche Konflikte verbergen, deren Transnationalisierung die Gefahr heraufbeschwören, dass die ökonomische Krise sich in scharfe Verteilungskonflikte zwischen den europäischen Völkern verwandelt. Preuß, der 1995 nach dem Tod von Eberhard Grabitz die Professur für die rechtlichen Grundlagen der Politik an der FU Berlin übernahm, geht es um das Wechselspiel von Recht und Politik, das sich nicht länger auf die staatliche Ebene konzentriert. In seinen Schriften hat er wichtige Debatten von heute vorweggenommen, sei es mit der Dissertation Zum staatsrechtlichen Begriff des Öffentlichen (1969) die Diskussion um den „Gewährleistungsstaat“ oder mit dem Buch zur Internalisierung des Subjekts (1979) die Kritik an der technokratischen Steuerungsdebatte. Die Verfassung ist für Preuß nicht bloß ein Rechtsdokument, sondern auch – und vorrangig – das Gründungsdokument einer politischen Gemeinschaft, die als Ausdruck politischer Selbstverständigung aber nicht im Nationalstaat aufgeht.
Ein Schlüsselbegriff bleibt für Preuß der Begriff der Souveränität, dessen Wandel nicht als Verfall, sondern als Formwandel des modernen Staates verstanden wird. Der Staat, so heißt es – eine Verwandschaft zum Denken Carl Schmitts andeutend – in seiner Berliner Abschiedsvorlesung aus dem Jahr 2005, scheint
„in der Abenddämmerung seines Daseins angekommen (zu sein) und findet die abgründige Wildheit seiner Kraft, die in der Morgenröte seines geschichtlichen Aufstiegs noch ungebrochen in seiner Souveränität versammelt war, nun durch die juristische Normativität einer globalen Verfassung gezähmt.“
Souveränität ist für ihn ein Modus der Integration einer politischen Gemeinschaft, deren Zweck es ist, die Existenz ihrer Mitglieder und deren Integrität als freie und gleiche Bürger zu schützen. Es ist kein undurchdringlicher Schutzpanzer, sondern ein Verpflichtungsprinzip für die innere Qualität eines Staates, von der auch seine Anerkennung durch die internationale Gemeinschaft abhängig zu machen ist. In der Verarbeitung des 11. September zeigt Preuß ein gewisses Verständnis für die letzte verbliebene, inzwischen verblasste Großmacht USA, wie sein Buch Krieg, Verbrechen, Blasphemie (2002) verdeutlicht.
So schwer eine konstitutionelle Weltordnung auch zu entwerfen ist, so unbestreitbar erweise sich schon heute die Europäische Union, wenn auch eigenwillig verfasst, als eine politische Gemeinschaft. Sie leidet auch nicht an einem strukturellen Öffentlichkeitsdefizit, wie in den europaweiten Auseinandersetzungen in der Finanz- und Schuldenkrise erkennbar wird. Hinzu kommt, dass sich in der Union die sozialen und kulturellen Bedingungen demokratischer Verfasstheit nicht einfach staatsanalog rekonstruieren lassen. Ohne sich von den alten Begriffen des Staatsrechts und der politischen Theorie zu verabschieden, begibt sich Preuß, der Konstitutionalisierungsidee erkennbar näher stehend als der Governance-Perspektive, auf die Suche nach dem Politischen in der EU. Wird die föderale Struktur der Union als „Bund“ erkannt, so ergeben sich daraus Konsequenzen in der heute immer stärker als existentiell für das Überleben der EU empfundenen Demokratiefrage. Die europäische Demokratie basiert auf den intakt bleibenden Strukturen der Mitgliedstaaten. Sie kann es nur in verschränkter Form geben.
Die Verfahren sind im Kern durchaus vorhanden. Woran es fehlt, ist die Einsicht in politische Defizite. Defizite, die ganz unterschiedliche Ursachen haben, in Deutschland aber auch darin liegen könnten, Recht als Ersatz für die gebotene Politisierung – und das heißt: Demokratisierung der Entscheidungsprozesse – zu begreifen. Weit davon entfernt, hierfür allein die Bereitstellung von Verfahren für ausreichend zu halten, heißt es bei Preuß:
„Die Verschiedenheit der in der EU präsenten historischen Erfahrungen, politischen Kulturen, Mentalitäten, sozialpolitischen Modelle und nicht zuletzt auch volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann nur in politischen Diskursen präsent und produktiv gemacht werden. ‚Politisch‘ kann nur meinen: demokratisch. Und Demokratie in Europa erfordert die Existenz von Institutionen, Verfahren und eines moralischen Klimas, durch die die Bürgerinnen und Bürger der verschiedenen Mitgliedstaaten ermächtigt und ermutigt werden, für Antworten auf die Frage zu streiten, wie sie als Fremde in einem multinationalen politischen Gemeinwesen, in dem sie zugleich auch Bürger sind, ihr politisches Leben organisieren wollen. Dies ist die demokratische Frage Europas am Beginn des 21. Jahrhunderts.“
Und er schließt vor dem Hintergrund der intergouvernementalen Verzerrungen des europäischen Projekts, ähnlich wie Jürgen Habermas in seinem jüngsten Essay zur Verfassung Europas:
„Eine Politik, die die demokratische Dimension einer Krisenbewältigung ignoriert, ist nicht nur nicht auf der Höhe des europäischen Projekts, sondern auch zum Scheitern verurteilt. Gewiss, mehr europäische Demokratie wird nicht geradewegs die gegenwärtige Krise der EU lösen. Aber ohne mehr Demokratie wird sie gänzlich unlösbar bleiben.“
Es bleibt zu fragen, ob in eine breite Verfassungsdiskussion eingetreten werden sollte, wie es Preuß mit einer neuen Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland 1990 gefordert hat. Die Anrufung der verfassunggebenden Gewalt des Volkes ist so abwegig nicht. Im Lissabon-Urteil (2009) hat das Bundesverfassungsgericht die Aktivierung des Art. 146 GG, wenngleich bezogen auf die Schaffung eines kaum erwünschten europäischen Bundesstaates, ins Spiel gebracht. Der Politisierungseffekt wäre enorm, auch wenn es „nur“ um die Diskussion und Revision der – vom Zweiten Senat selbst formulierten – Integrationsschranken des Grundgesetzes ginge. Wer, wenn nicht Preuß, sollte über die Chancen und Risiken eines neuen Grundgesetzes zur Schärfung der politischen Verantwortung Deutschlands für Europa etwas sagen können? Vergegenwärtigen wir uns den im internationalen Vergleich erstaunlich geringen Stellenwert, den law and politics hierzulande einnimmt, zählt Preuß zu den wenigen Wissenschaftlern, die sich dieser Dimension im Kern ihres Denkens angenommen haben.
Ulrich K. Preuß, der als Richter des Bremer Staatsgerichtshofs kürzlich verabschiedet wurde, erhält heute die Ehrendoktorwürde durch die Universität Bremen zu ihrem 40-jährigen Jubiläum.
Foto: (c) Ostkreuz / Maurice Weiß
Ulrich Preuss in his own words:
nochmal:
http://youtu.be/i7DuxahprJE