Plattformregulierung durch AGB-Kontrolle?
Der Beitrag des Zivilrechts zum Grundrechtsschutz auf Online-Plattformen
Mit seiner gestrigen Entscheidung hat der BGH die zivilrechtliche AGB-Kontrolle als Instrument der Plattformregulierung endgültig aus dem Schatten des vielgescholtenen NetzDG geholt. Tatsächlich prüfen die Instanzgerichte schon seit einigen Jahren die von den Betreibern großer Online-Plattformen aufgestellten Regelwerke auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung. Sie weben damit ein zunehmend dichtes Netz an konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung von Plattformregeln, das auch die grundrechtliche Dimension der Plattformnutzung berücksichtigt. Die Entscheidung des BGH, nach der sich der Betreiber das Recht zu Beitragslöschung bei Regelverstößen nur vorbehalten kann, wenn er zugleich hohe, vom Gerichtshof konkret bezeichnete Transparenzmaßstäbe einhält, stellt eine neue Stufe der zivilrechtlichen Regulierung dar – und wirft zugleich kritische Fragen nach ihrem Prüfungsmaßstab auf.
Von der Klarnamenpflicht bis zum Gedenkzustand: Das dichte Netz der Plattform-AGB-Kontrolle
Bei den oft wohlklingend als „Gemeinschaftsstandards“ (Facebook) oder „Community-Richtlinien“ (TikTok; YouTube; Snapchat) bezeichneten, aber einseitig von den Betreibern aufgestellten Regelwerken großer Online-Plattformen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d §§ 305–310 BGB. Dies ermöglicht es deutschen Zivilgerichten schon seit einigen Jahren, sie einer umfassenden Billigkeitskontrolle zu unterziehen und auf diesem Weg ein zunehmend dichtes Netz an konkreten Vorgaben für die Gestaltung von Plattformregeln zu weben.
So hat etwa das LG Berlin 2018 auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes entschieden, dass Plattformbetreiber in ihren AGB keine Pflicht zur Anmeldung unter Klarnamen statuieren dürfen (LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018 – 16 O 341/15; bestätigt durch KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 – 5 U 9/18). Ende 2020 hat das OLG München unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung dagegen keine unangemessene Benachteiligung in einer solchen Pflicht mehr erkannt (OLG München, Urt. v. 8.12.2020 – 18 U 2822/19 Pre; Urt. v. 8.12.2020 – 18 U 5493/19 Pre).
Ebenfalls 2018 entschied der BGH, dass Facebooks Regeln über den „Gedenkzustand“ des Accounts von verstorbenen Nutzer:innen eine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil sie deren Erb:innen den Zugang zum Benutzerkonto verwehrten. Daher seien sie nicht nur mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 1922 BGB zur Gesamtrechtsnachfolge unvereinbar, sondern vereitelten zudem die Erreichung des Vertragszweckes (BGHZ 219, 243).
Keine Frage hat die Gerichte jedoch so oft und intensiv beschäftigt wie die Löschung von Beiträgen und Sperrung von Benutzerkonten, die auch den Gegenstand der gestrigen Entscheidung des BGH bilden. Grund dafür ist die besondere Bedeutung der hierbei kollidierenden Grundrechte von Nutzer:innen und Betreibern.
Meinung, Moderation und mittelbare Grundrechtsbindung
Soweit es um die Löschung einzelner Meinungsbeiträge und hieran anknüpfende Sanktionen geht, hat der BGH diese grundrechtliche Dimension nun zum Dreh- und Angelpunkt der Plattform-AGB-Kontrolle gemacht.
Grundlage sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Fraport (Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06) und Stadionverbot (Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09), nach denen insbesondere bei der Schaffung öffentlicher Räume der Kommunikation und des gesellschaftlichen Lebens eine mittelbare Grundrechtsbindung entstehen könne, die „je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung […] einer Grundrechtsbindung des Staates […] nahe oder auch gleich kommen“ könne. Während das Gericht in seinem Beschluss III. Weg (Beschl. v. 22.5.2019 – 1 BvQ 42/19) offengelassen hat, inwieweit auch Online-Plattformen einen solchen Kommunikationsraum darstellen, geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung längst einstimmig davon aus, dass deren Zweck (auch) darin bestehe „den Nutzern einen ‚öffentlichen Marktplatz‘ für Informationen und Meinungsäußerung zu verschaffen“ (so z.B. OLG München, Beschl. v. 24.8.2018 – 18 W 1294/18, Rn. 28), was zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung führe.
