13 June 2018

Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann

Der Vorschlag, Asylsuchende doch einfach direkt an der Grenze abzuweisen, ist als politisches Material erstaunlich langlebig. Erstaunlich, weil das Recht dem Vorschlag so eindeutig entgegensteht. Das Europarecht steht ihm entgegen, in Form der Regelungen der Dublin-Verordnung. Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen, mit dem Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 4 Zusatzprotokoll IV. Und falls die entsprechenden Fraktionen überlegen, aus der EMRK auszutreten, steht der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch noch die Genfer Flüchtlingskonvention und das Völkergewohnheitsrecht entgegen, mit dem Refoulement-Verbot und der deklaratorischen Natur der Flüchtlingsanerkennung. Insofern wäre politische Energie besser investiert, indem über rechtskonforme Vorschläge der Gestaltung von Flüchtlingsschutz diskutiert wird.

Die Regeln der Dublin-Verordnung

Die Staaten der Europäischen Union haben sich entschieden, Asylverfahren und Flüchtlingsschutz gemeinsam zu regeln. Das ist kaum anders denkbar angesichts des Schengenraums, in dem es keine Kontrollen an den Binnengrenzen mehr stattfinden. So finden sich die Vorvorgängerregeln der Dublin-Verordnung bereits im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990. Dass Asyl auf Ebene der EU geregelt wird, ist in anderen Worten eng verbunden mit dem Kern dessen, was für viele Bürgerinnen und Bürger Europa ausmacht – das Unsichtbarwerden von Grenzen.

Art. 78 AEUV führt die Regelungskompetenz der EU bezüglich Flüchtlingsschutz aus, dort findet sich unter Absatz 2, Buchstabe e die Vorgabe, Zuständigkeitsregeln zu erlassen. Das ist passiert in Form der Dublin-Verordnung. Die Dublin-Verordnung wiederum hat zwei Kernanliegen. Einerseits soll „forum-shopping“ vermieden werden, Schutzsuchende können sich nicht aussuchen, wo sie ihren Asylantrag stellen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass Schutzsuchende einen Ort haben, wo sie vorläufig aufgenommen werden und wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. „Refugees in orbit“ sollen vermieden werden, bzw. dass Asylsuchende zwischen den Interessen von Staaten zerrieben werden. Nun kann man streiten, wie gut die Dublin-Verordnung diese Ziele erreicht. Es mangelt nicht an Kritik. Aber die Dublin-Regeln gelten und sie sollten gelesen werden vor dem Hintergrund dieser Ziele.

Weshalb also stehen die Dublin-Verordnung und allgemeiner ein gemeinsames Zuständigkeitssystem der Idee entgegen, Personen an der Grenze abzuweisen? Weil es ein Verfahren gibt, in denen diese Zuständigkeitsverteilung geprüft wird.

Art. 3 Dublin-Verordnung spricht von der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – diese Prüfung ist die inhaltliche Prüfung, ob die Personen als schutzberechtigt anerkannt ist. Diese Prüfung ist die chronologisch zweite: zunächst muss geprüft werden, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung zuständig ist. Daher spricht Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vom „die Zuständigkeit prüfende[n]“ Mitgliedstaat. Diese chronologisch erste Prüfung der Zuständigkeit möchten die „Flüchtlinge an der Grenze abweisen“-Vorschlager vermeiden. Sie ist aber Grundlage der Dublin-Verordnung: eine Zuständigkeitsregelung, bei der die Zuständigkeit nicht geprüft sondern an der Grenze vermutet wird, wäre eine Farce. Die Prüfung der Zuständigkeit ist in der Dublin-Verordnung selbstverständlich verankert, so auch explizit in den Verfahrensgarantien der Art. 4 bis 6. Und die Prüfung der Zuständigkeit ist eben unverzichtbar, um zu vermeiden, dass Flüchtlinge hin- und herverwiesen werden und kein Staat die Zuständigkeit akzeptiert.

Nun mögen die Vorschlagenden einwenden, dass regelmäßig Deutschland nicht der nach Kapitel III Dublin-Verordnung zuständige Staat ist. Und dass es gleichzeitig so schwierig ist, Personen an andere Mitgliedstaaten zu überstellen – insbesondere seitdem der EuGH die Fristen dafür im Urteil Mengesteab eng ausgelegt hat. Was ist also mit dem Ziel, „forum shopping“ zu vermeiden? Erstens ist nicht auf Grund der geographischen Lage klar, dass Deutschland nicht zuständig wäre. Es gibt neben dem Kriterium des ersten Eintritts in die EU zahlreiche weitere, vorrangige Zuständigkeitsregeln in den Artikeln 8 bis 12 Dublin-Verordnung. Zweitens enthält die Verordnung die Pflicht, das Asylverfahren zu übernehmen, wenn in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen bestehen (Art. 3 Abs. 2). Das reagierte auf die Rechtsprechung seit M.S.S. gg. Belgien und Griechenland (EGMR) und N.S. (EuGH).

Es ist also nicht klar, wenn eine Person an der Grenze steht, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Daher muss erst die Zuständigkeit geprüft werden. Herr Dobrindt liegt falsch, wenn er meint, dass ein Blick in die Fingerabdruckdatei Eurodac diese Prüfung ersetzen könnte. Eurodac erkennt Personen. Die Rechtslage erkennen Richter. Zum Glück. Bei allen Problemen, die man ihr vorhalten kann, transportiert die Dublin-Verordnung diese wichtige Entscheidung: Dass es letztlich um den Schutz von Personen geht. Deren Wohl ist gegen die Interessenskonflikte der Mitgliedstaaten abzusichern und so sehen die Regeln vor, dass in jedem Fall ein Staat zuständig bleibt. Deshalb ist ein Abweisen von Personen an der Grenze unter EU-Recht schlicht unzulässig.

Verbot der Kollektivausweisung

Auch in einer Welt ohne EU-Recht wäre der Vorschlag, Personen an der Grenze ohne Verfahren abzuweisen, nicht mit dem Recht vereinbar. Im Art. 4 des von Deutschland ratifizierten IV. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) findet sich das Verbot der Kollektivausweisung. Diese gilt auch für Zurückweisungen an der Grenze (so der EGMR in Fall N.D. und N.T., para. 104). Das heißt, Personen dürfen nicht pauschal abgewiesen werden, ihre individuellen Umstände müssen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. Das ist weniger als die Vorgaben der Dublin-Verordnung, welche ein spezifisches Verfahren der Zuständigkeitsprüfung verlangen. Aber bereits durch das Verbot der Kollektivausweisung wären Zurückweisungen mit vorgefertigten Begründungen, die sich nur nach der Nationalität des Asylsuchenden oder nach einem Eurodac-Treffer richten, unzulässig.

Das Refoulement-Verbot und die deklaratorische Natur der Anerkennung als Flüchtling

Schließlich trifft der Vorschlag von Alexander Dobrindt auch im allgemeinen Völkerrecht auf Hindernisse. Das Verbot, Flüchtlinge zurückzuweisen, das Refoulement-Verbot, gilt nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention sowie völkergewohnheitsrechtlich und ebenfalls bereits an der Grenze. Nun geht es um eine Zurückweisung in Nachbarländer Deutschlands, nicht in die Staaten, aus denen Personen geflohen sind. Aber das Refoulement-Verbot erfordert auch, sicherzustellen, dass eine Person nicht Opfer einer Kettenrückschiebung wird. Abgewiesen werden darf also nur, wenn sicher ist, dass die Person nicht in dem anderen Staat ebenso zurückgewiesen wird. Insofern verbleibt von dem Prinzip auch mitten in Europa ein wesentlicher Gehalt: der Staat muss genau hinschauen. Das geht gerade nicht mit pauschaler Abweisung an der Grenze.

Gilt das Refoulement-Verbot nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)? Im Ausgangspunkt gilt es für sie – aber vor einem Verfahren kann niemand wissen, ob es sich bei Personen um Flüchtlinge im Sinne der GFK handelt. Insofern entfaltet das Prinzips seine Schutzwirkung unabhängig von einer später erst festzustellenden Flüchtlingseigenschaft. Dies bildet die Kehrseite der deklaratorischen Natur der Anerkennung als Flüchtling (siehe UNHCR Handbook, para 28): Als Flüchtling zu schützen ist eine Person schon bevor der Staat über ihren Schutzstatus befinden konnte. Ja, das bedeutet, dass auch Personen zu schützen sind, die später nicht in die Kategorie des Flüchtlings oder der subsidiär Schutzberechtigten fallen. Ja, das bedeutet, das Personen vorläufig aufgenommen werden müssen, bei denen sich später herausstellt, dass sie keinen Schutzanspruch haben. Die Unsicherheit, welche an der Grenze besteht, soll dem Recht nach vom Staat getragen werden, der ein Verfahren betreiben kann. Sie soll nicht von den Asylsuchenden getragen werden, die allenfalls zu Unrecht und ohne anderen Ausweg abgewiesen werden. Diese Verteilung, die das Recht vornimmt, verlangt dem Staat etwas ab. Aber sie ist richtig, denn das Flüchtlingsrecht hat zum Ziel, Menschen vor Verfolgung zu schützen – nicht Staaten vor Menschen.

Diese Version des Artikels enthält im Vergleich zur Ursprungsversion zur Klarstellung an zwei Stellen Verweise auf die Genfer Flüchtlingskonvention.


89 Comments

  1. Moris Anista-First Thu 14 Jun 2018 at 03:20 - Reply

    When the AFD (“Alternative für Deutschland”) and Markus Söder’s (and Hörst Seehofer’s) CSU [“Christlich(!!!) soziale (!!!) Union”] give SIMPLE Solution’s (like Hitler did) …

    I fear, they do not think 2 much about “Dublin” and this “EMRK” …

  2. LM Thu 14 Jun 2018 at 08:59 - Reply

    Völkerrechtlich ist das nicht ganz unumstritten, u.a. die USA und Australien vertreten hier eine andere Auffassung, womit es nicht gänzlich unproblematisch ist, von generellem Völkergewohnheitsrecht auszugehen. Man kann wohl zumindest von regionalem (europäischem) Völkergewohnheitsrecht sprechen.

    • as Thu 14 Jun 2018 at 12:09 - Reply

      Zwei Staaten, die Völkerrecht nicht ernst nehmen, machen noch lange kein Völkergewohnheitsrecht. Staatenpraxis sieht anders aus.

      • LM Thu 14 Jun 2018 at 19:08 - Reply

        Natürlich machen sie kein Gewohnheitsrecht, die Frage ist, ob Gwohnheitsrecht trotz uneinheitlicher Staatenpraxis bzw. opinio iuris entstehen kann.
        Staaten gegen ihren Willen völkerrechtlich zu binden ist eben auch im modernen Völkerrecht schwierig.

        • Fg Fri 15 Jun 2018 at 10:13 - Reply

          Unabhängig von der genauen Situation könnte man bei entgegenstehender Opinio Juris natürlich trotzdem über Völkergewohnheitsrecht nachdenken, soweit man die Figur des persistent objectors bemüht (die natürlich selbst wieder umstritten ist).
          Soweit also eine Staatenpraxis in der Hinsicht besteht kann daher trotz einer geringen Anzahl anders handelnder Staaten Völkergewohnheitsrecht entstehen, eine Beschränkug auf regionales Völkergewohnheitsrecht ist dann nicht notwendig.

          • LM Sun 17 Jun 2018 at 17:19

            Absolut richtig, nur eben alles in den Details sehr umstritten. Darüber hinaus ist es meiner Einschätzung nach nicht klar, ob es hier genügend Staatenpraxis bzw. opinio iuris gibt, Prof. Talmon verneint dies am Ende seines Beitrags.

