12 April 2013

Ukrainisches Versammlungsrecht: Rechtslücke als Menschenrechtsverstoß

Die ukrainische Verfassung garantiert, wie jede vernünftige und auch sehr viele unvernünftige Verfassungen, den Ukrainern das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht darf, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und dergleichen zu schützen, eingeschränkt werden – dem Gesetz entsprechend.

Nur – welchem Gesetz? Es gibt keins. Alles, was es gibt, ist ein Dekret aus Sowjetzeiten, das das Abhalten kommunistischer Jubelparaden regelt und dessen Anwendbarkeit auch in der Ära Janukowitsch zumindest umstritten ist. Seit 20 Jahren exisitiert in der Ukraine, Schauplatz der orangenen Revolution bitteren Angedenkens, überhaupt kein Versammlungsrecht. Es gibt kein Gesetz, das regelt, wie und wann und von wem Demonstrationen angemeldet werden müssen, wer sie nach welchen Maßstäben genehmigt und was im Streitfall zu geschehen hat.

Das, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer aktuellen Kammerentscheidung, ist mit der in Art. 11 EMRK garantierten Versammlungsfreiheit unvereinbar. Die Kammer bedient sich dafür des schönen lateinischen Wortes “Lacuna“, was so viel heißt wie Hohlraum oder Lücke und in der Philologie verwendet wird, um Textstellen zu bezeichnen, die zerstört sind oder sonst aus irgendwelchen Gründen fehlen.

Geklagt hatte ein Ukrainer, der eine Demonstration gegen die Korruption von Behörden organisiert hatte, die prompt verboten wurde; der Organisator wurde zu drei Tagen Ordnungshaft verurteilt.

Ob das versammlungsrechtlich mit rechten Dingen zuging, prüft die Kammer gar nicht lange. Und woran auch? Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe reicht für den Menschenrechtsverstoß aus, denn wenn es kein Gesetz gibt, das Einschränkungen der Versammlungsfreiheit regelt, dann gibt es auch keins, das solche Einschränkungen rechtfertigt. Zwar sei es Sache der Mitgliedsstaaten und ihrer Gesetzgebungsorgane, Regelungslücken zu füllen. Aber:

Whilst the Court accepts that it may take some time for a country to establish its legislative framework during a transitional period, it cannot agree that a delay of more than twenty years is justifiable, especially when such a fundamental right as freedom of peaceful assembly is at stake. The Court thus concludes that the interference with the applicant’s right to freedom of peaceful assembly was not prescribed by law.

Das heißt, wenn ich das richtig deute: Eigentlich sind in der Ukraine überhaupt keine Einschränkungen der Versammlungsfreiheit mehr erlaubt, bis ein Versammlungsgesetz in Kraft tritt. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass ein solches Gesetz 2009 in erster Lesung im Parlament behandelt wurde und jetzt, fast vier Jahre später, immer noch auf seine zweite Lesung wartet. Das Urteil aus Straßburg könnte das Gesetzgebungsverfahren beschleunigen helfen. Wobei ich nicht weiß, was in diesem Gesetz drinsteht und wie sich das zu Art. 11 EMRK verhält.

Obendrein verletzt diese Rechtslücke auch Art. 7 EMRK, wonach niemand ohne Gesetz bestraft werden darf.

Der Fall lohnt auch sonst die Lektüre, um sich eine Vorstellung vom desolaten Zustand des Rechtsstaats in der Ukraine zu machen. Der Kläger hatte vor seiner Verurteilung weder Gelegenheit, die Anklage zu studieren, noch bekam er einen Anwalt an die Seite gestellt, noch interessierte sich das Gericht für die Beweisangebote des Klägers noch kümmerte es sich um seine rechtlichen Einwände und Argumente.


One Comment

  1. O. García Fri 12 Apr 2013 at 23:06 - Reply

    “Der Fall lohnt auch sonst die Lektüre, um sich eine Vorstellung vom desolaten Zustand des Rechtsstaats in der Ukraine zu machen. Der Kläger hatte vor seiner Verurteilung weder Gelegenheit, die Anklage zu studieren, noch bekam er einen Anwalt an die Seite gestellt, noch interessierte sich das Gericht für die Beweisangebote des Klägers noch kümmerte es sich um seine rechtlichen Einwände und Argumente.”

    Also eine Art Fall Mollath auf Ukrainisch (mit dem Unterschied zwischen 3 Tagen und 7 Jahren).

    Tut mir leid, konnte nicht widerstehen.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
Europa, Ukraine