In einigen früheren instanzgerichtlichen Entscheidungen war insoweit missverständlich zu lesen, dass eine Klausel wegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schon dann unwirksam sei, wenn sie die Entfernung eines Beitrags erlaube, der „die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreite“ (so z.B. OLG München, a.a.O., Rn. 21). Der BGH erkennt demgegenüber an, dass es bei der mittelbaren Drittwirkung nicht allein um die Meinungsfreiheit der Nutzer:innen geht, sondern auch um deren Abwägung gegen die insbesondere durch Art. 12 und 14 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Plattformbetreiber.
Im konkreten Fall verlange diese Abwägung jedoch, dass die Gemeinschaftsregeln neben dem Löschungs- beziehungsweise Sperrvorbehalt auch die Pflicht enthielten, die betroffene Nutzer:in zumindest nachträglich über die Löschung zu informieren. Im Falle einer (auch vorübergehenden) Kontensperrung bestünde sogar eine Pflicht zur vorherigen, begründeten Information mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung.
Damit setzten sich vorliegend die Grundrechte der klagenden Nutzer durch. Allerdings hat der BGH zugleich bestätigt, dass Plattformen eigene Regeln für Meinungsbeiträge aufstellen dürfen. Diese Regeln können auch über die Vorgaben von Strafrecht und NetzDG hinausgehen und dürfen durch entsprechende Sanktionen flankiert werden. Der den Plattformenbetreibern eingeräumte Gestaltungsspielraum ist nicht nur vor dem Hintergrund von deren wirtschaftlichen Interessen, sondern auch mit Blick auf das gesellschaftliche Interesse an einer aktiven Moderation von Online-Plattformen – auch mit Blick auf die Meinungsfreiheit Dritter – zu begrüßen.
Auf der Suche nach dem gesetzlichen Leitbild
Der BGH stellt an die Nutzung dieses Gestaltungsspielraums jedoch hohe Anforderungen. Damit geht er deutlich über die bisherige Rechtsprechung hinaus. So hatten auch drei der vier Vorinstanzen (darunter beide Berufungsgerichte) die streitgegenständliche Klausel für zulässig erachtet.
Dass die Zivilgerichte in den vergangenen Jahren nur selten zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind und konkrete Klauseln für unzulässig erklärt haben, dürfte vor allem mit dem Maßstab der zivilrechtlichen AGB-Kontrolle zu tun haben. Die „unangemessenen Benachteiligung“ nach § 307 Abs. 1 BGB wird in Abs. 2 konkretisiert durch „den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“, sowie die Erreichung des Vertragszwecks. Beide Kriterien haben sich für das konkrete Problem der Plattformregulierung jedoch als wenig hilfreich erwiesen – was auch am oft eher geringen Ehrgeiz der Instanzgerichte liegen dürfte.
So wird man die Suche nach einem gesetzlichen Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kaum als intensiv bezeichnen können. Der Plattformnutzungsvertrag wird regelmäßig als Vertrag sui generis klassifiziert. Die Ansprüche der Nutzer:innen zum Beispiel auf Veröffentlichung eines Beitrags oder Entsperrung eines Benutzerkontos werden kurzerhand als vertragliche Nebenpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB eingeordnet, obwohl sie regelmäßig den Kern der angebotenen Dienstleistung bilden dürften.
Auch bei Ermittlung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB war bisher oft kein besonderer Eifer erkennbar. Das OLG Dresden etwa sieht diesen schlicht in dem Anliegen des Betreibers, „eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander wahren und auf der sich jeder Nutzer ‚sicher‘ fühlt“ (OLG Dresden, Urt. v. 20.8.2020 – 4 U 784/20, Rn. 22). Das OLG München stellt auf die Verkehrserwartung ab; angesichts der dominierenden Stellung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke sei „die verkehrsübliche Gestaltung solcher Plattformen allerdings gerade durch die von [Facebook selbst] verfolgte Klarnamenpolitik geprägt“ (OLG München, Urt. v. 8.12.2020 – 18 U 2822-19 Pre, Rn. 64). Bei einer derart am (von den Betreibern selbst geschaffenen) status quo orientierten Prüfungsmaßstab verwundert es nicht, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln bisher die Ausnahme geblieben ist.