  3. Peter Camenzind Thu 14 Jun 2018 at 09:37 - Reply

    Bislang galt in der Politik selbst im Rechtsstaat, wo ein politischer Wille ist, ist ein Weg, wie das Recht auch sein soll. Das Recht soll grundsätzlich eher nur änderbare Auslegungsfrage iSv. Ansichtssache sein. Worte seien Schall und Rauch, Recht bestünde aus Worten. Papier sei geduldig. Vielleicht nicht ganz ironifrei soll mit solch quasi fließendem Rechtsverständnis das Recht gerade betont bestärkt und verteidigt sein.
    Zuwanderungskritiker sehen in einer Zuwanderungsbefürwortung nur einen Ausdruck von blinder Hybris einer linksliberalen Machtelite. Nur auf diese Weise konnten es etwa die AfD und andere ja überhaupt nur bislang soweit bringen. Das dies gerade in der Flüchtlingsfrage anders sein sollte, muss nicht als sicher gelten.

  4. Monika Frommel Thu 14 Jun 2018 at 09:58 - Reply

    na ja, was soll das schon heißen: linksliberale “Machtelite”. Das ist AfD pur, eine Kampfansage gegen eine Haltung, welche individuelle Rechte ernst nimmt. Dass die Abschiebung – je nach Einzelfall – konsequenter sein muss, das sei zugestanden.

    • Paul Lenz Tue 19 Jun 2018 at 14:11 - Reply

      Die Grenzen zu öffnen war keine Hybris, sondern eine Notwendigkeit, damit Deutschland nicht so schäbig, egoistisch, geizig, menschenverachtend und fremdenfeindlich dasteht wie z.B. die Polen. Es war vor allem ein Akt der Solidarität mit unseren Nachbarländern. Grenzen schießen heißt, das jeweilige Nachbarland kaltlächelnd zusehen lassen, wie es mit den Flüchtlingen zurecht kommt. Dann schließt ein Land nach dem anderen seine Grezen, und am Schluss bleiben nur Italien und Griechenland übrig, die ihre Grenzen nicht so einfach schließen können, sondern nur die Flüchtlinge ins Meer zurück schubsen können.

      • Olaf Dilling Fri 22 Jun 2018 at 12:52 - Reply

        Wie aber steht Deutschland nach Kommentaren wie diesem in der Weltöffentlichkeit da? Geht es uns nur um Imagepflege? Können wir nur weltoffen sein, wenn wir zugleich “die Polen” in allen möglichen Hinsichten aufs Ärgste beleidigen? Können wir uns auch auf Solidarität mit den Nachbarländern berufen, wenn die das nicht wollen?

        Das wär alles eine kuriose Marginalie, trifft aber leider doch zu sehr den Kern hier, denn wir haben Pflichten gegenüber Flüchtlingen aus aller Welt, aber eben auch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten. ZB die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit. Eine Rechtsgemeinschaft, zumal eine solche mit offenen Binnengrenzen, kann nur funktionieren, wenn sich die Staaten der Union so weit gegenseitig vertrauen, dass sie rechtliche Entscheidungen und Zuständigkeiten und gemeinsame Verfahren gegenseitig anerkennen und wenn unilaterale Maßnahmen wie Selbsteintritt absolute Ausnahme und “ultima ratio” bleiben. Wenn Europarecht wie Dublin-III stets durch Völkerrecht ausgehebelt werden könnte, wäre es kein Wunder, wenn sich zunehmend Mitgliedsstaaten von der Union abwenden. Dass die deutsche Umsetzung des Asylrechts nicht über jeden Zweifel erhaben ist, hat sich gezeigt und die Folgen müssen im Schengen-Raum alle tragen.

  5. Pierre Thu 14 Jun 2018 at 11:14 - Reply

    Mit Verlaub, aber das ist wirklich Unsinn. Weder der Vertrag von Schengen noch die Dublin-Regeln setzen das deutsche Aufenthaltsgesetz außer Kraft. Jemand, der quer durch die EU reist, ist auch kein akut verfolgter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Und bei der Zurückweisung geht es aktuell doch nur um diejenigen, die bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurden, Dänemark und auch Frankreich lassen aktuell ohne Ausweis überhaupt niemanden herein. Hat man da von EU-Seite jemals eine Beschwerde gehört, das sei nicht rechtskonform?

    • as Thu 14 Jun 2018 at 12:13 - Reply

      Das “deutsche” Aufenthaltsgesetz setzt in vielen Teilen seinerseits EU-Recht um. Ist also unionsrechtskonform auszulegen.

    • Paul Lenz Tue 19 Jun 2018 at 14:15 - Reply

      Wer seine Grenzen schließt, schiebt die Last mit den Flüchtlingen auf seine Nachbarländer ab. Sollen die doch selbst sehen, was sie mit den Flüchtlingen anfangen, das braucht uns doch nicht zu jucken. Ich bin froh, dass Frau Merkel sich dieser abgundtief schäbigen Einstellung nicht angeschlossen hat.

  6. Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 11:51 - Reply

    Vielen Dank für diese wohltuend nüchterne Bestandsaufnahme.Vielleicht wäre es dann doch mal Zeit, über Art. 64 (1) GG den Spuk zu beenden…?
    @Pierre: Mag alles so sein, wie Sie schreiben – prüfen muss man den Status der ankommenden Personen dann ja aber doch immer noch. Nichts anderes hat Frau Schmalz m.E. geschrieben.

  7. Leser Thu 14 Jun 2018 at 11:56 - Reply

    Die These des Artikels wird durch die Begründung m. E. nicht gestützt.

    Sie erklären, wenn ich das richtig verstehen, dass eine Zurückweisung an der Grenze nicht möglich sei, weil die Zuständigkeit für das Asylverfahren geklärt werden müsse.

    Ja, nun, das mag ja sein. Aber wieso soll das nicht an der Grenze bspw. durch Abfrage aus einer Datenbank möglich sein? Wenn sich ein anderer Mitgliedsstaat bereits für zuständig erklärt hat und das bekannt ist, ist eine Zurückweisung doch auch nach Ihrer Rechtsansicht offenbar zulässig.

    Damit ist es die rein technische Frage, ob die “Grenzer” in die Lage versetzt werden können, diese Information schnell genug abzurufen. Ob die öffentliche Hand das hinbekommt, mag man sich ja fragen. Aber das ist eine Frage der Technik oder Umsetzung, nicht der Erlaubtheit. Oder verstehe ich den Artikel falsch?

    • Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 12:05 - Reply

      @Leser: “Erstens ist nicht auf Grund der geographischen Lage klar, dass Deutschland nicht zuständig wäre. Es gibt neben dem Kriterium des ersten Eintritts in die EU zahlreiche weitere, vorrangige Zuständigkeitsregeln in den Artikeln 8 bis 12 Dublin-Verordnung. Zweitens enthält die Verordnung die Pflicht, das Asylverfahren zu übernehmen, wenn in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen bestehen (Art. 3 Abs. 2). Das reagierte auf die Rechtsprechung seit M.S.S. gg. Belgien und Griechenland (EGMR) und N.S. (EuGH).”
      Eine rein “technische” Lösung hilft also letztlich nicht weiter.

      • Leser Thu 14 Jun 2018 at 13:37 - Reply

        Ein 50jähriger Asylbewerber steht an der Grenze Frankreich/Deutschland. Er erklärt gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Behörde sein Alter, seinen Namen, dass er keine Familienangehörigen in Deutschland hat und in Frankreich bereits Asyl beantragt habe. Das dortige Verfahren erscheine im überzeugend. Er wolle aber lieber nach Deutschland, weil er die Landschaft dort schöner finde.

        Die Behörde will ihn nach Frankreich zurückweisen.

        Haben Sie dagegen rechtliche Bedenken?

        Wenn ja, bitte ich um Erläuterung.
        Wenn nein, erklären Sie uns doch bitte, wieso eine Zurückweisung an der Grenze dann kategorisch rechtswidrig sein soll.

        Die Rechtmäßigkeit dürfte von der konkreten Umsetzung abhängen und nicht in Schwarz-Weiß-Kategorien zu beantworten sein.

        • Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 13:53 - Reply

          Nun, angenommen es wäre (etwa in einem früheren Fall) gerichtlich festgestellt worden, dass Asylbewerber in Frankreich menschenunwürdig behandelt werden (soll es ja auch in Europa geben), dann sollte der Grenzschützer in der Tat nicht die Kompetenz besitzen, die Person nach Frankreich zurückzuschicken, nur weil er/sie meint, da sei schon alles in Ordnung. Das muss dann schon ein Gericht so feststellen, finde ich (auch die Einschätzung des Betroffenen selbst ersetzt hier m.E. nicht die objektive Rechtsfindung). Dass das ganze nicht schwarz/weiß zu behandeln ist, da stimme ich Ihnen ausdrücklich zu – genau das machen aber doch eher Dobrindt et al., finden Sie nicht?

          • Leser Thu 14 Jun 2018 at 14:55

            Und wenn keine gerichtliche Feststellung, nicht einmal ein Verdacht besteht, dass Frankreich Asylverfahren fehlerhaft betreibe – dann ist die Zurückweisung zulässig?

            Das ist doch alles, was ich sagen will.

            Was Dobrindt, Seehofer pp. sich genau vorstellen, weiß ich persönlich nicht. Vielleicht gehen ihre Vorstellungen über das Erlaubte hinaus. Vielleicht auch nicht.
            Aber diese “alles verboten”-Rhetorik, die hier verbreitet wird, finde ich fachlich falsch und – bei allem Respekt – für einen wissenschaftlichen Diskurs unwürdig.

            Ich persönlich bin kein Fan der CSU, auch nicht von Seehofer, noch weniger von Dobrindt. Aber auch wenn man den Träger einer Botschaft nicht mag, heißt das nicht, dass die Botschaft gleich falsch, verboten oder böse ist. So wird hier aber meinem Eindruck nach gewertet.

            Ich kann nur darum bitten, folgende Überlegung anzustellen:

            Wenn die angeliche Entscheidung Frau Merkels, die Grenzen zu öffnen, anders ausgefallen wäre, wäre das für den Schutz Asylsuchender langfristig vielleicht besser gewesen?

            Ohne diese Entscheidung hätten wir vermutlich heute nicht 13% AfDler im Bundestag sitzen, die ihre Partei jetzt mit staatlichen Mitteln und dem Zugriff auf den Apparat des Bundestages weiter fördern können.

            Die AfD scheint weiter Aufwind zu bekommen – und wer weiß, vielleicht wehen hier in zehn Jahren wieder Hakenkreuzfahnen. Alles dank einer menschlich nachvollziehbaren, aber leider mehr von Mitleid als von Weitblick getragenen Entscheidung, die man jetzt auch noch verteidigt, als wäre es das eigene Kind.

            Vielleicht kommt es nicht so – ich hoffe es von ganzem Herzen. Aber die bloße Gefahr ist schon ein Schaden. Die USA machen uns doch lebhaft vor, welche Folgen politische Radikalisierung beider Lager haben können.

            In ein Extrem zu fallen, bewegt auch die anderen zur Extremisierung. Wer Seehofer pp. pauschal Rechtsbruch vorwirft, das aber nicht mit Argumenten belegen kann, legitimiert damit Propaganda auch der anderen Richtung.

        • Frank Thu 11 Oct 2018 at 17:12 - Reply
          • Maximilian Steinbeis Thu 11 Oct 2018 at 17:19

            Danke für den Hinweis auf das Urteil, interessant. Ich versteh nicht so viel von Asylprozessrecht, aber mir fällt auf, dass der VGH sagt, zu § 18 IV Nr. 1 AsylG habe der Kläger nichts dargelegt. Ich dachte, im Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz?

