09 December 2021

Asylrechtsprechung nach der Machtübernahme der Taliban

Vorschläge für eine einheitlichere Entscheidungspraxis der Gerichte

Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 radikal verändert. Schon vor dem Machtwechsel haben Gerichte jungen, alleinstehenden Männern vermehrt einen Schutzstatus nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen, weil einer Abschiebung „zwingende humanitäre Gründe“ im Sinne von Art. 3 EMRK entgegenstanden. 2020 lag die bereinigte Schutzquote für Afghanistan bei den Gerichten bei 60 Prozent, in der ersten Jahreshälfte 2021 stieg der Anteil auf 75 Prozent. Diese überdurchschnittliche Quote korrigierter BAMF-Bescheide liegt in erster Linie an der gerichtlichen Feststellung von Abschiebungsverboten, die die Gerichte ab Anfang 2020 insbesondere mit den verschlechterten Lebensbedingungen durch die Corona-Pandemie begründen. Hat sich dieser Trend nach der Machtübernahme verstärkt? Tatsächlich ist diese Frage nur schwer zu beantworten: Erstens veröffentlichen nur wenige Gerichte ihre Entscheidungen. 2020 entschieden die Verwaltungsgerichte (VG) 21.168 asylrechtliche Verfahren afghanischer Kläger*innen. Für den gleichen Zeitraum wurden in der maßgeblichen Datenbank juris allerdings nur 247 Entscheidungen veröffentlicht, die das Schlagwort ‚Afghanistan‘ enthalten. Das entspricht der allgemeinen Veröffentlichungsquote der Rechtsprechung von rund einem Prozent. Zweitens legen die Entscheidungen nicht immer offen, wie sie die Lage in Afghanistan grundsätzlich bewerten. Am Beispiel der richterlichen Beurteilung der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan schlagen wir deshalb eine systematischere Veröffentlichungspraxis, eine transparentere Urteilsbegründung und eine stärkere wissenschaftliche Begleitung der Meinungsbildung vor, um eine rationale und einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen.

Uneinheitlichkeit der Asylrechtsprechung und kollektive Gefährdungslagen

Der Asylrechtsprechung wird von vielen Seiten Uneinheitlichkeit vorgeworfen. Der Koalitionsvertrag der neuen Regierung sieht deshalb „schnellere Entscheidungen in Asylprozessen sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung“ vor,  vermutlich durch eine Neuauflage eines in der letzten Legislaturperiode gescheiterten Projekts. Oberverwaltungsgerichten (OVG) sollte damals erleichtert werden, Leitentscheidungen zur Lage in Herkunftsländern zu treffen, um damit die Rechtsprechung zumindest in ihrem Bezirk zu vereinheitlichen. Es war sogar eine Tatsachenkompetenz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Gespräch, das als Revisionsinstanz bis jetzt nicht zur Vereinheitlichung der Asylrechtsprechung beitragen kann. Die Initiative der Grünen scheiterte jedoch am Widerstand der damaligen Regierungsfraktionen.

Leitentscheidungen setzen voraus, dass es fallübergreifende Fragen gibt, die von den Gerichten unterschiedlich bewertet werden. In der Afghanistan-Rechtsprechung ist eine dieser Fragen, ob jungen, alleinstehenden Männern nach ihrer Rückkehr wegen einer humanitären Notlage Verelendung droht und ihnen daher ein Schutzstatus nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK zugesprochen werden muss. Die Gefahr einer solchen Verelendung nennen wir „kollektive Gefährdungslage“. Das Gericht fragt in diesen Fällen zwar nach der individuellen Gefährdung der Antragsteller*in, bewertet aber zunächst die Lage eines Kollektivs und leitet daraus anschließend Schlüsse für die konkrete Kläger*in ab. Die große Bedeutung kollektiver Gefährdungslagen ist in der Prognoseprüfung des Asylrechts angelegt, nach der das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Schädigung im Herkunftsland bewerten muss. Da es das genaue Schicksal der Asylsuchenden nicht vorhersagen kann, knüpft es an Merkmale wie „jung“, „alleinstehend“ und „männlich“ an und fragt, ob Personen mit diesen Merkmalen eine Gefahr droht. Durch die Festlegung von Risiko- und Schutzfaktoren für bestimmte Kollektive werden so tatsächliche Maßstäbe formuliert, anhand derer der Einzelfall bewertet werden kann.

Mit Blick auf die Auswirkungen der Covid-Pandemie auf die Gefahr einer Verelendung junger, alleinstehender Männer vor der Machtübernahme haben wir drei „Meinungsblöcke“ ausgemacht: Der erste Block „Netzwerk und Geld“ nahm grundsätzlich an, dass junge, alleinstehender Männer schutzbedürftig sind, es sei denn, sie verfügen über erhebliche finanzielle Ressourcen oder ein tragfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Der zweite Block „Durchsetzungsfähigkeit“ geht nicht ganz so weit: Ihm reicht aus, wenn Antragsteller besonders durchsetzungsfähig sind, etwa aufgrund beruflicher Fähigkeiten oder einer vorherigen Sozialisation in Afghanistan. Ein dritter Block „unverändert“ (im Vergleich zur Bewertung der Lage vor Ausbruch der Pandemie) ging nicht grundsätzlich von der Schutzbedürftigkeit des Kollektivs aus und beschränkte den Schutz auf besonders vulnerable Personen.

