29 July 2017

Subjektive Rechte aus der Dublin-Verordnung: Der Fall Mengesteab vor dem EuGH

Heribert Prantl schreibt in der Süddeutschen vom toten Pferd, von dem die Luxemburger Richter nicht absteigen wollen. Das tote Pferd ist die Dublin-Verordnung, die am Mittwoch ergangenen Urteile in A.S. und Jafari sind das Sitzenbleiben. Das Bild ist gut, aber unvollständig – zum Glück. Der Zustand des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) lässt sich kaum schönreden, aber es gibt wichtige Akteure, die in dem Bild vom toten Pferd fehlen: Die Asylsuchenden selbst. Neben der Geschichte der Dublin-Verordnung als äußerst zähem System einer ungerechten Zuständigkeitsverteilung zwischen Staaten gibt es eine zweite Geschichte der Dublin-Verordnung: Die langsame Stärkung der subjektiven Rechte von Asylbewerbern. Diese Geschichte erhält ein weiteres Kapitel mit dem Urteil Mengesteab, welches der Europäische Gerichtshof ebenfalls am Mittwoch verkündete. Die Entscheidung ist hochrelevant für die Praxis, weil sie die Fristenberechnung betrifft, bis wann ein Asylsuchender in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Dublin-Zuständigkeit zurückgewiesen werden kann. Und die Entscheidung markiert zugleich, dass angesichts politischer Lethargie die größte Hoffnung für eine Veränderung des festgefahrenen Dublin-Systems in den Klagemöglichkeiten liegt.

Viel ist passiert seit Kaveh Puid

Das erste Problem der Dublin-Verordnung liegt in den Zuständigkeitsregeln, welche die südlichen Mitgliedsstaaten unverhältnismäßig belasten. Das umfasst auch die Auslegung der Verordnung, wie sie das Gericht nun in A.S. und Jafari vornahm, welche – wie Generalanwältin Sharpston schrieb – die „herrschenden Umstände nicht in realistischer Weise berücksichtigt und die tatsächlichen Gegebenheiten […] außer Acht lässt“. Das zweite Problem der Dublin-Verordnung liegt in den Konsequenzen der N.S.-Entscheidung, also der Beschränkung von Dublin-Zurückschiebungen nach Griechenland und in sonstige Staaten, in welchen Asylsuchenden massive Grundrechtsverletzungen drohen. Diese Entscheidung war – alle Diskussionen um die Kriterien beiseite gelassen – zentral für ein grundrechtsgetragenes Asylrecht. Zugleich ergab sich dadurch ein kompliziertes Geflecht, in welchem oft unklar blieb, von wo nach wo und vor allem wann abgeschoben wird.

Dass dieses Geflecht so kompliziert werden konnte, hing auch mit den begrenzten Möglichkeiten von Asylbewerbern zusammen, gegen die Entscheidungen über Dublin-Zuständigkeit vorzugehen. Das Selbsteintrittsrecht, dessen notwendige Ausübung den Kern des Falls N.S. ausmachte, blieb verstanden als freie Entscheidung des Staates, der auch stattdessen nach weiteren möglicherweise zuständigen Mitgliedsstaaten suchen konnte. So schrieb Generalanwalt Niilo Jääskinen im Schlussantrag zum Fall Kaveh Puid, die Dublin-Verordnung sei eben „nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen“ (para. 58). Das Gericht sah das genauso, und unterstrich dieses Verständnis der Dublin-Verordnung im Fall Abdullahi.

Daran hat sich inzwischen einiges geändert. Die Reform der Dublin-Verordnung 2013 stärkte die Rolle der Rechtsbehelfe, was ermöglichte, auf neuer Grundlage zu argumentieren. Und so tat es Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen zu den Fällen Karim und Ghezelbash: Es sei „eine zu starke Vereinfachung, die Dublin‑III-Verordnung als ein rein zwischenstaatliches Instrument zu bezeichnen“ (Antrag Ghezelbash, para. 70), der Asylbeantragende müsse daher die fehlerhafte Anwendung der Kriterien im Wege der Überprüfung geltend machen können (Antrag Karim, para. 33, 46). Der EuGH hielt daraufhin fest, dass die Dublin-III-VO sich von ihrer Vorgängerin wesentlich unterscheidet (Ghezelbash, para. 34), dass sie nicht lediglich zwischenstaatliche organisatorische Regeln enthält, sondern den Asylbewerber mit eigenen Rechten in dem Verfahren beteiligt (para. 51).