  8. Friedhofsblonder Rheinländer Thu 14 Jun 2018 at 12:50 - Reply

    Asyl oder Einwanderung?
    Von 2015-2018 sind niedrig geschätzt 5,5 Millionen Menschen in Deutschland eingewandert.
    1,5 Millionen haben bis heute Asyl beantragt.
    Ergo sind 4 Millionen eingewandert ohne Fluchtgrund, aber über das Zauberwort “Asyl”! Ich glaube nicht das 4 Millionen Menschen mit einem Arbeitsvisum kamen.
    Was tun diese Menschen in Deutschland, wie ernähren sie sich, wo leben sie?
    Diese Frage hab ich heute an Alle Bundestagsparteien gestellt.
    Ich bin gespannt auf die Antworten.

    • Antwortender Fri 15 Jun 2018 at 00:54 - Reply

      Haben Sie schon mal von EU-Bürgern gehört? Die genießen Freizügigkeit in der EU. Und das sind die Millionen, von denen Sie sprechen. Aus Spanien, Polen, etc.

  9. Struppi Thu 14 Jun 2018 at 13:04 - Reply

    Hm, Dobrinth sagt in dem Interview, dass es um Flüchtlinge geht, die “bereits in einem anderen EU-Land als Asylbewerber registriert worden ist, muss dort das Verfahren durchlaufen” – also nichts von genereller Abweisung. Und ob es in dem anderem EU-Land Verfahrensmängel gibt muss auch erst festgestellt werden.

    Daher verstehe ich nicht ganz die Intention des Artikels zumal er von einer falschen Grundauffasung ausgeht.

    “Diese chronologisch erste Prüfung der Zuständigkeit möchten die „Flüchtlinge an der Grenze abweisen“-Vorschlager vermeiden.”

    Das stimmt doch einfach nicht, zumindest seitens der CSU wird gesagt, dass eine Zurückweisung erfolgen soll, wenn es ein Verfahren in einem anderen Land gibt.

    Ich bin kein Anhänger von denen, aber wenn in sozialen Medien solche Artikel hochgespült werden (ich bin über rivva hier gekommen) dann wird der Eindruck erweckt, dass mit falschen Karten gespielt werden soll.

    • Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 13:27 - Reply

      @Struppi: Der Punkt ist, dass – auch wenn eine Person schon anderswo registriert wurde und/oder die Person anderswo schon Asyl beantragt hat, dennoch erst geprüft werden muss, ob die Bundesrepublik nicht doch zuständig ist (nach Art. 8-12 Dublin-Verordnung) oder Gründe vorliegen, die einer Zurückführung in das andere EU-Land entgegenstehen (z.B. menschenrechtswidrige Behandlung in Griechenland, Ungarn, etc.). M.a.W.: Auch, wenn es schon ein “Verfahren” in einem anderen Land gibt, können/dürfen wir nicht immer auch dorthin zurückführen. Und das zu prüfen geht halt nicht innerhalb von Minuten an der Grenze, wie Dobrindt und andere fälschlich suggerieren.

      • Leserj.beyersdorff@gmail.com Thu 14 Jun 2018 at 13:41 - Reply

        Wieso denn nicht? Man könnte ja schlichtweg fragen, ob denn ein solcher Grund geltend gemacht wird. Artikel 9 und 10 stellen zudem ein Formerfordernis auf, d. h. einen schriftlichen Antrag. Ohne einen solchen Antrag in der Hand sind Art. 9, 10 damit schon abgehakt.

  10. Pierre Thu 14 Jun 2018 at 13:16 - Reply

    Der Wissenschaftliche Dienst des Bundetags hat im September 2017 ein Gutachten veröffentlicht, in dem diese Zusammenhänge klar herausgearbeitet werden. Hier der Link zum PDF: https://www.bundestag.de/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf

    • Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 13:33 - Reply

      Genau. Da heißt es nämlich (S.4):
      “Die Pflicht zur Einreiseverweigerung gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr sieht § 18 Abs.4 AsylG zwei Ausnahmen vor, und zwar für den Fall einer unions- oder völkerrechtlich begründeten Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung von Asylverfahren gemäß §18 Abs. 4 Nr.1 AsylG – einschlägig sind insoweit die sog. Dublin-Zuständigkeiten nach der Dublin-III-Verordnung, VO [EU] Nr. 604/2013 – sowie das Vorliegen einer entsprechenden Anordnung des Bundesministeriums des Innern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG.”
      Die Zusammenhänge sind insofern klar, aber dennoch kompliziert…;-)

      • Wieder Fri 15 Jun 2018 at 15:22 - Reply

        Na und- ist die “Anordnung” erfolgt?
        Die naturgemäß AUSNAHMEN und EINZELFÄLLE betrifft? Oder ist Ihnen das egal.

        Dabei wissen Sie es doch- der Innenminister hat mündlich die Grenzöffnung noch nicht einmal “verfügt”, weil ihm der Gesetzesbruch bekannt war.
        Er bezeichnete den Kontakt mit der Bundespolizei als Nullum. Das muss man sich mal vorstellen.

  11. s-witt Thu 14 Jun 2018 at 13:51 - Reply

    Das ist ja fast noch abenteuerlicher, und zwar fachlich abenteuerlicher, als dieser Unsinn von Bundesrichter Fischer (der nicht umsonst vor kurzem noch ein Star war), nach dem wir hier eine Garantenpflicht für Bootsfahrer auf dem Mittelmeer haben sollten (freilich nur für jene, die es zu einem bestimmten Zweck überqueren wollen – befürchtete erst, ich würde auch für alle andren Schiffsunglücke im Mittelmeer herangezogen werden können, und wo ja nun schon ferne Länder von der BuKa als Nachbarländer klassifiziert wurden…
    Aber was weiß ich schon, denn das HRR und seine Nachfolger langten zwar noch bis 1918, und zwar über 1100 Jahre an die Adria, aber das sind ja heutzutage schon vielen unangenehme Fakten.).
    Viele Kollegen haben dem Fischer damals in 3 Sätzen erklären können, in den Leserkommentaren, warum das an den Haaren herbeigezogner Unsinn ist.
    Hier nun liegt schon fast eine klassische Sacherverhalts-Quetsche vor, denn da schauen Sie doch bitte ehrlicherweise in die entsprechenden Gutachten der ehemaligen Verfassungsrichter und das des wissenschaftlichen Dienstes des BT. Demnach ist es keineswegs so klar, wie sie es sich gern vormachen wollen. Das wäre an sich auch nicht problematisch, aber wenn sie das hier so bringen, dann kommen Leute, denen ihre ideologischen Vorstellungen wichtiger sind als das Recht, wie dieser von Notz, auf dumme Ideen. Der hat zwar auch das Recht studiert, aber wohin das führen kann, wird einem ja immer wieder vor Augen geführt.
    Tut mir leid, aber das sind keine 4 Punkte.

    • Law as Integrity Thu 14 Jun 2018 at 15:32 - Reply

      Ich vermute mal zu Ihren Gunsten, dass Ihre Formulierung “Garantenpflicht für Bootsfahrer auf dem Mittelmeer” ungewollt zynisch ausgefallen ist. Das bringt mich aber auf einen wichtigen Punkt jenseits der rechtlichen und politischen Bewertungen: Wenn wir über (potenziell ertrinkende) Menschen im Mittelmeer diskutieren, dann sollte es m.E. im öffentlichen Diskurs (auch) um Anstand, Würde und Respekt gehen. Das vermisse ich doch sehr bei manchen Politikern der vermeintlich christlichen Parteien (und bei den Rechtspopulisten aller Couleur selbstredend ebenso). Natürlich kann und darf man in der Sache unterschiedlicher Meinung sein – muss man dafür aber die Würde jener Menschen verletzen, um die es geht?

      • Wieder Fri 15 Jun 2018 at 15:18 - Reply

        Ah, endlich- Moral über Recht. Danke für die Offenheit.
        Interessanterweise haben die Migrations-Befürworter keine Migranten persönlich eingeladen oder persönlich finanziell verzichtet.
        Im Gegenteil- Merkel und Co. zwingen die Steuerzahler weiterhin, für ihren eigenen üppigen Konsum zu zahlen, anstatt zugunsten der Migranten zu verzichten.
        Das Gewährleistungs-und Einladungsverfahren- vermeiden die guten Menschen- weil sie selbst nicht zahlen wollen. Wirklich höhere Moral oder eher Menschenverachtung?

        Zusätzlich zum offensichtlichen Rechtsbruch und damit Gefährdung der Gemeinschaft drängt sich hier der Eindruck moralischer Abgründe auf.

  12. H. R. Thu 14 Jun 2018 at 15:27 - Reply

    Sehr geehrte Frau Schmalz, dieser Artikel ist fachlich sicher sehr gelungen und ich denke, dass er den Beitrag von Herrn Thym von vor ein paar Wochen sehr gut ergänzt. Noch viel aufschlussreicher finde ich allerdings ihren, leider auf dem Verfassungblog noch ncht veröffnetlichten, Artikel zur normativen Dimension des Flüchtlings. Ich nehme mir jetzt mal heraus, diesen hier “schwarz” zu veröffentlichen! http://metaphora.univie.ac.at/3-Edited_Volumes/31-Volume_3/36-DER_FLU__CHTLING_ALS_NORMATIVE_IDEE

  13. Peter Camenzind Thu 14 Jun 2018 at 16:24 - Reply

    Kann nicht eine Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-Verordnung grundsätzlich da zu erfolgen haben, wo zuerst sicheres Dublin-Gebiet erreicht ist? Sonst kann “forum shopping” begünstigt sein.
    EMR können EU-Recht sein. Dies kann mit Dublin-Regeln kollidieren. Dublin Regeln können dabei u.U. zulässig beschränken.
    Im Hinblick auf mögliche Kettenabschiebung kann Unverhältnismäßigkeit und Unzulässigkeit von Zurückweisung an Binnengrenzen erst folgen, soweit Kettenabschiebung in unsicheres Gebiet, ohne hinreichende rechtliche Widerstandsmöglichkeiten, genügend zwangsläufig erscheinen muss.
    Strenge Zurückweisung an Binnengrenzen kann europäische Solidaritätspflichten verletzen. Zudem können dies und regide Abschottung an Außengrenzen, eventuell unverhältnismäßig unzulässig einem möglich gebotenen Ausgleich zwischen Interessen von Zuwanderern und Interessen von EU-Bürgern nicht genügen.

  14. Norbert Fiedler Thu 14 Jun 2018 at 18:34 - Reply

    Zitat: “das Flüchtlingsrecht hat zum Ziel, Menschen vor Verfolgung zu schützen – nicht Staaten vor Menschen.” Es gibt aber nicht nur das Flüchtlingsrecht, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Der Staat dient u.a. dem Schutze der im Staat lebenden Menschen. Hierbei versagt dann ein Staat, wenn er jeden, der an seiner Grenze Asyl sagen kann, erst einmal ungeprüft ins Land lässt. Schaut man sich weiterhin die Zahlen des BAMF an, so wird deutlich, dass nur eine Minderheit sich auf das Flüchtlingsrecht nach GFK berufen kann.

    Dass weder GG noch GFK einer direkten Abweisung an der Grenze entgegenstehen, zeigt u.a. die Entscheidung des BVerfG vom 14.5.1996. Eine direkte Abweisung an der Grenze bedeutet auch keine Kollektivausweisung. Die Dublin-Verordnung dahinggehend zu interpretieren, dass jeder Asylbewerber nach seiner ersten Erfassung in jedes x-beliebige Land seiner eigenen Wahl einwandern kann, um dort ein Asylverfahren zu durchlaufen und noch während des laufenden Asylverfahrens in ein weiteres Land einwandert, um dort ein weiteres Asylverfahren zu durchlaufen und noch während der 2 laufenden Asylverfahren in ein weiteres Land einwandert, um dort ein weiteres Asylverfahren zu durchlaufen und noch während der 3 laufenden Asylverfahren in ein weiteres Land einwandert…, mutet mehr als befremdlich an.

