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12 August 2012

Nacktes Recht, abgeschriebene Tradition. Anmerkungen zu Reut Paz und den Herausforderungen des Rechtspluralismus

Unlängst hat Reut Yael Paz hier kritisch Stellung genommen zum umstrittenen Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln. Zutreffend weist sie darauf hin, dass das Gericht die Herausforderungen des Rechtspluralismus und des im konkreten Fall vorliegenden Konfliktes divergierender normativer Ordnungen verkannt hat – und dass auch die bisherige Debatte diese Fragen nur unzureichend zur Sprache bringt.

Unklar und problematisch bleibt jedoch ihre eigene Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem. Gehört Religion nur in den Raum des Privaten? Abgesehen davon, dass das Gericht diese Differenzierung nicht explizit thematisiert, bleibt bei Reut Paz auch im Dunkeln, wie sich die Unterscheidung Öffentlich / Privat zu den konfligierenden normativen Ordnungen verhält. Und: Ist das Verhältnis zwischen der Verfassung und Ordnungen religiösen Rechts aus Sicht eines staatlichen Gerichts nicht notwendig ein asymmetrisches? (Was natürlich nicht heißt, dass nichtstaatliche Rechtsordnungen schlichtweg ignoriert werden können.)

Mehr als diese Fragen, die inzwischen von einigen Kommentatoren diskutiert wurden und auch andernorts besprochen werden, beschäftigt mich indessen ein von Reut Paz erhobener Vorwurf, der mir unhaltbar scheint und mich veranlasst, trotz anderer drängender Tagesaktualitäten noch einmal auf die Diskussion zurückzukommen. Reut Paz eröffnet ihren Beitrag mit einer furiosen postkolonialen Ouvertüre, die den Ton vorgibt, in dem sie wenig später eine zentrale Frage des Beitrags formuliert: “Does this judgement reflect remnants of the European colonial/civilizing project in its full glory because it is linked to racial discrimination and a strong Christian (strike out the Judeo-) religious bias?”

Die Frage wird affirmativ beantwortet: “Although this situation is a classic example of the need to resolve conflicts between normative orders that need to coexist in the same social field (…) the court – without the necessary reflections in the court but also beyond – exclusively based its reasoning (on) the German legal system, a system which in this case also coincides with the Christian understanding of the physical body.”

An dieser Stelle muss man Reut Paz, die eine hervorragende Erläuterung der Entscheidung des israelischen Supreme Court zur Brith Milah und ihres religionsrechtlichen Kontextes bietet, undifferenzierte Oberflächlichkeit bei der Analyse der Kölner Entscheidung vorhalten. Die Kölner Richter argumentieren völlig religionsblind und erweisen sich dabei als so geschichts- und gesellschaftsvergessen wie die strafrechtlichen Wortführer der Debatte. Sie machen sich nicht etwa ein “christliches Verständnis körperlicher Integrität” zu eigen, sondern bringen einen “religionsfeindlichen Zeitgeist” zum Ausdruck, den Patrick Bahners in der Beschneidungsdebatte gerade auch im Internet rabiat zum Durchbruch gekommen sieht.

Warum aber lässt sich der auf den ersten Blick religionsfeindlich-laizistische Zugriff der Kölner Richter nicht doch als untergründig christlich eingefärbte Voreingenommenheit klassifizieren, als gefügige Anpassung an eine christliche “Leitkultur”? Lässt sich da nicht etwas Klandestin-Christliches zwischen den Zeilen lesen? Leben wir nicht, zumal im Rheinland, in einer “immer noch” zutiefst christlich imprägnierten Gesellschaft?

Um diese Frage zu beantworten, braucht es ein kulturhistorisch-theologisches Wissen, das in unseren religionsverfassungsrechtlichen Debatten spätestens seit der Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch als Leerstelle vorhanden ist. Die Repräsentanten der christlichen Kirchen übersetzen kantige theologische Argumente in allgemeines zivilgesellschaftliches Wortgeplänkel und üben sich (von Christoph Möllers gerade zurecht beklagt) mit mäßiger Überzeugungskraft als Grundrechtsinterpreten – oder geben Themen mit gesellschaftspolitischem Konfliktpotential lieber gleich an Experten des Staatskirchenrechts ab.