Der Fall Mengesteab

In diese Entwicklung fügt sich der vom EuGH am 26. Juli entschiedene Fall Mengesteab ein. Herr Tsegezab Mengesteab ist ein eritreischer Staatsangehöriger, der 2015 von Libyen nach Italien und von dort weiter nach Deutschland gereist war. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgewiesen und er sollte nach Italien abgeschoben werden, also in den Mitgliedstaat, in dem er laut Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Außengrenze der Europäischen Union illegal überschritten hatte und der daher nach Art. 13 (1) der Dublin-Verordnung zuständig ist.

Absolut erwähnenswert, auch wenn sie im Urteil nicht mehr auftauchen, sind die Überlegungen von Generalanwältin Sharpston, ob Art. 13 (1) überhaupt einschlägig wäre: Es sei ja nicht so, argumentiert sie (Antrag Mengesteab, para. 51), dass Personen, die auf dem Mittelmeer gerettet werden, sich heimlich über die Grenze schleichen. Vielmehr kommen sie in das Unionsgebiet durch einen Such- und Rettungseinsatz, welcher von Stellen der Mitgliedsstaaten und der EU gestützt und koordiniert wird. Die rechtlichen Bedingungen der Ausschiffung nach einem solchen Rettungseinsatz und damit des Zugangs zu Unionsgebiet liegen im Schnittpunkt internationalen Seerechts, internationalen Flüchtlingsrechts und des Unionsrechts. Es sei alles andere als eindeutig, dass eine so gestaltete Ankunft im Unionsgebiet eine illegale Grenzüberschreitung im Sinne des Art. 13 (1) Dublin-VO darstellt.

Doch diese Überlegungen waren im vorliegenden Fall nicht relevant, und wir werden – wie Sharpston schreibt – auf einen anderen Fall warten müssen, in welchem die Frage zur Sprache kommt. Im Fall Mengesteab ging es schon um die Frist, in welcher das BAMF überhaupt ein Aufnahmegesuch an Italien richten kann. Anschließend an die beschriebene Entwicklung von subjektiven Rechten unter der Dublin-Verordnung war die Frage, ob eine solche Frist zu denjenigen Belangen gehört, die der Asylbewerber rügen kann. Dient die Frist, in anderen Worten, nur der zwischenstaatlichen Verteilung von Asylsuchenden – oder schützt sie auch diese selbst? Letzteres, hielt der Gerichtshof fest, sonst wäre die ganze Idee des Rechtsbehelfs wenig ergiebig (para. 59). Also auch wenn der ersuchte Staat – wie hier Italien – bereit wäre, die Person aufzunehmen, kann die Einhaltung der Frist noch überprüft werden.

Einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars

Der zweite Aspekt des Urteils ist speziell für die Praxis in Deutschland äußerst relevant und betrifft die Frage, ab wann die Frist von drei Monaten für das Aufnahmegesuch läuft. Der Hintergrund ist, dass der in Deutschland eintreffende Asylbewerber sich mit einer Situation konfrontiert sieht, die etwa dem entspricht, was Reinhard Mey als Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars besingt: Die Bitte um Asyl führt zunächst zu einer Bescheinigung, daraufhin wartet der Asylbewerber auf die Einladung des BAMF, die ihm irgendwann dann erlaubt, einen formellen Antrag auf Asyl zu stellen. Im Fall von Herrn Mengesteab vergingen zwischen dem formlosen und dem formellen Antrag etwas mehr als zehn Monate, vom 14. September 2015 bis zum 22. Juli 2016. Die Auffassung des BAMF war es, dass erst mit dem formellen Antrag die Frist zu laufen beginnt. Der EuGH sah das nun anders: Der Antrag auf internationalen Schutz, den Art. 20 Dublin-Verordnung meint, kann in allen Mitgliedsstaaten unterschiedlich aussehen. Aber ein die wichtigsten Informationen enthaltendes, von der Behörde ausgestelltes Schriftstück genügt, also die Bescheinigung, wie sie Herrn Mengesteab am 14. September erteilt wurde. Neben der vieldiskutierten Dauer der Asylverfahren dürfte nun also auch diese vorangehende, „versteckte“ Wartezeit zwischen formlosem und formellem Asylantrag stärkere Aufmerksamkeit erfahren.

Politische, aber vor allem auch rechtliche Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit und Gestaltungskraft von Asylsuchenden selbst kann man nicht aus dem Blick lassen, will man über die bisherigen und zukünftigen Entwicklungen des Dublin-Systems nachdenken. Das betrifft die politische Handlungsfähigkeit, aber das betrifft auch die rechtliche Handlungsfähigkeit, in Form der Bedingungen zu klagen, Rechte geltend zu machen und über deren Inhalt zu streiten. Es war die Handlungsfähigkeit von Flüchtlingen, die den Unzulänglichkeiten des Dublin-Systems auf erster Ebene begegnete, als diese vor unerträglichen Zuständen in Griechenland flohen, sie ins Gericht trugen, und so auch auf den Verhandlungstisch der Mitgliedstaaten brachten. Die Handlungsfähigkeit war sehr beachtet rund um den March of Hope 2015, und die Rolle dieser Ereignisse wird über die Diskussion, ob Merkel denn nun recht hatte, oft vergessen.

Aber dieser politischen Handlungsfähigkeit, so erheblich sie ist, sind Grenzen gesetzt bzw. werden Zäune gebaut. Umso wichtiger ist die Frage, welche rechtlichen Handlungsräume den Asylsuchenden zukommen. Die Möglichkeit, gegen eine falsche Anwendung der Dublin-Kriterien vorzugehen, illustriert das: Eine Dublin-Verordnung, die nicht lediglich als zwischenstaatlicher Organisationsmechanismus verstanden wird, ist eine, deren gute Ideen – die Rechtsicherheit, Eindeutigkeit und Zügigkeit von klarer Zuständigkeitsverteilung – sich durch Klagen langsam verfolgen lassen. Eine verantwortungsvolle Gestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erübrigt sich damit nicht, den groben Missständen kann so nicht beigekommen werden. Dennoch ist die Geschichte des Urteils Mengesteab hoffnungsvoller als die Erzählungen, die überwiegend mit Blick auf das Urteil Jafari ergingen. Es ist keine Geschichte vom toten Pferd, sondern eine von vielen Zügeln.


17 Comments

  1. Konvertit Sun 30 Jul 2017 at 18:48 - Reply

    Es ist schlicht kein Asylsystem mit individuellen Verfahren denkbar, welches nicht unter der Last einer durch naiver Wohlstandssuche motivierten und illusorischen Wohlstandsversprechen beförderten Massenmigration zusammenbrechen würde.

    Weder das grundgesetzlich verankerte, politische Asyl noch die GFK sind dazu gedacht, Millionen Menschen ein besseres Leben zu ermöglichen. Es geht bei diesen Einrichtungen darum politisch Verfolgten und spezifisch bedrohten Minderheiten zu helfen.

    Würden sich die Verfahren, durch kosequente Anwendung des Kriteriums “sicherer Drittstaat” und obligatorischer Vorlage von Ausweispapieren, auf diesen Personenkreis konzentrieren, gäbe es keine Migrationskrise.