    Die wenigsten Menschen, welche derzeit in Europa Asyl begehren, haben einen Asylanspruch nach GFK. Die meisten Menschen von ihnen kommen nach Europa, weil sie sich ein materiell besseres Leben erhoffen, was nachvollziehbar und legitim ist, jedoch einen x-beliebigen Staat nicht dazu verpflichtet, diese Menschen einreisen zu lassen und ihnen ein Asylverfahren zu gewähren.

    • Antwortender Fri 15 Jun 2018 at 01:02 - Reply

      Mir ist nicht klar, woher Sie das wissen wollen. Es gibt u. a. im Nahen Osten zahlreiche Kriege (Syrien, Jemen etc.) und auch sehr viele Flüchtlinge von dort. Von Diktaturflüchtlingen (Eritrea etc.) ganz zu schweigen. Schon vergessen?

  15. K. Schröder Thu 14 Jun 2018 at 22:43 - Reply

    Beim Schutzanspruch Asylsuchender sollte man vielleicht auch auf die geschichtlichen Hintergründe hinweisen, die zu diesen Rechten geführt haben. Stichwort Irrfahrt der St. Louis, das wohl inzwischen weniger als Mahnung, sondern mehr als erfolgreiche Konzeptstudie gesehen wird.

  16. Udo Sürer Thu 14 Jun 2018 at 23:38 - Reply

    Habe ich die folgenden Aktualitäten irgendwo im thread übersehen??
    http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=198763&occ=first&dir=&cid=886311
    Ein Leitsatz vom 25.01.2018:
    “Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und dass es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.”
    Urteil vom 31. Mai:
    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen
    Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, darf der erste Mitgliedstaat sie
    nicht in den zweiten Mitgliedstaat überstellen, bevor der zweite Mitgliedstaat dem
    Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat
    Link zum Anhang –
    https://curia.europa.eu/jcms/jcms/a1_1073710/de/

  17. Philipp Fri 15 Jun 2018 at 06:51 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag.
    Eine Frage zum Verfahrensabalauf: Was passiert, wenn ein Staat (zB Italien) bereits festgestellt hat, dass er für die Prüfung des Schutzantrags zuständig ist, die erste Prüfung also bereits vollzogen wurde? Muss dann ein weiterer Staat – zB Österreich, der Antragssteller ist über den Brenner weitergereist und stellt auch dort einen Schutzantrag – erneut die Zuständigkeit für den Schutzantrag prüfen?

  18. Joe Fri 15 Jun 2018 at 08:59 - Reply

    Deutschland als Musterschüler. Wie bekannt, scheren sich einige EU Staaten nicht um das Völkerrecht und auch die Dubliner Beschlüsse sind diesen Staaten egal.

    Wir haben hier ein politisches Problem, und kein rechtliches. Mit dem Verweis auf rechtliche Vorgaben, kann man nicht politisch argumentieren. Und bei dem Thema geht es um Politik und nicht (nur) um Recht.

    • Law as Integrity Fri 15 Jun 2018 at 11:03 - Reply

      Ich stimme Ihnen im Kern zu (politisches, weniger rechtliches Problem) – gleichwohl kann ich als Rechtsstaat doch nicht mit Verweis auf rechtswidriges Verhalten anderer ebenfalls rechtswidrig handeln. Stattdessen müsste ich dafür sorgen, dass auch die anderen sich rechtskonform verhalten, oder? Das Problem ist nur: Das kann einer Kanzlerin (und einem Land) nicht gelingen, das sich jahrelang um die Probleme an den Außengrenzen nicht gekümmert und im Fall der EURO-Krise praktisch jeden Staat im Süden vor den Kopf gestoßen hat…

  19. Pontifex Maximus Fri 15 Jun 2018 at 10:27 - Reply

    Sie sprechen nur von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Was ist mit Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO, der die Möglichkeit zur Zurückweisung ausdrücklich vorbehält?

  20. meinemeinung Fri 15 Jun 2018 at 10:39 - Reply

    Sorry,also wieso sollte nicht klar sein, dass Deutschland unzuständig ist nach Dublin III, wenn die Leute klar sichtbar von Österreich aus auf die deutsche Grenze zumarschieren???? Die fallen ja idR nicht vom Himmel. Und wenn sie an der Grenze gefragt werden: woher kommen Sie denn und sagen: über Griechenland, Makedonien (“FYROM”), Serbien…Ungarn, Österreich ist die Unzuständigkeit doch evident. Was mE ebenfalls zu kurz kommt: wenn Dublin III in seiner Essenz eine reine Zuständigkeitsregelung ist (habe auf die Schnelle nicht rechechiert, auf welche Kompetenzregeln des AEUV sich die VO stützt) , was besagt das außer der Regelung, welches Land zu prüfen hat, darüber, in welchem Land man sich während der Prüfung des Antrags aufhalten darf?

  21. care11 Fri 15 Jun 2018 at 10:50 - Reply

    Als Jurist vermisse ich in ihrer Darstellung eine Erörterung zu § 18 Abs. 2 AsylG, wonach eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat zulässig ist, wenn der Ausländer über diesen nach D eingereist ist. Absatz 2 wäre obsolet, wenn die Zuständigkeitsprüfung nach §18 Abs. 4 grundsätzlich als vorrangig anzusehen wäre. Ich halte Ihre Argumentation daher nicht für schlüssig, auch wenn diese allgemein anerkannte Praxis ist, so steht dieser der Wortlaut des Absatz 2 entgegen. Faktisch wurde das Abweisungskriterium ion Abs. 2 “Einreise aus einem sicheren Drittstaat” außer Kraft gesetzt und eine primäre Prüfpflicht durch die Behörden in D mit einer Einreiseverpflichtung zur Grundlage gemacht. Dies war in erster Linie politischer Wille und nicht rechtsstaatliches Handeln. I.Ü fehlt in Ihrer Argumentation eine Ausführung dazu, ob die Regeln der Dublin VO auch für Masseneinwanderungen Anwendung finden sollen. Die Dublin VO als auch das AsylG wurden für die Regelung von Einzelfällen erlassen und machen so auch Sinn. Wird der aufnehmende Staat allerdings an die Grenzen des Machbaren gebracht und riskiert er seine politische Stabilität, so ist es zwingend geboten den Wortlaut eng auszulegen und eine Abweisung von Masseneinwanderungen zu unterbinden.

    • Schattenkaiser Fri 15 Jun 2018 at 12:19 - Reply

      Eben, weil sonst das Recht zum Untergang Deutschlands verpflichten würde.

    • Wieder Fri 15 Jun 2018 at 15:11 - Reply

      und der barbarische Umkehrschluss- jede neu gewählte Exekutive kann genauso entscheiden diese Millionen Menschen auszuweisen. Und ein paar zusätzlich.

      Einfach so. Mündlich.

  22. R.B. Fri 15 Jun 2018 at 12:38 - Reply

    Ich kann Pierre nur recht geben, warum stellen diese ” Flüchtlinge ” nicht im Ankunftslant Asyl???
    Desweiteren sollten doch die Ursachen bekämpft werden, Krieg und Hunger in den Herkunftsländern. Aber eine gewisse Elite will ja Deutschland abschaffen.

    • Paul Lenz Tue 19 Jun 2018 at 14:20 - Reply

      Seit Jahrhunderten bekämpfen sich Sunniten und Schiiten bis aufs Blut. Und Sie glauben, dass man diesen Krieg mal so einfach beenden könnte?

  23. Holger Fri 15 Jun 2018 at 13:16 - Reply

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 16a
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

  24. Holger Fri 15 Jun 2018 at 13:20 - Reply

    Tut mir leid, aber für mich ist jeder der aus einem anderen EU-Land einreist kein Flüchtling mehr, der sich auf §16a Absatz 1 des GG berufen kann. Ich denke die Formulierung in Absatz 2 ist recht eindeutig.
    Ich bin kein Jurist, aber für mich als normaler Bürger ist es absolut unverständlich wieso wir als suveräner Staat Menschen ohne Ausweis aus sicheren Ländern einreisen lassen müssen, wenn unser Grundgesetz dies eigentlich nicht so vorsieht.

    • Paul Lenz Tue 19 Jun 2018 at 14:23 - Reply

      Dann will ich es Ihnen mal erklären. Die Grenzen zu schließen heißt, die Last der Flüchtlingen kaltlächelnd auf das jeweilige Nachbarland abzuwälzen. Das mag zwar juristisch gesehen OK sein, aber moralisch gesehen schäbig, herzlos und unsolidarisch. Mag sein, dass das Gründe sind, die für Schlechtmenschen nicht relevant sind, für Gutmenschen aber schon.

  25. michael weiss Fri 15 Jun 2018 at 13:42 - Reply

    Deutschland hat das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob es sich bei der jeweiligen einreisewilligen Person um einen Asylbewerber handelt oder um jemanden, der nur vorgibt, Asylbewerber zu sein.
    Anstatt für das Recht einzutreten, kann man natürlich auch als Recht ausgeben, was nicht Recht ist.
    So verhält es sich bei der Angabe, man müsse erst einmal den Einreisewilligen hereinlassen und erst dann prüfen.
    Der G r u n d für derartige Verhaltensweisen von Juristen liegt häufig darin, dass es sich bei diesen Juristen – gerade an den Verwaltungsgerichten – um schwache Persönlichkeiten handelt, jung, nach Orientierung und Anerkennung suchend, historisch ungebildet, letztlich verantwortungslos.
    Diese Leute ertragen es nicht, wenn ein gefühlsduseliger Depp oder ein linksradikaler Verfassungsfeind sie als “Rassist” beschimpft.
    Nein, dafür, dass sie nicht als “Rassisten” beschimpft werden, sind diese Leute bereit, a l l e s zu tun, auch das Rechtssystem zu verraten, für das sie vorgeben, zu stehen.
    D a s und nur das ist der Hintergrund solcher Auslegungsprobleme, nicht etwa die jahrelange Gehirnwäsche durch Artikel ebenso persönlichkeitsschwacher und nach Anerkennung suchender Journalisten.
    Die Abwesenheit von Vernunft als Wesensmerkmal der Auslegung von Rechtsvorschriften im Kontext des Asylrechts gemahnt an den Grundsatz:
    “Et sibi quisque persuadeat, quòd qui sub Obedientia vivunt, se ferri ac regi a divina Providentia per Superiores suos sinere debent perinde, ac si cadaver essent, quod quoquoversus ferri, et quacunque ratione tractari se sinit; vel similiter, atque senis baculus, qui, ubicunque, et quacunque in re velit eo uti, qui eum manu tenet, ei inservit.”

  26. michael weiss Fri 15 Jun 2018 at 14:08 - Reply

    Zur Subsumtion:
    1. Die Dublin-VO sieht schlicht mit keinem Wort vor, dass ein Antragsteller zunächst einmal einreisen darf.
    2. Der Rückgriff auf die EMRK liegt neben der Sache, da die Kollektivausweisung nach Art. 4 des Zusatzprotokolls nur dort in Betracht kommt, wo bereits eine Einreise erfolgt ist.
    3. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention sieht nirgendwo vor, dass ein Antragsteller zunächst einmal einreisen darf.
    4. Gegenstand des Völker-Gewohnheitsrechts ist die geübte Rechtspraxis. Die asylrechtliche Massenantragstellung in Deutschland ist aber historisch beispiellos. Hier gibt es kein Völker-Gewohnheitsrecht.

