21 January 2017
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren – Kein Geld mehr für Verfassungsfeinde!?
Neben dem Parteiverbot könnte in Art. 21 Abs. 2 GG, quasi als milderes Mittel, ein zweiter Fall geregelt werden. Für diesen wäre nicht erforderlich, dass eine als verfassungsfeindlich erkannte Partei eine reale Chance zur Verwirklichung ihrer Ziele hat. Im Übrigen entsprächen die Kriterien des zweiten Falls denen des Parteiverbots. Seine rechtliche Folge wäre eine Streichung oder Kürzung der staatlichen Teilfinanzierung. Continue reading >>16 January 2017