    Was sich tatsächlich abspielt und tatsächlich gewollt ist, hat vor diesem Hintergrund nichts mit Asylpolitik zu tun. Es handelt sich um eine politisch motivierte, moralische Erpressung unter der Überschrift “Solidarität” zur Durchsetzung einer auf Jahre angelegten Masseneinwanderung mit den Zweck der Umvolkung der EU-Länder.

    Wer daran noch irgendeinen Zweifel hat, muss sich nur den EU-Parlamentsbeschluss vom 5. April diesen Jahres durchlesen.

    Quelle: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0124+0+DOC+XML+V0//DE

    Darin heißt es:

    – Migration sei ein Menschenrecht – eine im Hinblick auf Art. 13 der Menschenrechte, der nur die Aus- und Einreise in das Heimatland garantiert und nicht etwa die Immigration in ein anderes Land der Wahl, flagrante Lüge.

    “A. in der Erwägung, dass Migration ein in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankertes Menschenrecht ist”

    – Migration müsse “frei von politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Überlegungen” gewährleistet werden – ein völlig absurder und gemeingefährlicher Gedanke.

    – Zwischen Armutsmigration und Asylmigration soll am besten nicht unterschieden werden, was genau meine These von der Kaperung des Asylrechts zum Zwecke der Masseneinwanderung belegt.

    “… dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und Migranten nicht so verstanden werden darf, als wäre Migration aus wirtschaftlichen Gründen oder Migration auf der Suche nach einem besseren Leben weniger legitim als die Flucht vor Verfolgung …”

    Fazit: Das tote Pferd, das hier geritten wird, ist vor allem eines:
    Der gescheiterte Versuch weiteren EU-Staaten über das Asylrecht eine Masseneinwanderung aufzuzwingen, wie sie Prantlhausen seit bald zwei Jahren mit Taerror, Tod und Vergewaltigungen erlebt.

  2. Peter Camenzind Sun 30 Jul 2017 at 22:58 - Reply

    Es scheint ohne Großbritanien vielleicht noch ca. 530 Mio Europäer zu geben. Zuletzt kamen in kürzerer Zeit, wie etwa einem Jahr, vielleicht ca. 2 Mio Zuwanderer nach Europa. Bis dabei ca. 530 Mio Europäer getilgt sind und man eine Art Umvolkung erahnen könnte, scheint es noch dauern zu können. Zumal Zuwanderer teils assimiliert sein können. Eine geplante Umvolkung müsste eher langfristig angelegt sein. Fraglich kann sein, inweiweit man soweit sicher genau planen kann. Oder inwieweit hierbei nur bedingt beherrschabare Änderungen möglich blieben, wie bei der Zuwanderung.

  3. Peter Camenzind Mon 31 Jul 2017 at 21:12 - Reply

    Es waren Zahlen über den Daumen. Laut Internet sollen letztes Jahr ca. 4,5 Mio Zuwanderer nach Europa gekommen sein und ca. 2,5 Mio Europa verlassen haben. Danach blieben ca. 2 Mio Zuwanderer. Dabei wohl Familien mit gerechnet. Bislang kamen nicht 4 mal mehr bei Familienachzug.
    Zudem scheinen die Zahlen mitunter rückläufig.
    Laut Internet sollen in der EU ca. 450 EU-Bürger wohnen, in Europa insgesamt weitaus mehr Einwohner. Ohne Großbritannien blieben evtl. noch ca. 380 Nio EU-Bürger.
    Eine Zuwanderung läge europaweit unter 1 Prozent.
    Ca. 380 EU-Bürger müssten erst mal verschinden.
    Zahlen über den Daumen sollen andeuten, dass eine Umvolkung derzeit europaweit kaum klar belegbar sein kann.
    (Vertraue nur einer Statistik, welche Du selbst gefälscht hast).