    Der Verf. ist seit 40 Jahren als Jurist (davon 2 Jahre im Bereich Verfassungsrecht) tätig. Er beanstandet es als intellektuell unredlich, dass dort, wo kein Raum ist für juristische Erörterungen, zu oben Ziff. 2. gar wider die Regeln der Aussagenlogik versucht wird, diesen Raum mit juristisch unvertretbaren Argumentationsversuchen so zu verändern, dass das Publikum getäuscht wird.

    • smilei Fri 15 Jun 2018 at 15:08 - Reply

      Herr Weiss, ich weiß den Stand Ihres Blutdrucks. Meiner ist aber noch höher.
      Dass Merkel hier vor 2 Wochen mit dem EUGH-Urteil von 2017 die Legitimität ihrer Anweisung behauptete, zeigt nur wie fanatisch und ideologisch hier gehandelt wird.
      Ich finde es geradezu unerträglich, dass Mitmenschen mündliche Dekrete überhaupt als exekutives Handeln akzeptieren, wenn es nur ihrer Ideologie entspricht.

  27. smilei Fri 15 Jun 2018 at 15:03 - Reply

    Art.16 a Abs.2 Grundgesetz. § 18 Abs. 4 Asylgesetz.
    Einen offensichtlicheren Rechtsbruch als die Grenzöffnung 2015 hat es noch nie gegeben.

    Das wissen auch alle, daher kungeln ja auch alle, um den Untersuchungsausschuss zu verhindern.
    Die Frage ist nur- wer haftet? Wer zahlt für die Migrationskosten, wenn die Exekutive Recht bricht?
    Es wird nicht der Steuerzahler sein können.

  28. Franz Meissler Fri 15 Jun 2018 at 15:50 - Reply

    Spannend auch, wann die Frage des “Ethnozids” erörtert wird.

    Darf man eine Bevölkerung Ressourcen (Steuern) entziehen, um Neubesiedlungen zu finanzieren?

    Wie ist “replacement migration” in dem Zusammenhang rechtlich einzuordnen?

  29. michael weiss Fri 15 Jun 2018 at 16:12 - Reply

    Dass ich verärgert bin, will ich überhaupt nicht leugnen.
    Da Sie Fr. Dr. Merkel ansprechen:
    Im günstigen Falle ist Fr. Dr. Merkel in 2015 ein “Schabowski” unterlaufen, den sie nicht zugeben möchte.
    Im weniger günstigen Falle hat Fr. Dr. Merkel kühl abgewogen: “Mit einer Flüchtlingskrise im Land ist es auf viele Jahre hinaus ausgeschlossen, dass die Linken Kräfte in Deutschland auf Bundesebene eine Wahl gewinnen können.”
    Das erinnert mich fatal an die Zentrumspartei der 20er Jahre. Mitunter lassen mich unsere Presseerzeugnisse an Hugenberg denken. Hunderttausende Jugendliche leben in prekären Verhältnissen, die Orientierungslosigkeit und Zukunftsangst mehr als einer ganzen Generation ist ebenfalls zu konstatieren.
    Das weitere “Aussitzenwollen” und Dementieren der Probleme kann m.E. dazu führen, dass morgen oder übermorgen wieder Nazi-Parolen hoffähig werden. Und dann ?
    Es bedarf mutiger Juristen, die unsere Verfassung schützen. Diejenigen, die sich hinter dem Mäntelchen von “Problemen des europäischen Rechts” verstecken wollen und angeben, man könne nichts tun – nützen nolens volens den Nazis.

  30. michael weiss Fri 15 Jun 2018 at 16:19 - Reply

    Dass die armen Menschen zu uns kommen wollen, ist verständlich. Und es ist gerecht, ihnen zu helfen. Nur sollte dann die Bundeswehr im failed state Libyen einen Landstrich besetzen und die Flüchtlinge dort ansiedeln. Nach dem, was die Medien berichten, ist der weit überwiegende Teil der Flüchtlinge nach unseren Maßstäben uneducated und sittlich ein Stück von dem entfernt, was in Deutschland “Zivilisiertheit” bedeutet. Hinzu kommt bei nicht wenigen Zuwanderern ein möglicherweise religiös bedingter Überlegenheitswahn. Was das Anwachsen der Kriminalität angeht: Es ist Aufgabe der – insoweit leider weithin untätig wirkenden – Politik, die fleißigen, zivilisierten Menschen in Deutschland zu schützen. Damit ist es unvereinbar, über eine Million sexuell im besten Alter befindlicher, verständlicherweise nach Teilhabe am Konsum strebender, aber am Arbeitsmarkt leistungsunfähiger Männer aufzunehmen, welche aus archaisch geprägten Kulturen stammen.
    Dass Fr. Dr. Merkel und Teile der CDU für ihre Wiederwahl riskieren, dass die Deutschen sich nach dem Naziterror der 30er und 40er Jahre erneut nach rechts radikalisieren, ist eine Schande.

  31. Prof. Dr. Eckhard Rückl Sat 16 Jun 2018 at 11:41 - Reply

    Der kognitive Kardinaldenkfehler hier, wie zu Hauf woanders, besteht darin, Artikel, Gesetze, Abkommen, Konventionen u.w.m. über das fundamentalste Naturprinzip zu stellen: Das in der gesamten Natur verankerte Entropieminimierungsprinzip. Hiernach muß auch Deutschland zwecks Existenzsicherung auf höchstem Niveau nun radikal zur Abwehr, zum Ausfiltern und Rausextrahieren greifen.
    Dummheit oder Ignoranz setzen dieses Basisprinzip nicht außer Kraft, schädigen Deutschland aber fortgesetzt und nachhaltig.
    Alle anthropogenen Artikel,Gesetze, Konventionen, auch religiöse Dogmen u.s.w sind nur relativ und auf Zeit – können jederzeit abgeändert oder abgeschafft werden.
    Deshalb muß sogar unverzüglich an den innerdeutschen Grenzen kontrolliert, zurück geschoben und abgewehrt werden, solange das an den europäischen Außengrenzen nicht effektiv und umfassend geht.

  32. Sven Hartmann Sat 16 Jun 2018 at 12:38 - Reply

    Die Qualität des Beitrages überzeugt leider nicht.

    Denn den Schutz genießt der Flüchtling bereist lange vor der Deutschen Grenze. Demnach kann er auch abgewiesen werden. Das sieht exakt so auch das Deutsche Grund- und Asylgesetz!

    Der Beitrag von Frau Schmalz ist also hinfällig. Ich wundere mich auch immer, wie man als sog. Verfassungs-Experte fern jedweder Logik versucht zu argumentieren. Hier würden aj bereits Grundkenntnisse in Verfassungsrecht ausreichen.

    Deutschland ist voll souverän. Und gerade ja die Grenzsicherung ist ursouveräne Aufgabe eines Staates. Das kann kein Staatenbund ihm entziehen (macht die EU ja auch nicht). Und dazu zählt auch, zu entschieden, wer dieses Land betreten darf und wer nicht.

    Nach der Logik von Frau Schmalz müsste eine bewaffnete Armee an der Grenze nur “Wir wollen Asyl” rufen, und schon dürfte man ihr den Zutritt nicht verwehren.

    Grotesk.

    • michael weiss Sat 16 Jun 2018 at 14:05 - Reply

      Dochdoch, die Qualität des Artikels stimmt.
      Entgegen Ihrer Annahme ist die Souverainität Deutschlands eingeschränkt u.a. durch Art. 25 des Grundgesetzes:

      Art. 25

      1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

      Die Regeln des Völkerrechts werden nur leider von unseren Behörden so ausgelegt, wie Frau Dr. Schmalz dies darlegt – weil man die “Rassismuskeule” fürchtet.

      • Sven Hartmann Sun 17 Jun 2018 at 08:31 - Reply

        Nein, die Qualität bliebt mies. Denn wir reden hier nicht vom Völkerrecht, sondern von EU-Recht.

        Die EU ist ein Staatenbund und kann insbesondere in Sachen Grenzsicherung die Souveränität nicht einschränken. Ansonsten frage ich nach der demokratischen Legitimation der EU! Die EU hat nicht einmal eine Verfassung!

        Auf mein Beispiel oben gehen sie überhaupt nicht ein. Würde man der “Meinung” von Frau Schmalz Demnach könnte jeder das Land betreten, selbst eine bewaffnete Armee, sie bräuchten nur Asyl rufen.

        Man kann echt nur hoffen, dass solche Leute aus dem Blog nie in die Verlegenheit kommen, für die Sicherheit des Landes zuständig zu sein.

        Im Übrigen zweifle ich prinzipiell stark an, dass sie von einer Forscherin multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften eine neutrale Rechtsmeinung bekommen.

        • Timo Johannes Wed 20 Jun 2018 at 09:27 - Reply

          Das mit dem EU-Recht ist ziemlich neben der rechtlichen Realität: Neben dem bereits genannten Art. 25 GG lohnt ein Blick in Art. 23 G:
          “(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.”

          Die Institutionen und Kompetenzen der EU sind vom BVerfG in mehreren Entscheidungen abgesegnet worden.

          Abgesehen davon gibt es den Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor dem deutschen Recht, insbesondere verweise ich auf die EuGH-Entscheidung Costa/Enel.

          Eine (feindliche) Armee könnte einfach Asyl rufen und würde hineingelassen? Ihr trojanisches-Pferd-Beispiel ist leicht zu widerlegen. Sofern das Asylbegehren nicht tatsächlich richtig und ernsthaft ist (wir wären im Rahmen des im Text Vorgetragenen), wäre der Einmarsch eine Annexion und würde u.a. gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verstoßen: “Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.”

  33. Gerd karo Sat 16 Jun 2018 at 13:56 - Reply

    Das Ende vom Lied ist das Deutschland alle aufnimmt diese nicht mehr weg kriegt der Rest von Europa sich kaputtlacht.Asylrecht aussetzen.Nur noch Online Asylbegehren zulassen.Die Gesetze halt so ändern das es passt !Macht Amerika doch auch.Übrigens gibts nirgendwo so eine Asylschwemme wie hier und warum weil sich in der Türkei jeder selber kümmern muss

  34. RiVG Sat 16 Jun 2018 at 17:22 - Reply

    Sorry, aber die Auslegung der Dublin VO halte ich für contra legem. Herr Weiss hat das bereits treffend begründet.

    Nur, wozu diskutieren wir? Die wohlfeile Forderung “die Grenze dicht zu machen” ist doch faltisch überhaupt nicht möglich, solange man nicht wieder eine Mauer baut.

    Das gehört auch zur Ehrlichkeit der Debatte. Glaubt denn irgendjemand, das Vollzugsproblem im Ausländerrecht würde sich durch Grenzkontrollen im ICE von Salzburg nach München lösen lassen?

    • Sven Hartmann Sun 17 Jun 2018 at 08:34 - Reply

      Oder so wie in Ceuta und Melilla oder zwischen Türkei und Syrien. Alles bereits aktuell realisiert.

      Wenn die Eu-Grenzen wirksam geschützt sind, dann können die Binnengrenzen auch wieder abgebaut werden. Das ist der korrekt Weg.

  35. Thomas Pfanne Sat 16 Jun 2018 at 18:15 - Reply

    Ich würde bestreiten, dass es so ist, wie behauptet. Es ist traditionell dass Recht jeden Staates, über den Zutritt auf sein Territorium souverän zu entscheiden. Selbst ein ausgestelltes Visum berechtigt nicht zur Einreise, noch viel weniger kann über die Gestaltung einer Einreise der Betroffene selbst entscheiden, weil er ins Land will. Das ist mit Zurückweisung an der Grenze gemeint. Die ist und bleibt zulässig.