Mit der gestrigen Entscheidung des BGH ist das Pendel nun überraschend in die andere Richtung geschwungen. Unter umgekehrten Vorzeichen stellt sich aber weiterhin die Frage nach dem richtigen Prüfungsmaßstab. Denn der BGH leitet aus einer Abwägung zwischen Meinungs- und Berufsfreiheit erstaunlich konkrete Transparenz- und Verfahrenspflichten ab, an denen er die streitgegenständlichen Klauseln misst. Bisher schien das Fehlen eines gesetzlichen Leitbildes die Gerichte eher zu übermäßiger Zurückhaltung bei der Prüfung konkreter Plattformregeln zu motivieren – bis hin zur Prüfung anhand der vom marktführenden Beklagten selbst geschaffenen Verkehrsüblichkeit. Die vom BGH unmittelbar aus der Grundrechtsabwägung destillierten, offensiv angewendeten Maßstäbe dürften es nun dagegen den Plattformbetreibern deutlich erschweren, rechtsichere Regelwerke zu formulieren.
Ausblick
Das Bedürfnis nach einem gesetzlichen Leitbild – das seinen Ausdruck auf europäischer Ebene im geplanten Digital Services Act findet – ist mit der gestrigen Entscheidung des BGH nicht geringer geworden. Die gesellschaftliche Bedeutung großer Online-Plattformen ist längst zu groß, um die konkreten Grenzen der Regelungsbefugnisse ihrer Betreiber allein aus deren bisheriger Praxis oder den abstrakten Vorgaben des Grundgesetzes zu gewinnen. Vielmehr ist der demokratisch legitimierte Gesetzgeber dazu berufen, ein gesetzliches Leitbild zu schaffen, anhand dessen die Betreiber Nutzungsverträge und Gemeinschaftsregeln ausgestalten und die Gerichte diese auf ihre Angemessenheit überprüfen können. Dabei könnte er rechtspolitisch umstrittene Fragen wie die (Un-)Zulässigkeit einer Klarnamenpflicht ebenso regeln wie die vom BGH nun entwickelten Transparenz- und Verfahrenspflichten.
Danke für den Beitrag! Ich vertrete schon lange die Ansicht, dass die Plattformregulierung im Verhältnis zu den Nutzern im Kern zivilrechtlich angelegt ist und dafür (im Form der AGB-Kontrolle, die ja auch auf EU-Recht fußt) bereits bewährte Instrumente vorhanden sind. Jetzt fehlt “nur noch” ein durchdachtes, einfaches Internetkollisions- und vertragsrecht als Leitbild, am besten auf EU-Ebene. Leider lässt auch der DSA diese Materien wieder links liegen., was noch mehr Verwirrung, Bürokratie und Unfreiheit schaffen wird.
https://community.beck.de/2019/07/30/anonymitaet-klarnamenpflicht-und-meinungsvielfalt-im-internet-alles-eine-frage-der-vertragsfreiheit
https://community.beck.de/2020/09/18/von-amazon-ueber-hatespeech-zu-smart-contracts-kommt-das-europaeische-digitalgesetz-dav-nimmt-stellung
Gegenüber dem Vorschlag, der Gesetzgeber möge ein gesetzliches Leitbild für Nutzerverträge schaffen, ist Vorsicht angezeigt. Äußerungs- und medienrechtliche Konfliktlagen haben die unangenehme Eigenschaft, sehr kontextsensitive zu sein. Meistens läuft die Entscheidung auf eine umfassende Abwägung der Einzelfallumstände hinaus. Starre gesetzliche Regeln im Sinne von “hard and fast rules” sind dann im Lichte des konkreten Einzelfalls mal zu eng, mal “overbroad” und müssten von der Rechtsprechung verfassungskonform auf den Einzelfall zuggeschnitzt werden, falls sich der Gesetzgeber nicht ohnedies sogleich auf inhaltsleere Generalklauseln beschränkt, wie sie sich etwa in §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz/KUG besichtigen lassen (diese Vorschriften sind von dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus gutem Grund weitgehend in eine freie, vom Normtext eher abgelöste Abwägung zwischen Art. 8 EMRK – Schutz des Privatlebens – und Art. 10 EMRK — Kommunikationsfreiheit aufgelöst worden).