  4. Konvertit Tue 1 Aug 2017 at 04:13 - Reply

    Sie begehen erneut den Fehler so zu tun, als ob es eine relative Gleichverteilug der Einwanderung in die EU-Länder gäbe. Die Einwanderung erfolgt aber überproportional stark in jene Länder mit attraktivem Sozialsystem.
    Dies ist der Grund warum Deutschland 2015/2016 die vermutlich höchsten Einwanderungszahlen weltweit hatte und gegenwärtig eine anhaltende Einwanderung oberhalb des Niveaus es 25-fach größeren Australiens hat.
    Es ist richtig, dass der Familiennachzug noch nicht in vollem Gange ist. Das kann sich aber – aus nachvollziehbaren Gründe – nach der Wahl ebenso ändern, wie der direkte Zuzug. Merkel ist ja nicht blöd. Und eine Obergrenze hat man ja wohl nicht ohne Grund vermieden. Außerdem muss Italien von den unter Beihilfe der NGOs angelandeten Migranten entlasstet werden … Letzendlich haben wir es mit einem Zuwanderungspotential ohne Ende zu tun und sowohl die EU-Kommission als auch das EU-Parlament haben wenig Zweifel daran gelassen dieses für ihre Zwecke und gegen die elementaren Interessen der bisherigen Bevölkerung einzusetzen. Merkel hat diese Fähigkeit ja bereits hinreichend unter Beweis gestellt.

  5. Peter Camenzind Tue 1 Aug 2017 at 08:03 - Reply

    Behauptet ist eine europäische Umvolkung. Da muss man Europa betrachten. Sonst muss man begründen, aus welchem geplanten Grund allein Deutschland umgevolkt sein soll.
    Die Erdbevölkerung ist begrenzt. Selbst wenn die gesamte Erdbevölkerung nach Deutschland käme, wäre dies kein Zuwanderungspotential ohne Ende.
    Dass die Zuwanderung Australiens geringer ist, kann bereits an den geographischen Bedingungen liegen. Wenn dies uneingeteilt Vorbild sein soll, muss man Deutschland geographisch umverlegen.

  6. Dana Schmalz Tue 1 Aug 2017 at 18:30 - Reply

    Liebe Diskutierende,

    was ist dieses komische Umvolkung, um das hier die Diskussion kreist? Ist das was mit Blut? Oder was mit Sprache? Oder sorgen Sie sich um Weihnachten? Ist mir rätselhaft, bin aber auch nicht sicher, ob ich es verstehen möchte.

    Eine von “naiver Wohlstandssuche motivierte und illusorischen Wohlstandsversprechen beförderte Massenmigration” – das war die Anfangsbehauptung, da wiederum geht es nun also ums Geld. Oder geht es bei Wohlstand um Sicherheit? Dann wären wir langsam bei Themen, die etwas mit dem Flüchtlingsrecht zu tun haben.

    In meinem Artikel wiederum ging es – ausnahmsweise – gar nicht darum, die geheimen Absichten hinter der EU-Asylpolitik zu erraten, sondern lediglich um das Urteil Mengesteab und die Frage subjektiver Rechte aus der Dublin-Verordnung. Was halten Sie vom Urteil?

  7. Konvertit Wed 2 Aug 2017 at 05:34 - Reply

    Was halten Sie vom Urteil?

    Nur so viel:
    Wenn Justiz den Rechtsschutz von schwerkriminellen Migranten und Terroristen regelmäßig höher bewertet als den Lebensschutz der eigenen Bürger (vgl. GG Art. 2), dann arbeitet sie hocheffektiv am eigenen Verschwinden.

    “Wo der Liberalismus seine äußersten Grenzen erreicht, schließt er den Mördern die Tür auf.” – Ernst Jünger

    • F. Müller Tue 8 Aug 2017 at 23:45 - Reply

      Die Verwendung nationalsozialistischer Begriffe wie “Umvolkung” ist unangenehm und unangemessen.

      Konvertit, bitte benutzen Sie die Kommentarfunktion hier nicht für ausländer- und justizfeindliche Propaganda wie in
      “Justiz den Rechtsschutz von schwerkriminellen Migranten und Terroristen regelmäßig höher bewertet als den Lebensschutz der eigenen Bürger”. Was sind denn die Belege für diese Aussagen?