Die Machtübernahme der Taliban in der Asylrechtsprechung

Auf der Datenbank juris finden sich mit dem Stichwort „Afghanistan“ 24 Urteile aus 14 Kammern von zehn verschiedenen Verwaltungsgerichten, die zwischen dem 15. August 2021 und dem 6. Dezember 2021 getroffen und veröffentlicht wurden. Wie die anderen Gerichte entscheiden, bleibt im Verborgenen. Acht dieser Urteile betreffen die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft. Alle acht kommen zu dem Schluss, dass für die jeweils in Frage stehende (z. B. politische, religiöse, geschlechtsspezifische) Verfolgung die Machtübernahme der Taliban als gefahrenerhöhender Faktor hinzugekommen ist.

In den restlichen Entscheidungen ist die Zu- oder Aberkennung eines Abschiebungsverbots zentral. In der Mehrheit stellen die Gerichte fest, dass die Machtübernahme der Taliban zu einer drastischen Verschlechterung der humanitären Lage geführt hat bzw. zeitnah zu einer solchen Verschlechterung führen wird, da internationale Hilfszahlungen und Kredite ausbleiben, Sanktionen verhängt wurden, die Arbeit von Hilfsorganisationen stark beeinträchtigt ist und Rückkehrhilfen eingefroren sind. Zwar sei die Lage nach dem Machtwechsel „unübersichtlich“ und Erkenntnismittel rar; ein „wirtschaftlicher Zusammenbruch“ sei allerdings wahrscheinlich. Die humanitäre Lage habe sich „nochmals erheblich verschlechtert“ und sei „nicht nur ein temporäres Phänomen“. „Es herrscht Chaos im ganzen Land“. Häufig wirken die weiterhin anhaltenden Auswirkungen der Covid-Pandemie auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage als verstärkender Faktor. Die Entscheidungen kommen entsprechend zu dem Ergebnis, dass eine Verelendung junger, alleinstehender Männer wahrscheinlich ist, sofern diese nicht über soziale oder finanzielle Ressourcen vor Ort verfügen (Block „Netzwerk/Geld“). Meist konnten die Gerichte schon vorher diesem Block zugeordnet werden, sie betonen lediglich, dass die Anforderungen an eine Rückkehr nun noch höher seien. Andere Fälle, etwa die 5a. Kammer VG Gelsenkirchen, die 14. Kammer des VG Köln oder die 6. Kammer des VG München, wechselten vom restriktivsten Block „unverändert“ in den Block „Netzwerk/Geld“.

Im Unterschied dazu erwähnt zum Beispiel die 9. Kammer des VG Trier den Machtwechsel überhaupt nicht oder stellt in einer anderen Entscheidung ohne Angabe von Quellen fest, dass „keine grundlegende Änderung in wirtschaftlicher Hinsicht“ eingetreten sei bzw. verweist auf die Unabsehbarkeit der Auswirkungen der Machtübernahme. Wo die Kammer den Machtwechsel erwähnt, fällt die beschwichtigende Beschreibung der politischen Ereignisse auf: Die Rede ist von einer „größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls“, einer „ruhigen“ ersten Nacht unter der Herrschaft der Taliban und einer „unerwartet diplomatisch[en]“ Haltung der neuen Machthaber. Ein solches Framing der Geschehnisse ermöglicht es dem Gericht, gravierende Auswirkungen des Machtwechsels zu verneinen. Auch die 24. Kammer des VG München nimmt nur beim Verweis auf die nun eingefrorene Rückkehrhilfen auf die Machtübernahme Bezug und hält an sehr hohen Maßstäben für ein Abschiebungsverbot fest (Block „unverändert“). Eine transparente Meinungsbildung zur kollektiven Gefährdungslage findet in diesem Fällen nicht statt. Die 20. Kammer VG Berlin (Block „Netzwerk/Geld“) erwähnt die Bedeutung der Machtübernahme für die humanitäre Situation nicht, betont aber weiterhin die negativen Auswirkungen der Pandemie auf die wirtschaftliche Lage. Genauso findet die neue Herrschaft der Taliban keine Erwähnung in einer Entscheidung der ersten Kammer des VG Hamburg von Mitte September. Erst Ende November geht die Kammer auf die Machtübernahme ein und gibt ausdrücklich die alte Rechtsprechung auf, nach der sie noch eine besondere Durchsetzungsfähigkeit gefordert hatte. Die Kammer ist nunmehr dem Block „Netzwerk/Geld“ zuzuordnen. Teilweise ist eine Systematisierung der Entscheidungsgründe unmöglich, da eine fallübergreifende Bewertung der kollektiven Gefährdungslage nicht stattfindet, sondern lediglich Basistatsachen zur allgemeinen Lage in Afghanistan direkt auf die vorliegenden Einzelfälle angewendet werden.