  36. Ewa-Maria Sun 17 Jun 2018 at 10:10 - Reply

    Alles gut und schön, Flüchtlinge, Asylanten aus allen Herren Ländern kommen gerne nach Deutschland, klar, hier werden sie aversorgt, bekommen kostenlose Krankenversorgung, Unterkünfte werden organisiert, etc. allerdings ist das Zukunft Deutschlands? werden die, die hier bleiben dürfen sich tatsächlich integrieren, arbeiten und für die Renten unserer Kinder beitragen?? Ich bin nun wirklich keine Rasistin, aber bringen die unterschiedliche Mentalitäten, Religionen,Kulturen nicht nur Unruhe, Angst was auch unsere Frauen betrifft mit?
    Ich bin schon alt, aber unsere Kinder, Enkelkinder, wie sieht deren Zukunft aus? Man soll verfolgten, unterdrückten Menschen natürlich Hilfe anbieten, aber gehören alle die die so gerne nach Deutschland kommen wollen, tatsächlich diese Gruppe? Die ganze Flüchtlingspolitik ist für mich sehr beunruhigt, weil niemand weiß so wirklich wie das Problem zu lösen sei.

    • Carl Goodwin Sun 17 Jun 2018 at 11:44 - Reply

      Ewa-Maria stellt verständliche, besonnene Fragen, die niemand zurzeit beantworten kann. Aufgrund meiner Erfahrung mit Flüchtlingen aus Afghanistan, Syrien und Somalien kann ich für “meine” Flüchtlinge eine Frage von Ewa-Maria mit “ja” beantworten. Meine Schüler sind bereits nach 2-3 Jahren in Deutschland erstaunlich gut integriert und werden in ca. 2 Jahren einen bemerkenswerten Beitrag in und für Deutschland leisten, nicht nur kulturell, sondern auch finanziell. Ja, sie werden arbeiten und auch zu den Renten unserer Kinder beitragen. Übrigens auch zu meiner Rente, da ich “erst” 65 Jahre alt bin :-)!
      Zur Info: Als Amerikaner, der seit ca. 40 Jahren in Deutschland lebt (also auch ehemaliger Flüchtling :-)), habe ich selber Deutsch als Fremdsprache lernen müssen/dürfen. Daher fällt es mir manchmal leichter als einem Deutsch-Muttersprachler die deutsche Grammatik zu erklären, auch wenn ich immer noch Fehler im Deutschen mache und sicherlich nie meine amerikanische Aussprache ganz ablegen werde :-)
      Meine persönliche Erfahrung mit Flüchtlingen, die wohlüberlegte Politik von Angela Merkel und – nicht zuletzt – die Beiträge im Verfassungsblog machen mir Mut, dass am Ende wirklich alles gut wird.
      Zur Info: Das Verfassungsblog zahlt mir nicht für solche Schleichwerbung :-) ! Vielmehr werde ich gleich einen kleinen finanziellen Beitrag zum Verfassungsblog leisten, damit auch solche Informationen und Ansichten verbreitet werden. Ich wünsche den Verfassern viel Erfolg!

  37. KurtBehemoth Sun 17 Jun 2018 at 19:14 - Reply

    Sehr geehrte Frau Dr. Schmalz,
    Sie schrieben in ihrem Beitrag: “Es ist also nicht klar, wenn eine Person an der Grenze steht, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Daher muss erst die Zuständigkeit geprüft werden.”

    Ich kann diese Argumentation nicht nachvollziehen. Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat ERSTMALS ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Für das Zuständigkeitverfahren gilt somit der Grundsatz, dass nur ein einziger Staat zuständig ist, und zwar derjenige, bei dem erstmals der Antrag gestellt worden ist. Kein Asylsuchender kann danach in mehreren Mitgliedstaaten das Zuständigkeitsverfahren einleiten. Das gilt auch für den Fall, dass etwa aus Gründen der Familienzusammenführung ein anderer Staat zuständig ist, weil diese Feststellung durch das Zuständigkeitsverfahren erst erfolgt und sich daran dann ein förmliches Überstellungsverfahren anschließt; der Asylsuchende kann keinesfalls durch eigenmächtige Durch- und Einreise die Zustänidgkeitsfeststellung selbst übernehmen, welbst wenn sein Zielland tatsächlich zuständig wäre. Genau darauf läuft Ihre Argumenatation hinaus. Sie ist daher weder mit dem Wortlaut, der Systematik der Genese noch mit Sinn und Zweck vereinbar: “Reisefreiheit” innherhalb der EU, um sich so den günstigsten Staat auszuwählen, zu verhindern. Dieses Ergebnis entspricht auch allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen: dem Grundsatz der Einzigkeit von Zuständigkeiten (dem prozessual die Unzuständigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit entspricht), der nicht nur notwendig für eine effektive Verwaltungstätigkeit ist, sondern auch, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern; das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

    Bei jedem Asylsuchenden an der deutsch-österreichischen Grenze kann nun davon ausgegangen werden, dass eine Antragstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits erfolgt und dieser somit zuständig ist. Denn alle Mitgliedstaaten können, dürfen und müssen auch darauf vertrauen, dass sich die anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verhalten haben. Dieses Vertrauensprinzip ist auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, ohne das bspw. die Grundfreiheiten nicht ausgeübt werden könnten. In Bezug auf alle Mitgliedstaaten mit EU-Außengrenze bedeutet dies, dass Asylsuchende entweder bei ihnen schon einen Antrag gestellt haben oder aber bereits an der EU-Grenze abgewiesen worden sind. Bei einem Eurodoc-eintrag wäre die Sache klar! Sollte dies nicht geschehen sein, wäre jedenfalls Österreich als der aktuelle Aufenthaltsstaat für die Zuständigkeitsprüfung zuständig, und Deutschland darf insoweit auch darauf vertrauen, dass sich Österreich rechtmäßig verhalten hat und spätestens dort ein Antrag gestellt, oder eine Zurückweisung durchgeführt worden ist. Selbst wenn auch in Österreich kein Antrag gestellt worden sein sollte, so bestätigt doch Art. 20 Abs. 4 Dublin III, dass kein Asylsuchender die Zuständigkeit eines anderen Saates als desjenigen, in dem er sich aufhält, begründen kann (damit ist natürlich auch nach dem Prinzip des effet-utile ein Umgehungsverbot verbunden, so dass auch Zurückweisungen im Transitbereich und nicht nur bei vorgelagerten Grenzkontrollen oder unmittelbar an der Grenzlinie zulässig sind).

    Ich habe das bereits vor über 2 Jahren dem Daniel Thym hier im blog entgegen gehalten. Leider ist er auf diese m.E. zwingende Auslegung nicht eingangen. Seither wird von vielen sicherlich Gutmeindenden der Gesichtspunkt völlig ausgeblendet, dass sie insoweit zu einem absurden Auslegungsergebnis von Dublin-III kommen, als daraus ja folgen müsste, dass jeder Asylsuchende den Zutritt zu jedem EU-Mitgliedstaat, an dessen Grenze er wie auch immer gelangt ist, deshalb erzwingen kann, weil dieser Staat ein Zuständigkeitsfeststellungsverfahren durchführen und dafür auch Einlass und Aufenthalt gewähren muss. Damit wäre das Wort “Asyl” eine Art Visum, welches weitgehende Freizügigkeit innerhalb der EU gewährleistete mit der Möglichkeit, sich auch unter Ausnutzung eines zuständigkeitsbegründenden Fristablaufs zu Lasten des urspünglich unzuständigen Staats den günstigsten Staat auszusuchen. Ich weiß nicht, sehr geehrte Frau Schmalz, ob Sie einmal versucht haben, Ihr Argumentationsergebnis einem nicht juristisch vorgebildeten (oder verbildeten) Menschen verständlich zu machen; unsere polnische Putzfrau hat dafür nur Kopfschütteln übrig.

    • jonathanl Fri 22 Jun 2018 at 01:53 - Reply

      Es kann allerdings nicht “davon ausgegangen werden, dass eine Antragstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits erfolgt und dieser somit zuständig ist”. Das BMI hat ausdrücklich erklärt, dass nicht nur bei Kategorie-1-Treffern im EURODAC-System zurückgewiesen werden soll (dort sind die Personen erfasst, die bereits ein Schutzersuchen gestellt haben), sondern auch bei Kategorie-2-Treffern (dort wird nur der Grenzübertritt registriert). Im letzten Jahr war bei einem Viertel derer, die in Deutschland Schutz beantragt haben und die bereits in EURODAC verzeichnet waren, kein vorheriges Schutzersuchen erfasst. (Quelle: Protokoll Regierungspressekonferenz v. 15.06.2018)

      • KurtBehemoth Sat 23 Jun 2018 at 00:50 - Reply

        Ich wollte mit meinem Kommentar vor allem aufzeigen, dass die Argumentation von Frau Schmalz (wie auch die von Thym, Lehner, des Deutschen Instituts für Menschenrechte u.a., die allein das Problem des “refugee in orbit” sehen) lückenhaft und keineswegs so eindeutig ist, wie sie daherkommt, und dass vor allem die Probleme der Unzulässigkeit von Mehrfachzuständigkeiten und der Umgehung der Zuständigkeitsregeln durch die Asylsuchenden nicht hinreichend berücksichtigt werden. (Es wird auch immer noch nicht gesehen, dass Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht nur für Botschaften und Konsulate sondern auch sehr gut auf vorgelagerte Grenzkontrollen passt, die ja Deutschland mit Österreich ohne weiteres vereinbaren kann, die es früher schon gab und auch schon wieder punktuell gibt (btw UK kontrolliert seit jeher in Frankreich, Belgien und NL)).
        Aus Ihrem Einwand, dass bei Kategorie-2-Treffern in EURODAC nur der Grenzübertritt registriert sei, folgt m.E. nicht, dass es an einem Antrag im Erststaat fehlt, weil dieser ja die einzige Möglichkeit dafür war, dass die Einreise in den Erststaat gestattet wurde; insofern kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein mündlicher oder konkludenter Asylantrag gestellt wurde, der lediglich noch nicht protokolliert worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO).
        Zudem kann Deutschland davon ausgehen, dass bezüglich eines Asylbewerbers, der aus einem anderen EU-Staat einzureisen versucht (z.B. Österreich), dieser Staat für ein Verfahren nach Artt. 23 oder 24 Dublin-III-VO (Wiederaufnahmeverfahren gegenüber dem Ersteinreisestaat) zuständig ist und ein entsprechendes Verfahren bereits eingeleitet wurde. Auch insoweit ist es unzulässig, durch die Einreise nach Deutschland und eine weitere Antragstellung ein weiteres paralleles Dublinlverfahren einzuleiten. Es gilt auch insoweit der Vertrauensgrundsatz, dass sich Österreich rechtmäßig verhält und entweder ein Zuständigkeitsfeststellungsverfahren oder ein Wiederaufnahmeverfahren durchführt. Zudem trifft den Asylsuchenden eine Mitwirkungspflicht, zu der es gehört, im Ersteinreisestaat der EU bzw. bei illegaler Weiterreise dann unverzüglich im nächsten Staat (hier also in Österreich) ordnungsgemäß einen Antrag zu stellen und sich der Zuständigkeit dort zu unterwerfen und nicht sich dem Verfahren zu entziehen. Ich bleibe also dabei, dass zur Vermeidung von Sekundärmigration, Verfahrensverdopplungen und wegen des Grundsatzes des Vorrangs bereits anhängiger Verfahren Deutschland bei Einreisen aus Österreich nicht für das Dublinverfahren zuständig ist und daher zu diesem Zweck auch keine Einreise gestatten muss. Ich sehe insoweit auch keine Schutzbedürftigkeit der Asylsuchenden im Hinblick auf das Risiko ungeklärter bzw. wechselseitig abgelehnter Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten (“refugee in orbit”). Denn ein Flüchtling, der in der EU grundsätzlich sicher ist und der seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er quer durch die EU reist, verhält sich rechtsmissbräuchlich und hat ein etwaiges Risiko ungeklärter Zuständigkeiten für sich selbst erst geschaffen.