      Aus Vergleiche mit eine “25fach” größeren Australien sind doch reine Propaganda. Was soll denn ein Vergleich der _Flächen_ aussagen? Australien hat weniger als ein Drittel der Einwohner.

  8. Jessica Lourdes Pearson Wed 2 Aug 2017 at 10:02 - Reply

    Die Angst vor der Umvolkung scheint Sie ja immer ziemlich früh aus dem Bett zu treiben. Schlafen Sie doch mal aus! Erschöpft sind sie ein allzu leichtes Opfer für schwerkriminelle Migranten.

  9. Sylvia Kaufhold Wed 2 Aug 2017 at 11:14 - Reply

    Ich kann „Konvertit“ nur Recht geben. Ihr Ansatz vom subjektiven Recht ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch darf dieses nur bei formal legaler Einreise gewährt werden. Aktuell sind die Asylbewerber jedoch mangels Asylvisum einerseits zur illegalen Einreise gezwungen, andererseits ist der verfahrensmäßige „Anspruch“ auf ein Asylverfahren damit an keinerlei (!) formale oder materielle Voraussetzungen gebunden und somit zwangsläufig uferlos. Das Kind ist also immer schon bei der Einreise im Brunnen und die Illegalität bleibt wie ein abstoßender Makel am Antragsteller kleben.
    Das hat man davon, wenn man – verfangen in einer selbstgerechten Vergewisserung der eigenen Werte – verzweifelte Menschen aus verarmten und fremden Kulturkreisen mit einem durch das Internet übersteigerten Drang nach „unserem“ westlichen Lebensstil letztlich nur deshalb in das gelobte Europa lockt, um die meisten von Ihnen nach jahrelanger Zitterpartie unter Hinweis auf den von Anfang an nicht bestehenden Asylgrund wieder in ihre inzwischen weiter ausgebluteten Heimatländer zurückzuschicken. Für mich ist es letztlich auch nicht verwunderlich, wenn sich manche dieser entwurzelten Menschen zu „Gefährdern“ für jene Gesellschaften entwickeln, von denen sie am Ende zwangsläufig enttäuscht sein müssen. Es liegt auf der Hand, dass das nicht gutgehen kann. Es ist ein Teufelskreis – für die Flüchtlinge ebenso wie für ihre Heimat- und Zielländer.
    Auch rechtstechnisch wird kein Schuh draus. Denn das aktuelle „Verfahren“ nimmt das Ziel des eigentlich noch zu prüfenden Asylanspruchs – das Aufenthaltsrecht in einem fremden Land – ohne jede formale Voraussetzung (sogar ohne Identitätsnachweis!) bereits vorweg. Praktisch irreversibel und häufig mehrfach. Das ist, als würde man jedem, der gegenüber der Behörde „Kindergeld“ ausruft, dieses vorsorglich sofort auszahlen – in der Hoffnung, dass er es freiwillig zurückzahlt, wenn man ihm unter großem Aufwand schließlich rechtskräftig nachweisen kann, dass er gar keine Kinder hat oder sonstige Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
    Innovative Lösungsansätze zur Behebung dieses haltlosen Zustands liegen vor. Sie werden jedoch von der Fachwelt und Politik nicht aufgegriffen. So habe ich bereits im Aprilheft der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2017, 69) die Einführung eines elektronischen Asyleinreiseverfahrens vorgeschlagen, in der die Staatsangehörigkeit und Plausibilität des Fluchtgrundes vorgeprüft werden könnten, bevor der Antragsteller – nunmehr legal – nach Europa einreist. Damit würden die natürlich gleichwohl weiter zu erwartenden formlosen Einreisen und Schleusungen zumindest eindeutig illegal und könnten nicht mehr klageweise durchgesetzt werden. Das wäre auch in rechtsstaatlicher Hinsicht ein erheblicher Fortschritt dürfte sich auch auf die menschenrechtliche Beurteilung der für Europa immer mehr zu Falle mutierenden Seenotrettung auswirken. Öffentliche Unterstützung hat der Beitrag bislang nur seitens Prof. Papier erfahren, der ihn wohl kürzlich im Rahmen eines Vortrages in Oldenburg erwähnte. Allerdings blieben auch Negativkommentare aus. Mehr dazu hier: https://www.xing.com/communities/posts/innovative-loesungen-fuer-das-europaeische-asylrecht-1013029277.