Für die Katholikin ist das beschämend und bedauerlich – für die Juristin und Bürgerin der civitas terrena aber geradezu katastrophal. Denn der gelingende Umgang mit den Herausforderungen und Problemen des Rechtspluralismus lebt von Voraussetzungen, die das Recht und die Rechtswissenschaft selbst nicht bereitstellen und garantieren können. “Der Rechtspluralismus ist die große Herausforderung für die Einheit des öffentlichen Rechts, hier liegen die Zukunftsaufgaben der Wissenschaft, die sich nur mit Kontextualisierung lösen lassen und damit auf die Grundlagenfächer verweisen“, konstatiert Dieter Grimm, und bringt damit das Dilemma auf den Punkt. Wo das kompetitive, aber auch komplementäre Neben- und Miteinander verschiedener Rechtssysteme und normativer Ordnungen Teil des sozialen Alltags geworden ist, braucht es Kontextwissen, das nur von außen in den Raum des Rechts vermittelt werden kann. Von den “Nachbarwissenschaften”, deren Diskurse idealerweise über die Grundlagenfächer in die Rechtswissenschaft hinein “übersetzt” werden, aber auch von Vertretern religiöser und nichtreligiöser normativer Ordnungen. In den Gesellschaften der Gegenwart braucht es, wie Charles Taylor und Jocelyn Maclure es unlängst gefordert haben, die Entwicklung eines historisch fundierten “ethischen und politischen Wissens”, das Toleranz und Solidarität ermöglicht.

In der Debatte um die Beschneidung ist das Angebot solchen Kontextwissens spärlich. Während man vielerorts bis ins Kleinste die medizinischen Details des Eingriffs nachlesen konnte, blieben theologische und historische Kommentare rar, nicht nur aus christlicher Feder. So hätte man sich von einem Experten für jüdische Geschichte und Kultur einige Anmerkungen zur Diskussion um die Geltung und Anwendung Jüdischen Rechts im Deutschland des 19. Jahrhunderts gewünscht. Reut Paz’ Hinweise auf die israelische Rechtsprechung und deren Umgang mit religionsrechtlichen Argumenten füllen eine andere in der Diskussion zuvor kaum beachtete Lücke.

Doch warum liegt sie falsch mit ihrer Unterstellung einer “strong Christian (…) religious bias”?

Weil auch das christliche Verständnis körperlicher Integrität von Traditionen geprägt ist, die dem laizistischen Humanisten eine archaische Zumutung sein müssen. Keineswegs wird der Körper als von Geburt an vollkommen und damit in seiner Integrität als unantastbar verstanden. Die Konditionierung des Körpers durch Askese, die imitatio Christi durch Verzicht und Disziplinierung des Körpers ist religionsgeschichtlich ein zentraler Aspekt christlichen Glaubens (wie der meisten anderen Religionen). In der Geschichte des Christentums reicht die Bandbreite der Praktiken einer “Vervollkommnung” des Körpers vom moderaten Fasten (protestantisch-neudeutsch: “sieben Wochen ohne”) bis hin zu blutigen Eingriffen in den eigenen Körper, die uns befremdlich anmuten – man denke an die Stigmata des heiligen Franziskus von Assisi oder an den Mystiker Heinrich Seuse, der sich im 14. Jahrhundert das Monogramm des Namens Jesu in die Haut über dem Herzen ritzte, als Zeichen der ewigen Verbundenheit zwischen Gott und Mensch (als “Vorläufer des modernen Tattoo” haben Wissenschaftler der Uni Heidelberg diese inbrünstig-blutrünstige Minnepraxis jüngst charakterisiert).

Das Minnezeichen auf Seuses Haut ist, wie die reichen kulturwissenschaftlich-theologischen Erläuterungen der “Poetischen Dogmatik” des Kölner Theologen Alex Stock nahelegen, als Namenszeichen in subtiler Weise mit dem von Reut Paz erwähnten Fest der Beschneidung Jesu verbunden, das die Kirche in der außerordentlichen Form ihres Ritus zugleich als Fest der Namensgebung Jesu feiert. Man denkt an die von Mose und Jeremia wie von Paulus beschworene “Beschneidung des Herzens”. Offenkundig endet die Geschichte des Christentums mit der Beschneidung nicht bei Paulus (auch wenn man das dem gut protestantisch ausschließlich auf die Bibel rekurrierenden bayerischen “Sonntagsblatt” so entnehmen könnte), und spätere Traditionslinien lassen sich auch nicht nur auf antisemitische Ressentiments beschränken. Im Gegenteil: es gibt für Christen gute theologische Gründe, sich für den Schutz einer Beschneidungspraxis stark zu machen, die ihnen selbst nicht geboten ist.