  38. KurtBehemoth Sun 17 Jun 2018 at 19:38 - Reply

    Sehr geehrter Herr RiVG,
    Sie schreiben:”Glaubt denn irgendjemand, das Vollzugsproblem im Ausländerrecht würde sich durch Grenzkontrollen im ICE von Salzburg nach München lösen lassen?”

    So sehr ich Ihre Kritik an der Auslegung Dublin VO durch Frau Dr. Schmalz teile, bin ich überzeugt, dass sich das Vollzugsproblem dadurch lösen lässt, dass alle betroffenen Mitgliedstaaten entlang einer Flüchtingsroute in der EU systematische, koordinierte Grenzkontrollen durchführen. Genau das war ja Inhalt der sehr erfolgreichen Schließung der Balkanroute auf Initiative von Sebastian Kurz: Mazedonien machte die Grenze zu und alle dahinterliegenden Staaten standen bereit, ebenfalls einzuschreiten, wenn die mazedonische Grenze überrant werden würde. Damit war den Asylsuchenden klar, dass sie nicht weit kommen würden. Anschließend konnte die Grenzschließung bzw. Grenzkontrolle wieder zurückgefahren werden. Insoweit könnte man von einer atmenden Grenzsicherung sprechen. Zur Erinnerung: Nach dem Fall der Mauer und der Wiedervereinigung hatte Deutschland eine EU-Außengrenze nach Osten und es bestand die große Befürchtung, dass nun alle veramten Menschen aus dem ehemaligen Ostblock nach Deutschland einwandern würden. Dem Grenzschutz ist es jedoch ohne Mauerbau und Stacheldraht, sondern allein durch systematische und koordinierte Gernzüberwachung und -kontrolle gelungen, die Migration aus dem Osten unter Kontrolle, d.h. in einem verkraftbaren Rahmen zu halten. Es ist ein Märchen recherchefauler und geschichtsvergessener Journalisten und Migartionstheoretiker, die auch den Lügen bestimmter Politiker bereitwillig glauben und sich nicht die Mühe machen, wirkliche Praktiker auf diesem Gebiet zu fragen, dass Grenzen nur wie in der DDR gegen Migration gesichert werden könnten. Und es ist bezeichnend, dass ein politischer Jungspunt und Endzwanziger aus Österreich Frau Merkel gezeigt hat, wie es geht (die vehement dagegen war, übrigens).

  39. Remo Sun 17 Jun 2018 at 20:47 - Reply

    Im ganzen Beitrag ist beschrieben, was nicht geht bzw. angeblich nicht geht.

    Aber wie es ablaufen muß, dazu äußert sich die Autorin geflissentlich nicht?

    Also, was möchte die Autorin? Alle aufnehmen?

    Warum schreibt sie nicht, wie es – ihrer Ansicht nach – ablaufen muß?

  40. michael weiss Mon 18 Jun 2018 at 14:43 - Reply

    Die Beantwortung der Frage, was zu tun sei, hat sich Frau Dr. Schmalz nicht zur Aufgabe gestellt. Frau Dr. Schmalz beschreibt zutreffend das Dilemma der Verfassungswirklichkeit und die von supranationalen Normen (und der Angst, als Rassist bezeichnet zu werden (s. hierzu heute
    https://www.nzz.ch/international/fuer-frauen-hat-sich-die-sicherheit-im-oeffentlichen-raum-verschlechtert-ld.1394976
    ) geprägte Rechtspraxis.
    Die Bundesrepublik kann durch Verträge mit anderen Staaten Kompetenzen übertragen (u.a. gem. Art. 30, 32, 59 des Grundgesetzes). Soweit dies geschieht, endet die Souverainität der Bundesrepublik. Sind die Verträge schlecht, ist die Bundesrepublik dennoch an diese Verträge gebunden. Die Verträge sehen mitunter nicht einmal die Möglichkeit der Kündigung vor. Weil man nie weiß, wie sich ein Vertrag auswirkt, hilft man sich, so man denn schlaue Leute in der Regierung hat, mit Befristungen (siehe Nuklearabkommen U.S.A. / Iran). Dann hat der Vertrag eine feste Laufzeit und bedarf jeweils der Verlängerung.
    Nach dem Asylrecht des Grundgesetzes dürfen wir niemanden zurückweisen. Ja, das kann im ungünstigen Falle zu Problemen führen. Das haben die Väter des Grundgesetzes aber gesehen und waren – geprägt vom Horror des III. Reiches – bereit, auf dem Altar des für richtig erkannten Primats der Menschlichkeit Interessen der Bevölkerung der Bundesrepublik zu opfern. Wo aber wäre, wenn morgen 1.300.000.000 Chinesen kämen, die sich in ihrem Heimatland angeblich an der Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gehindert sähen, die Rechtsgrundlage, die uns eine (so denn gewünschte) Begrenzung der Zuwanderung ermöglichte ?
    Indes ist die Bundesrepublik bei Nicht-Flüchtlingen zur Zurückweisung berechtigt – und zwar bereits an der Grenze, gerade bei den aus Irak, Syrien kommenden Antragstellern, denn diese sind zumindest “zunächst” vom Schutz der Konvention ausgenommen (Ziff. 167 ff Handbuch der UNHCR zur Konvention,
    http://www.unhcr.org/publications/legal/3d58e13b4/handbook-procedures-criteria-determining-refugee-status-under-1951-convention.html
    ).
    Islamist. Gefährder aus Syrien, Irak, Libyen können danach unter Bezug auf Ziff. 167 ebd. leicht “aussortiert” werden. Es geschieht nur nicht. Bei den rückkehrwilligen “schwarzen Witwen” des IS, die im Gegensatz zu den Vorgenannten die Dt. Staatsangehörigkeit besitzen nebst Nachwuchs reichte hinsichtlich des Nachwuchses eine winzige Änderung des § 4 StAG, um diesen Nachwuchs “draußenzuhalten”:
    § 4 Abs. 1, Satz 2, ganz grob formuliert etwa:
    “Etwas anders gilt, wenn der betreffende Elternteil absehbar sich in eine Situation gebracht hat, die die Erzeugung des Abkömmlings mit einer Person nahelegte, deren sittliche Anschauungen den Werten des Grundgesetzes widerstreitet. Bei einem Aufenthalt des betreffenden Elternteils in Krisengebieten im Zeitraum der letzten 10 Monate vor und nach der Geburt des Abkömmlings ist dies zu vermuten.”
    Bei den “schwarzen Witwen” selbst bedürfte es wegen Art. 16 GG allerdings einer Änderung des Grundgesetzes – oder, um sich vor ihnen zu schützen einer Vorverlegung des strafrechtlichen Schutzes.
    Auch spricht nichts gegen eine gesetzliche Anerkennung des militanten Islamismus als gemeingefährdender Geisteskrankheit in den Unterbringungsgesetzen der Länder nach dem Maßstab der vom Bundesverfassungsgericht gewonnenen Grundsätze, z.B. (erneut grob formuliert):
    “Wer im Namen einer Religion oder Weltanschauung die Körperliche Unversehrtheit von Personen oder bedeutende Sachwerte durch eine Tat oder durch Reden oder Schriften zur Disposition stellt, ist prophylaktisch unterzubringen.”

    • Sven Hartmann Mon 18 Jun 2018 at 23:19 - Reply

      “Nach dem Asylrecht des Grundgesetzes dürfen wir niemanden zurückweisen.”

      Was reden sie hier? Das ist schlicht falsch. Flüchtlinge, die versuchen über sichere Drittstaaten einzureisen, müssen sogar abgewiesen werden laut Grund – und Asylgesetz.

      Und das steht auch nebenbei gesagt in keinem Widerspruch zu europäischen Gesetzen.

    • Ronald Fein Wed 20 Jun 2018 at 08:48 - Reply

      Guten Morgen Herr Weiss,

      Sie schreiben
      “Nach dem Asylrecht des Grundgesetzes dürfen wir niemanden zurückweisen. … Das haben die Väter des Grundgesetzes aber gesehen”
      Sie scheinen nicht auf dem aktuellen Stand des GG zu sein. 1993 gab es einen Asylkompromiss und 1996 entschied das BVerfG darüber, wobei klargestellt wurde, dass eine Einreiseverweigerung mit dem GG, GFK und EMRK vereinbar sind und dass diese nach dem geltenden Gesetz sogar der Regelfall ist, wobei die Legislative der Exekutive und Judikative praktisch kaum einen Spielraum für eine Abweichung von der Einreiseverweigerung zulässt.

      • michael weiss Wed 20 Jun 2018 at 14:48 - Reply

        Grüße Sie, Herr Fein ! Der Asylkompromiss hat die Lage verschlimmert. Damals wurde die zur Erreichung des angestrebten Ziels zwingend erforderliche Einschränkung der Rechtsweggarantie (Art. 19 GG) vergessen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat denn auch am 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 konsequent – “Steine statt Brot” – formuliert:”……..
        4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt …… Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird.”

  41. Alexander Heumann Tue 19 Jun 2018 at 10:07 - Reply

    Ein wesentliches Argument für die Zulässigkeit von Zurückweisungen blieb bislang (auch in Teil 2) unerwähnt:

    § 18 IV AsylG läßt nur die Suspendierung des Verbots der Einreise aus “sicheren Drittstaaten” zu (z.B. “soweit” Deutschland nach der Dublin-VO zuständig ist für Asylverfahren).
    § 18 IV läßt aber keine Ausnahme vom Verbot “unerlaubter Einreisen” i.S.v. §§ 15 I, 14 AufenthaltsG ohne gültigen Pass mit Schengenvisum zu.
    Zwar gelten nach § 15 IV AufenthaltsG die Abschiebeverbote des § 60 “entsprechend”; diese sind jedoch zielstaatsbezogen. Sie betreffen nur solche Staaten, in denen menschenwidrige Behandlung bzw. “erheblicher Schaden” (§ 4 I AsylG) drohen, nicht jedoch sichere Staaten, wie insb. EU-Staaten (Beispiel: Österreich!).

    Denkbar wäre allenfalls, hiergegen noch § 60 V AufenthaltsG i.V.m. EMRK anzuführen, also insb. Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder „unmenschlicher Behandlung“) oder das Verbot der Kollektivausweisung nach Art 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, wie sie der EGMR zum Teil tatsächlich flüchtlingsaffin interpretierte, etwa im Melilla-Urteil. Dies aber sind den Wortlaut der Texte verbiegende, politisch inspirierte Jukikate. Eine „Ausweisung“ ohne vorherige Einreise ist sachlogisch nicht denkbar, hierauf wurde von anderen Kommentatoren bereits hingewiesen. Vor dem Hintergrund der ´Maastricht´- und ´Lissabon´-Urteile des BVerfG zur Identität des deutschen Verfassungskerns (Art 79 III GG) können solche EGMR-Urteile für Deutschland keine Geltung beanspruchen. In ihnen offenbart sich allerdings tatsächlich die „kosmopolitische Brisanz“ einer utopischen „transkulturellen politischen Theorie“, die sich unter der Flagge von „Demokratie und Menschenrechten“ von den Grundpfeilern abendländischer Zivilisation verabschieden will: Vom Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art 1 Menschenrechtskonvention von 1966 und Art 1 f. UN-Charta), von staatlicher Souveränität (UN-Charta), vom staatlichen Schutzauftrag zugunsten staatsangehöriger Bürger und sich rechtmäßig auf nationalem Territorium aufhaltenden Ausländern als raison d´ etre und Legitimationsgrundlage jeglicher staatlicher Ordnung, und letztlich auch von der Demokratie an und für sich. Ich halte dieses Gedankengut für extremistisch bis verfassungswidrig, ja sogar für kriminell – um nicht mit Blick auf tägliche, in den Medien berichtete „Einzelfälle“ zu sagen: mörderisch.