  10. Konvertit Wed 2 Aug 2017 at 17:43 - Reply

    Hallo Frau Kaufhold,

    vielen Dank für die Zusammenfassung des haarsträubenden, gegenwärtigen Zustands, der uns bald eine halbe Million “geschenkte Menschen” beschert haben wird. Diese sind ohne Anspruch auf Asyl einfach mal so im Lande verblieben und werden auf Kosten der Allgemeinheit versorgt. Der Betrug funktioniert glänzend!

    Ihren Vorschlag halt ich für einen vernünftigen Weg um berechtigte Schutzansprüche sowohl von Migranten als auch von Bürgern wieder in eine tragbare Balance zu bringen. Vermutlich ist diese Konzept zu einfach um bei gut geübten Bürokraten Resonanz zu finden …

    Weiterhin würde das ganze ja mittelfristig die Asylanwaltsindustrie zum erliegen bringen und in den Verwaltungsgerichten würde Langeweile ausbrechen.

    Wir könnten dann vom völlig untauglichen Weltrettungsinstrument Asylbetrug umschwenken auf eine Hilfe für die Menschen in den Herkunftsländern. Der erste und wichtigste Schritt hierzu ist es mit den völlig fehlgeleiteten Auslandkriegen in vielen der Herkunftsländer aufzuhören.

  11. Peter Camenzind Wed 2 Aug 2017 at 19:05 - Reply

    Zeiten, in denen man ärmere Menschen verschenkte, scheinen offiziell mehr Vergangenheit.

  12. Konvertit Thu 3 Aug 2017 at 06:18 - Reply

    “Zeiten, in denen man ärmere Menschen verschenkte, scheinen offiziell mehr Vergangenheit.”

    Zu Vergangenheit und Gegenwart des Menschenhandels Fragen Sie besser Frau Merkel, die den Menschenaustausch mit der Türkei organisiert hat.

  13. Dana Schmalz Thu 3 Aug 2017 at 14:46 - Reply

    Sehr geehrte Frau Kaufhold,

    der Ansatz vom subjektiven Recht ist ja nicht meiner sondern derjenige des EuGH, den er nach den Fällen Ghezelbash und Karim nun auch in Mengesteab anwendet und argumentativ untermauert.

    Mit den im Fall Mengesteab behandelten Fragen (interne Verantwortungsteilung zwischen Mitgliedstaaten und diesbezügliche Rechte der Asylsuchenden) hat die Frage legaler Zugangswege, die Sie ansprechen, nur indirekt zu tun. Aber sie ist natürlich interessant.

    Die Bedingung der “formal legalen Einreise” ist bislang eine kaum einhaltbare, mangels eben solcher legaler Zugangswege. Weil das kein neues Problem ist, enthält der Art.31 (1) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) das Pönalisierungsverbot.

    Der Vorschlag von Asylvisa bzw. humanitärer Visa wurde und wird vielfach diskutiert, sowohl unter dem Aspekt inwieweit bestehendes Recht solche erlaubt oder in Einzelfällen verlangt (vgl. mit Verweis auf ein jüngeres EuGH-Urteil und weitere Literatur https://staging.verfassungsblog.de/humanitaere-visa-fuer-fluechtlinge-nicht-mit-der-eu/) als auch unter dem Aspekt, welche politischen Spielräume bestehen, derartige Zugangswege einzuführen.

    Solange wir, wie Sie in Ihrem Beitrag schreiben, auf der Grundlage der GFK diskutieren, könnten solche Visa nur in Ergänzung zu dem bestehenden Recht, an der Grenze anzukommen und Asyl zu beantragen, eingeführt werden. Und selbst ohne die GFK gälte das Refoulement-Verbot als Völkergewohnheitsrecht.