Hier weiter auszuholen wäre aber die Sache von Theologen, Historikern und Kulturwissenschaftlern. Oder, noch besser, von historisch und kulturwissenschaftlich beschlagenen Theologen. Dass die forcierte Beschäftigung mit der eigenen Tradition jedenfalls im Katholizismus derzeit oft mit Modernismuskritik und intellektuellenfeindlichem Ressentiment einhergeht, stimmt die im Angesicht des Rechtspluralismus kontextinteressierte Juristin leider nicht besonders optimistisch, wenn sie auf die Erschließung neuer Wissensquellen hofft, die die christliche Prägung unserer Gesellschaft und ihrer normativen Ordnungen erhellen.

Dennoch: die Herausforderungen des Rechtspluralismus bekommen wir nur auf der Grundlage fundierten Wissens um religiöse und kulturelle Traditionen in den Griff. Wo die einfach als vorgestrig abgeschrieben werden und man geschichtsvergessen nur auf das nackte Recht setzt, ist der clash of cultures vorprogrammiert. Mit leichtfertigen Unterstellungen religiös-kultureller Voreingenommenheit droht uns tatsächlich, was manche Kommentatoren bereits beschwören: ein veritabler Kulturkampf.

Unser Bild zeigt die Figur des Mystikers Heinrich Seuse in der Predigerkirche Rottweil.

Foto: Andreas Praefcke, Creative Commons Licence (CC BY 3.0)


11 Comments

  1. Obiter Dictum Mon 13 Aug 2012 at 11:39 - Reply

    Deutsche Gerichte haben deutsche Gesetze und EU-Rechtsakte anzuwenden. Dass man bei der Auslegung dieser Normen religiöse Gebote berücksichtigen kann/muss – etwa bei der Frage nach einer maßgerechten Verhaltensweise oder aufgrund des Grundrechts auf Religionsfreiheit -, ist nicht zu bestreiten. Warum also muss man hier mit dem Begriff des Rechtspluralismus argumentieren? Wenn sich religiöse Gebote/Verbote nicht via Maßfigur oder Grundrechte in die hierzulande geltende Rechtsordnung transformieren lassen, sind sie für den Rechtsanwender unbeachtlich. Wie das AG Köln in seinem Urteil gezeigt hat, kann man die Knabenbeschneidung auf der Grundlage von Wertungen, die der deutschen Rechtsordnung immanent sind, als rechtmäßig betrachten. Dafür braucht man kein Parallelrecht.

    In der Debatte geht es unterschwellig um etwas ganz anderes, nämlich um die Rückkehr zum Personalitätsprinzip, was den Anwendungsbereich von Rechtsnormen betrifft, oder zumindest um eine an kulturellen und religiösen Gesichtspunkten orientierte, differenzierte Gesetzesanwendung. Man stellt dadurch die Legitimität allgemeingültiger Normen in Frage. Gesetze müssen demnach – um es im Neusprech zu sagen – den Menschen dort abholen, wo er steht, und sie sind laut Bahners vor dem Hintergrund des gesunden Menschenverstandes zu vollziehen. Ersteres verkennt, dass (zumindest öffentlich-rechtliche) Rechtsnormen immer verhaltenssteuernde Wirkung entfalten und dem Menschen ja gerade Dinge verbieten oder gebieten, die er sonst nach Belieben tun oder unterlassen würde. Man wird eben nicht abgeholt, sondern unter Androhung von Strafe oder anderer nachteiliger Rechtsfolgen zu einem Handeln verhalten, also – um im Bild zu bleiben – nachdrücklich zu einem bestimmten Ort gerufen. Mit etwas Sarkasmus könnte man hinzufügen: Abgeholt wird man allenfalls von der Polizei.
    Wäre der gesunde Menschenverstand ein Maßstab für den Vollzug von Gesetzen, dann sollten auch Bürger, die bei freier, gerader, trockener Straße und besten Sichtverhältnissen die Höchstgeschwindigkeit zwecks Optimierung ihres im Naturrecht begründeten Freizügigkeitsrechts überschreiten, nicht bestraft werden, weil in diesem Fall der Schutzzweck der übertretenen Norm nicht einmal ansatzweise berührt wurde. Oder sollte das nur gelten, wenn sich der sog. Raser auf dem Weg zum Gottesdienst befindet?

