21 December 2021
Don’t shoot the Messenger
Die deutsche Politik hat Telegram als zentrales Problem für den gesellschaftlichen Frieden entdeckt. Die Nutzung von Telegram zur Verbreitung von Mordaufrufen und Beleidigungen, zur Organisation (auch) rechtswidriger Demonstrationen und schließlich zur Planung von Attentaten führte dazu, dass die neue Bundesinnenministerin Faeser (SPD) und auch Justizminister Buschmann (FDP) ein energisches Vorgehen gegen Telegram ankündigen. Weil die Kontrolle privater Kommunikation eine auch in anderen Kontexten immer stärker werdende Forderung in gesetzgeberischen Vorhaben ist, sollen noch einmal auf die äußerst engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür hingewiesen werden. Continue reading >>
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27 July 2021
YouTube vs. das NetzDG
Nachdem es hierzu in den vergangenen Tagen schon Gerüchte gab, hat das Verwaltungsgericht Köln heute bestätigt, dass Google Ireland Limited, welche YouTube betreibt, in der Hauptsache negative Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem VG Köln erhoben und parallel Eilrechtsschutz beantragt hat. Google möchte klären, dass der neue § 3a NetzDG (sog. BKA-Meldepflicht) sowie der neue § 4a Abs. 3 NetzDG (Auskunftspflicht des Anbieters im Aufsichtsverfahren) unwirksam sind, beziehungsweise hieraus keine Pflichten für YouTube folgen. Wenn YouTube hier Erfolg hat, könnte das wohl das ganze NetzDG zu Fall bringen. Continue reading >>
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20 June 2020
Blocking Overblocking
Das französische Gesetz gegen Hasskriminalität im Internet ist zu weiten Teilen verfassungswidrig – das hat der Conseil Constitutionnel am Donnerstag entschieden. Was folgt aus der französischen Entscheidung für die verfassungsrechtliche Bewertung des deutschen NetzDG? Continue reading >>26 May 2019
Marktplätze, soziale Netzwerke und die BVerfG-Entscheidung zum “III. Weg”
Auf dem Marktplatz ist es klar: Wer gestern beleidigt hat, darf morgen trotzdem noch seine Meinung sagen. Anders im digitalen Raum: hier führen Verstöße gegen „Gemeinschaftsstandards“ nicht selten zur Sperrung für die Zukunft. Dann sind aber auch zulässige Beiträge nicht mehr möglich, es erfolgt der Ausschluss aus dem digitalen öffentlichen Raum. Die Grundlagen für solche Sperrungen sind vielfältig und oft nur eingeschränkt nachvollziehbar. So machte in den letzten Wochen #twittersperrt Furore, aber auch schon zuvor war das Sperren und Löschen durch soziale Netzwerke Gegenstand diverser zivilgerichtlicher Verfahren. Nun hat sich erstmals das BVerfG dazu geäußert, und es deutet sich an: Die Fraport- und die Stadionverbot-Entscheidung bekommen ein digitales Pendant. Continue reading >>14 June 2018
Put it back: Ein Vorschlag für ein NetzDG, das die Meinungsfreiheit wahrt
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (NetzDG) wird von vielen für unionsrechts- und grundgesetzwidrig gehalten, vor allem in Hinblick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit. Um die einseitige Ausrichtung des NetzDG auf das Löschen von Inhalten auszugleichen, wird insbesondere angemahnt, sog. Put-back-Verfahren zu installieren, also Verfahren, in denen der Nutzer eines sozialen Netzwerks die Wiederherstellung gelöschter, aber von der Meinungsfreiheit gedeckter Beiträge erreichen kann. Hierzu ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag. Continue reading >>08 February 2018
The German NetzDG: A Risk Worth Taking?
While the NetzDG is unlikely to resolve all challenges surrounding social media and freedom of expression, and undoubtedly presents a certain risk of stifling expression online, I believe it is nonetheless a significant step in the right direction. Rather than undermine freedom of expression, it promises to contribute to more inclusive debates by giving the loud and radical voices less prominence. In any case, it appears reasonable to let this regulatory experiment play out and observe whether fears over a ‘chilling effect’ on free expression are borne out by the evidence. Continue reading >>09 January 2018
Das NetzDG und die Vermutung für die Freiheit der Rede
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verstößt gegen die grundrechtliche Vermutung für die Freiheit der Rede. Das heißt nicht, dass die sozialen Netzwerke nicht reguliert werden dürften. Eine solche Regulierung darf dann aber nicht einseitig das „Zuwenig-Löschen“ bekämpfen, sondern muss auch dem „Zuviel-Löschen“ entgegenwirken. Continue reading >>17 April 2017