  14. Konvertit Thu 3 Aug 2017 at 21:33 - Reply

    Hierzu zwei Punkte:

    1. Die GFK betracht als Flüchtlinge Menschen, die “unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren”.

    Da Deutschland an kein Land grenzt, in dem eine solche Bedrohung zu erwarten ist, ist die GFK auf nahezu keinen der sogenannten Flüchtlinge anwendbar.

    2. Alle subjektiven Rechte, die aus der GFK erwachsen könnten, stehen unter dem Vorbehalt der Sichertheit des aufnehmenden Landes. Alleine die massenhaft Verschleierung der Indentität wäre für eine funktionstüchtige Regierung Anlaß die Einreise ohne Ausweis im Regelfall zu verweigern. Gegenüber des gegenwärtigen Regimes ist das natürlich bei weitem zu viel verlangt …

    Es bleibt zu hoffen, dass der Vorschlag von Frau Kaufhold umgesetzt wird, bevor der Kontrollverlust dieser Regierung irreversibel wird – und davon sind wird nicht mehr weit entfernt. Denn nur dadurch kann der Fortbestand unseres Gemeinwesens gesichert werden.

  15. schorsch Wed 9 Aug 2017 at 11:06 - Reply

    @Konvertit: Gucken Sie mal nach, was “unmittelbar” in diesem Kontext bedeutet. Die Durchquerung anderer Länder lässt diese Unmittelbarkeit nicht entfallen.

  16. Sylvia Kaufhold Mon 21 Aug 2017 at 18:43 - Reply

    Sehr geehrte Frau Schmalz,
    danke für Ihre Antwort, die ich noch kurz kommentieren will. In der Tat würde das Asylvisum die Menschen nicht daran hindern, unmittelbar „an der Grenze anzukommen und Asyl zu beantragen“ wie Sie sagen. Jedoch geht es darum, Inhabern von vorab erteilten Asylvisa rechtliche Vorteile gegenüber „illegal“ ankommenden Migranten zu verschaffen und damit würde das Asylvisum nicht nur eine Ergänzung des bisherigen Rechts darstellen, sondern gleichzeitig eine sinnvolle Rangordnung zwischen den verschiedenen Zugangswegen schaffen. Natürlich müsste das Asylvisum auch noch an der Grenze erteilt werden können, jedoch nur als „Ausnahme-Visum“ und nicht als Regelfall. Im Refoulementverbot sehe ich ebenfalls kein Problem, meinen Xing-Artikel habe ich insoweit um folgenden Passus ergänzt:
    „Auch aus dem Refoulementverbot gem. Art. 3 EMRK, Art. 19 EuGRCH und Art. 33 GFK (Verbot der Ausweisung in einen unsicheren Herkunfts- oder Drittstaat) folgt nichts anderes, denn trotz teilweiser Überschneidung mit dem Flüchtlingsbegriff ist es auch in seinem subjektiven Gehalt wesentlich enger und zwingt schon deshalb nicht dazu, das förmliche Einreiseverfahren durch ein bedingungsloses Asylverfahren zu ersetzen wie es sich jetzt implizit aus Art. 3 und 14 Abs. 1 S. 2 des Schengener Grenzkodexes 2016/399 ergibt. Vielmehr umfasst das Refoulementverbot in Verbindung mit dem Kollektivausweisungsverbot nach der Rechtsprechung des EMRG nur jene einzelfallbezogene Identitäts- und Plausibilitätskontrolle, die ich bereits im Rahmen des Einreiseverfahrens allen Asylverfahren vorschalten möchte.“
    In meinem neusten LinkedIn-Artikel finden Sie alle anderen Internet-Beiträge von mir zum Thema verlinkt: https://www.linkedin.com/pulse/terror-ist-keine-folge-von-migration-sylvia-kaufhold

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Dublin III, Migration, Right to Asylum


Other posts about this region:
Europa