Nicht umsonst erschöpfen sich die gesetzlichen Grundlagen des Medienzivilrechts deshalb bislang weitgehend in der Vorgabe aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB, dass zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung verpflichtet ist, wer rechtswidrig und (im Falle des Schadenersatzes vorsätzlich oder fahrlässig) ein “sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt”. Der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist es bislang durchaus auch ohne Anleitung des Parlamentsgesetzgebers gelungen, aus dieser Vorschrift ein dichtes Netz an Verhaltensvorgaben herauszudestillieren (die in den gängigen, voluminösen Handbüchern des Presse- und Äußerungsrechts besichtigt werden können). Warum das dem Bundesgerichtshof nicht auch im hier interessierenden Bereich gelingen könnte, müsste zunächst belegt werden. Hingegen kann durchaus bezweifelt werden, ob. der Parlamentsgesetzgeber “best placed” ist, die Erfordernisse des hier betroffenen, sowohl in technischer wie in sozialer Hinsicht (“Netiquette”) raschem Wandel unterliegenden Regelungsbereichs sachbereichsadäquat in Gesetzesform zu gießen. Ähnliche Bedenken lassen sich natürlich auch gegen den Digital Services Act erheben (und sind für die Probleme der Konkretisierung der Generalklauseln der EU- Datenschutz-Grundverordnung schon derzeit virulent).
Z.B kann auch die Vorstellung, die Frage einer Klarnamenspflicht ließe sich in brauchbarer Weise generalisierungsfähig normieren, schnell auf ein “one size fits all”-Korsett hinauslaufen, das (je nach Richtung der Betroffenheit) dann im konkreten Anwendungsfall jederzeit an der von Art. 5 GG/Art. 10 EMRK bzw. Art. 2, Art. 1 GG (Persönlichkeitsrecht)/Art. 8 EMRK (private live) geforderten, umfassenden Abwägung der “circumstances of the present case” Schiffbruch erleiden mag. Die Kommunikationsgrundrechte wie auch ihre Gegenpositionen (Persönlichkeitsrecht etc) vertragen insoweit wohl schon strukturell nur ein begrenztes Maß an Normierungsdichte, so wünschenswert die umfassende Übernahme einer Verantwortung ex ante und durch den Parlamentsgesetzgeber auch – in anderen Kontexten – erscheinen mag…Ferner: Sollen setzt nun einmal “Können” voraus, und “Können” ein umfassendes Prognosewissen des Gesetzgebers zu den zu erwartenden Konfliktlagen und Realfolgen seiner Intervention in den Sachbereich – liegt dies wirklich schon jetzt in ausreichendem Umfang vor? Das den Sachbereich abtastende Vorgehen der Zivilgerichte im Wege eines “reasoning from case to case” kann regulierungstechnisch insoweit sehr wohl grundrechtsfreundlicher als der Zugriff eines schlecht informierten (oder unter Lobbyeinfluss agierenden) Parlamentsgesetzgebers sein…
Herzlichen Dank für diese fundierte Replik!
Sie haben natürlich Recht, dass auch ein Einschreiten des Gesetzgebers – gerade in einem so schnelllebigen und wandelbaren Bereich – kein Allheilmittel darstellt.
Ungeachtet von Fragen demokratischer Legitimation glaube ich aber doch, dass hieran in der vorliegenden Konstellation auch ein praktisches Bedürfnis besteht – gerade wenn man die zivilrechtliche AGB-Kontrolle als flexibles und kontextspezifisches Regulierungsinstrument bewahren möchte. Denn sie lebt ja gewissermaßen von Voraussetzungen, die sie selbst nicht garantieren kann. Ohne gesetzliche Vorgaben oszilliert sie – jedenfalls hier – zwischen leeren Verweisen auf die Verkehrsüblichkeit und unvermittelt aus dem Hut des GG gezauberten konkreten Transparenzpflichten. Die jetzt vom BGH konkret entwickelten Vorgaben etwa (die ich inhaltlich begrüße) hatte, soweit ich das sehen kann, keines der zahlreichen OLGs, die sich bereits zu Beitragslöschung und Accountsperren geäußert haben, in dieser Form aus Art. 5 I 1 GG entnommen.
Die Lösung des BGH mag einen wertvollen Beitrag zum Schutz der Meinungsfreiheit der Kläger leisten. Aber sie ist auch klar von einer Abwägung (nur) zwischen den betroffenen Grundrechten der Vertragsparteien geprägt, ohne dass sie überindividuelle und Drittinteressen (etwa am Schutz vor Hassrede im Internet) berücksichtigt. Der Gesetzgeber könnte – und müsste – letzteres dagegen tun.
Es geht es mir daher eben nicht um die Auflösung einzelner, kontextabhängiger Konfliktlagen, sondern um die Entwicklung eines dispositiven Leitbildes des Plattformvertrags, das die Betreiber dann in ihren AGB konkretisieren können. Die Gerichte dürften mit der Prüfung des zulässigen Grades an Abweichung hiervon – unter Berücksichtigung aller Elemente des Einzelfalls – dann immer noch mehr als genug zu tun haben.