  42. michael weiss Wed 20 Jun 2018 at 12:07 - Reply

    Wenn man sich die E r g e b n i s s e der Asylpolitik ansieht, mag man sich in der Tat fragen, ob nicht an die Stelle vernunftgeleiteten politischen Handelns die kollektive Verantwortungslosigkeit getreten ist, die Sorge um das Gemeinwohl substituiert wird durch die Geltungssucht der politischen Antipoden, die Besorgtheit um das Wohl des Volkes derjenigen um das individuelle “Bild in der Geschichte”. Geld- und Machtgier, habituelle Selbstinszenierung, bräsige Selbstzufriedenheit auf der einen Seite, ideologische Verblendetheit und Tumbheit auf der anderen Seite sind zu leider zu beobachten. Aus dem 19. Jahrhundert stammende, durch die Globalisierung längst überholte, allein für homogene, nicht aber für multiethnische Gesellschaften passende Modelle werden als zeitgemäß verteidigt, während das Erreichte als “inhuman” abgetan wird. In dieser Situation dementiert der Erfahrungsjurist Horst Seehofer zwar, dass es ihm um den Sturz Dr. Merkels gehe. Indes mag die CSU ihre Situation im Bundeskabinett empfinden ähnlich der eines lediglich körperlich pflegebedürftigen älteren Menschen in einem Sechsbettzimmer eines Altenheimes, in dem möglicherweise vier der weiteren Betten mit Demenzkranken belegt sind. Langsam scheint in der CSU hinsichtlich der ewigen Vorsitzenden der Schwesterpartei tatsächlich der Gedanke zu keimen: “Der Tyrannenmord ist alternativlos !”

  43. FuSM Thu 21 Jun 2018 at 20:29 - Reply

    Viele der vorliegenden Rechtsausführungen erscheinen und sind in sich schlüssig. Jedoch gleichen sich viele dieser Ausführungen in der Einseitigkeit ihrer Darstellung unter bewusster Auslassung wesentlicher Aspekte davon abweichender Gesichtspunkte. Während wir im Verfassungsrecht völlig selbstverständlich konkurrierende Grundrechte gegeneinander abwägen, scheint es für viele Autoren analog nur ein einziges Grundrecht zu geben. Hinzu kommt, dass sich nicht immer jeder Staat an bestehende gesetzliche Regeln hält. Die gelebte Gesetzeswirklichkeit weicht vom geschriebenen Recht also nicht selten ab, und das geschriebene Recht ist zudem sehr „auslegungsfähig“ abgefasst; eben eine Kompromisslösung im Kleide einer Rechtsvorschrift. Auch wenn dafür im Recht kein Platz sein sollte, so führt eine politisch motivierte Rechtsauslegung und -anwendung (in den EU-Staaten) zu weiteren Verwässerungen des Rechts.
    Allein dieser kleine Ausschnitt an Unwägbarkeiten belegt, dass ein „richtig“ oder „falsch“ nicht einfach zu haben sein wird; schon gar nicht im Falle einseitiger Lösungsfindungsansätze.
    Daher wird es Zeit von hitzigen Hau-Ruck-Manövern Abstand zu nehmen und sich dem Thema fundiert zuzuwenden. Denn die Krisen dieser Welt, sowie die Anzahl der Hilfesuchenden werden leider nicht weniger. Umso wichtiger ist die Findung und Abfassung klarer, nicht auslegungsfähiger Regelungen. Nur dies gewährt die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit; auf allen Seiten.
    Zum Wohle unserer Demokratie würde ich mich daher sehr wünschen, würde vorliegender Diskurs weniger konfrontativ/einseitig, sondern fokussiert mit dem Ziel einer konkreten, auch längerfristig tragfähigen Lösungsfindung geführt werden.

  44. Ingo John Sat 23 Jun 2018 at 00:02 - Reply

    Fakt ist, dass Antragsteller nach dem Dublin Abkommen nach mehr als 8 Monaten Aufenthalt in Deutschland (legal oder illegal) nicht mehr in das Erstaufnahmeland zurück geschickt werden. NGO‘s und andere Berater nutzen diese Frist und umgehen damit das Dublin-Abkommen. Könnte das BAMF mit den Verwaltungsgerichten bei bedarfsgerechter Personalausstattung, wie beispielsweise in den Niederlanden entscheiden, hätten wir das Problem so nicht – das Budgetrecht für das Personal des BAMF liegt beim Bundestag, das für die Verwaltungsgerichte bei den Landesparlamenten. Eine andere Ursache für unser deutsches Problem ist, dass das Asylrecht im Grundgesetz verankert ist – alle anderen europäischen Länder berufen sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Daher kann man in Deutschland mehrfach Asylanträge stellen (sog. Folgeanträge) und immer neue Verfahren zur Prüfung anstoßen. Bei dezentraler Unterbringung, wie beispielsweise in Berlin, ist das ein Anreiz für Antragsteller (Ggf auch nach Deutschland wieder zurück zu kehren) aber auch für Ärzte und sonstige Mitwirkende außerhalb der Verwaltungen und Gerichte. Die Notwendigkeit für die Rrchtslage versteht der Steuerzahler nicht mehr. Das ist das aktuelle Dilemma der SPD und der Grünen aber auch anderer Parteien. Die Willkommenskultur in Deutschland begann 1945, sie wurde in den letzten drei Jahren durch Menschen kaputt gemacht, die sich niemals in unsere freiheitlich demokratische Grundordnung integrieren wollten. Deshalb diskutieren alle Bürger so emotional über notwendige Veränderungen.

    • michael weiss Fri 29 Jun 2018 at 16:06 - Reply

      Es gibt eine neue europäische Asyl-Übereinkunft. Frankreich, Spanien, Polen und Dänemark werden danach von dort nach Deutschland eingereiste Asylbewerber zurücknehmen, sofern diese Asylbewerber in Frankreich, Spanien, Polen und Dänemark erstmals europäischen Boden betreten haben. Zum einen hat Deutschland damit auf seien Rechte aus der Schengen-Vereinbarung verzichtet. Zum anderen ist mir so, als hätte ich gelesen, dass nahezu 100 % der Asylbewerber europäischen Boden erstmals in Griechenland, Bulgarien oder Italien betreten. Griechenland, Bulgarien und Italien nehmen nach der Vereinbarung von heute früh keinen einzigen Flüchtling zurück. Der Erfolg scheint mir – nahe Null. Ebensoviel scheint die Einigung wert, derzufolge die sog. Bootsflüchtlinge in Auffanglager in “Staaten, die zur Aufnahme bereit” sind gebracht werden sollen. Bisher hat sich kein Land zu irgend etwas bereiterklärt. Auch hier scheint mir der Erfolg nahe Null. Oder ist gemeint, dass Nord-Mazedonien den EU-Beitritt und Mulitmilliarden erhält, um eine Weile als eine Art Zwischenlager zu fungieren ? Ich hoffe, ich habe etwas falsch verstanden und es handelt sich bei der “gefundenen Lösung” nicht nur um Gerede.
      Dr. Merkel wird mit den Worten zitiert: “Ich habe sehr viel Wert darauf gelegt, dass wir gesagt haben: Wir wollen in Partnerschaft mit Afrika arbeiten. Außerdem wird Frontex bis 2020 aufgestockt. Das ist eine sehr wichtige Botschaft.”
      “Bis 2020” – erscheint mir als Staatsbürger, der in sicheren Grenzen leben möchte, etwas verspätet. Vom syrischen Problem – das längst gelöst ist und, so wir denn ehrlich sind, die Rückführung aller von dort kommenden Zuwanderer zulässt abgesehen gilt:
      Eine an humanitären Grundsätzen ausgerichtete “Partnerschaft mit Afrika” (siehe Äußerungen Dr. Merkel) setzt – wie wir alle wissen die leider unvermeidbar gewaltsame – Änderung der dortigen Fertilitätsquoten voraus. “Seid fruchtbar und mehret Euch” ist hierzu ebensowenig hilfreich wie “Die Frauen seien Euer Acker. Geht zu ihnen, wann immer ihr wollt !”. Die Unterbindung religiös verbrämter Entwicklungshilfe ist geboten. Denn diese führt nur zur Verewigung der Misere durch Reproduktion von Überbevölkerung, Hunger und mörderischen Verteilungskämpfen (abgesehen von einer zusätzlichen Umweltbelastung unvorstellbaren Ausmaßes, die niemand diesem Planeten wünschen kann). Da China in Afrika bereits weithin vor Ort ist, wo es “etwas zu holen gibt” (dem Vernehmen nach anders als die vormaligen Kolonialmächte Europas allerdings mit verantwortungsbewusster und humaner Vorgehensweise), sind unsere geborenen Ansprechpartner vielerorts gerade nicht die afrikanischen Potentaten und Marionettenregierungen, sondern die Chinesen. Etwas mehr Ehrlichkeit unserer Politik scheint dringend erforderlich. Den Immigrationsdruck, den – wenn es so weitergeht – demnächst 5.000.000.000 Afrikaner (anstatt heute ca. 2.000.000.000) auf Europa ausüben werden, möchte man sich nicht vorstellen.

  45. Frank Sat 6 Oct 2018 at 14:48 - Reply

    Zu dem Thema ist schon viel geschrieben worden und der sprachlich flapsige Beitrag bringt keine neuen Erkenntnisse. Unwissenschaftlich ist, dass er die Argumente der Gegenauffassung nicht darstellt. Meiner Meinung nach ist die Analyse – wie auch die von Thym – viel zu stark an dem Wortlaut einzelner (Zuständigkeits-) Normen orientiert. Der Jurist sollte aber “das große und ganze” sehen. Dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass Personen durch Europa ziehen und sich den Staat aussuchen, wo sie das Verfahren – gleich mit welchem Antrag – stellen, ist allgemein anerkannt. Dazu passt die Auffassung im Ergebnis nicht und macht auch keinen Versuch den Widerspruch zu lösen.

    Leider wird auch hier ignoriert, dass die Frage bereits Gegenstand des Beschlusses des OVG München v. 03.08.2017 – 10 CE 17.1235 war und nach Auffassung des OVG eine Zurückweisung zulässig ist, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass Deutschland zuständig ist.

  46. michael weiss Wed 31 Oct 2018 at 23:38 - Reply

    Es soll mir fernliegen, mich in Ihren Streit einzumischen. Indes bringt m.E. der zitierte Beschluss nicht Neues. Er ist “verzweifelte Einzelfallentscheidung” in einem Meer der Duldung “illegaler” Zuwanderung. Die Bezeichnung von Zuwanderung als “illegal” wird es sehr, sehr bald nicht mehr geben. Denn die Marrakesch-Vereinbarung – Unterzeichnung ist vorgesehen für den 11.Dezember 2018 – erhebt den vom Recht des Zuzugs-Staates unabhängigen freien Zuzug von Jedermann nach Überallhin zum Menschenrecht. Man lese den Text ! http://www.un.org/depts/german/migration/A.CONF.231.3.pdf

    • Frank Thu 1 Nov 2018 at 18:19 - Reply

      Das OVG München ist in Bayern das Oberste Verwaltungsgericht. Da die meisten Grenzübertritte (noch immer) nach Bayern erfolgen und der Rechtsweg zum BVerwG in der Regel nicht eröffnet ist, ist die Entscheidung nicht nur eine “Einzelfallentscheidung”, sondern von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Sie macht auch deutlich, was die Praxis von der Diskussion auf diesem Blog und den Vertretern der Auffassung, dies sei unzulässig handelt: Gar nichts.

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