Unabhängig von der Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt werden muss, sind Abschiebungen nach Afghanistan derzeit ausgesetzt. Die Betroffenen erhalten damit aber weder einen Schutzstatus, der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gibt, noch handelt es sich um einen offiziellen Abschiebungsstopp durch die obersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG, die zumindest etwas Rechtssicherheit geben würde. Es ist lediglich eine Anordnung des Bundesinnenministeriums bekannt, das hier gesetzlich allerdings gar nicht zuständig ist.

Für einen systematischen und transparenten inter-gerichtlichen Diskurs

Richterliche Meinungsbildung zu kollektiven Gefährdungslagen findet maßgeblich über Urteilsdatenbanken statt. Dort gelangen die Gerichte an weitere Entscheidungen, an denen sie ihre Bewertung orientieren bzw. von denen sie sich abgrenzen. Die Auseinandersetzung mit fremder Rechtsprechung kann die Rationalität der Entscheidung erhöhen und ist Voraussetzung für eine einheitliche Entscheidungspraxis. Die unsystematische Veröffentlichungspraxis und die häufig intransparente Bewertung kollektiver Gefährdungslagen in den Entscheidungsgründen führt jedoch dazu, dass dieser inter-gerichtliche Diskurs ebenfalls unsystematisch und intransparent abläuft.

Es bedarf deshalb, erstens, einer systematischeren Veröffentlichung von Entscheidungen bei juris. Dass sich dort nur Entscheidungen eines sehr kleinen Teils aller mit einem bestimmten Herkunftsstaat befassten VG-Kammern finden, verzerrt das Bild der Rechtsprechung zu einer konkreten kollektiven Gefährdungslage. Damit wird nicht gefordert, dass juris die bundesweite Gerichtsstatistik repräsentativ abbilden muss. Vielmehr sollten Kammern regelmäßig die relevantesten Entscheidungen zu einzelnen Herkunftsstaaten veröffentlichen und damit dem Diskurs zur Verfügung stellen. Die Forderung nach einer deutlich umfangreicheren Veröffentlichungspraxis wird zunehmend in der Wissenschaft und nun auch im Koalitionsvertrag erhoben.

Zweitens müssen Entscheidungen die Bewertung einer kollektiven Gefährdungslage nach einem einheitlichen Muster offenlegen. Für Abschiebungsverbote müssten etwa die Risiko- und Schutzfaktoren transparent gemacht werden. Diese Faktoren entsprechen den tatsächlichen Maßstäben, die sich für ein Gericht als Grundlage der rechtlichen Bewertung des Einzelfalls aus den Herkunftslandinformationen ergeben. Im Falle Afghanistans ist das zum Beispiel die Festlegung, dass eine Rückkehr nur bei hinreichenden finanziellen oder sozialen Ressourcen oder einer konkret definierten Durchsetzungsfähigkeit menschenrechtlich vertretbar ist. Zur besseren Orientierung sollten den Entscheidungen stets Leitsätze und idealerweise eine Gliederung der Urteilsgründe vorangestellt werden.

Drittens ist eine stärkere wissenschaftliche Begleitung des Prozesses erforderlich. Das betrifft zunächst die Tatsachenbasis der Entscheidungen. Gerichte sind mit einer Fülle von Erkenntnismitteln konfrontiert. Sie müssen bei der Auswertung stärker unterstützt werden. Dazu wäre eine unabhängige wissenschaftliche Stelle beim BVerwG sinnvoll. Am VGH Mannheim gibt es bereits eine entsprechenden Fachstelle. Außerdem ist notwendig, Meinungsbildungsprozesse aufzuarbeiten. Aktuelle Bewertungen kollektiver Gefährdungslagen sollten erkannt und transparent gemacht werden, analog zur Darstellung verschiedener „Meinungsblöcke“ in der Afghanistan-Rechtsprechung. Wichtige Arbeit leistet diesbezüglich etwa der Informationsverbund Asyl & Migration, der regelmäßig Rechtsprechungsübersichten erstellt und außerdem in seiner Entscheidungsdatenbank redaktionell Leitsätze hinzufügt, wenn ein Urteil dies versäumt. Es wäre aber auch hier eine stärkere Institutionalisierung notwendig, zum Beispiel ebenfalls im Rahmen einer unabhängigen Stelle am BVerwG.

Das Asylrecht und seine Praxis bestimmen das Schicksal hunderttausender Menschen. Die Bewertung kollektiver Gefährdungslagen ist ein zentraler Teil der Entscheidungen. Er sollte nicht länger im Verborgenen bleiben.


Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Afghanistan, Asylrecht