    Religiöse Ge-/Verbote sind allein auf der Grundlage der weltlichen Rechtsordnung inkl. des Grundrechtskatalogs zu beurteilen. Eines Rechtspluralismus bedarf es dabei nicht.

  2. zirp Mon 13 Aug 2012 at 12:13 - Reply

    Ich habe bereits ein Problem mit ihrer Unterstellung, in D bestehe Rechtspluralismus – also ein Nebeneinander von staatlichen und religiösen Rechtsordnungen.

    Der Staat beansprucht ein Gewaltmonopol, um seine Bürger davon abzuhalten, sich gegenseitig Gewalt anzutun. Das tut er auch zurecht.

    Als zweiten hier wesentlichen Punkt respektiert der Staat Glaubens- und Gewissensüberzeugungen seiner Einwohner. Wenn jemand etwas tut, weil er das als seine weltanschauliche Pflicht ansieht, wird diese Handlung von der staatlichen Ordnung privilegiert behandelt. Ggf. werden auch Dinge erlaubt, die anderen Leuten (ohne entsprechende Glaubensüberzeugung) verboten sind (Bsp. Schächten).

    Insoweit werden auch religiöse Rechtsordnungen respektiert, wenn sich die Beteiligten als Ausdruck ihrer Persönlichkeitsentfaltung einer solchen Ordnung unterwerfen. Ich habe z.B. kein Problem damit, wenn erwachsene Muslime ihre zivilrechtlichen Streitigkeiten von einem Schariagericht klären lassen. Das hat dann aber nur eine Funktion als eine Art Beratungsstelle. Eine Autorität besteht nur, weil und soweit(!) alle Beteiligten seine Entscheidungen akzeptieren. Das ist qualitativ anders als bei Organen der staatlichen Rechtsordnung(!). Außerdem werden solche religiösen Rechtsordnungen bei der Umsetzung der Entscheidungen noch begrenzt durch das dispositive Recht (+ ggf. Grundrechtserwägungen).

    In diesem Sinne können religiöse Rechtsordungen in der BRD existieren – Das ist allerdings nach meinem Verständnis nicht *neben* dem Staat, sondern nur *innerhalb* des Staates und nach *dessen* Regeln. Überschreitungen dieser staatlichen Regeln (zu denen auch Art. 4 gehört), sind generell unzulässig. Das muss für alle Glaubensüberzeugungen und alle religiösen Institutionen gleichermaßen gelten.

    Kurz: Es gibt für mich kein Kooperationsverhältnis o.ä. zwischen staatlicher Rechtsordnung und religiösen Ordnungen innerhalb der BRD. Stattdessen gibt es eine klare Hierarchie: Religiöse Rechtsordnungen sind zulässig, *soweit der Staat sie akzeptiert*.

    Das tut er in genau zwei Fällen: Einmal, soweit diese religiösen Rechtsordnungen ausschließlich Innenrecht bilden. Also dann, wenn sie *nur* die Gläubigen selbst betreffen, die sich ihnen freiwillig unterwerfen (Grenze natürlich: Einwilligungsfähigkeit). Zweiter Fall: Soweit Positionen *Dritter* betroffen sind, kann und muss der Staat das trotzdem akzeptieren, wenne eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen, v.a. Grundrechte, zugunsten der Glaubensfreiheit ausfällt. (“Rechtspositionen” sind in dem Zusammenhang natürlich nur die der *staatlichen* Ordnung. Die religiöse Ordnung spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob und wie schwer Art. 4 betroffen ist)

    Vielleicht unterscheidet sich meine Auffassung eines weltanschaulich neutralen Rechtsstaats erheblich vor Ihrer. Wenn ich Sie richtig verstehe, meinen Sie, dass religiöse Rechtssysteme grundsätzlich gewissermaßen “auf Augenhöhe” mit dem staatlichen System der BRD existieren würden. Die Sichtweise halte ich für bedenklich. Nennen Sie mich ruhig geschichtsvergessen.

    Übrigens: Den von Ihnen verlinkten Beitrag von Herrn Bahners finde ich teilweise regelrecht erschreckend. Kostprobe:

    “[Recht auf Erziehung]
    Einen falschen Gegensatz konstruiert das Gericht [bei der Beschneidungsentscheidung], indem es das elterliche Erziehungsrecht gegen das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung ausspielt. Die Eltern erscheinen hier als Angreifer, deren Willkür eine Grenze gezogen werden muss. Aber das Erziehungsrecht der Eltern ist kein Privileg auf Kosten des Kindes, keine Verfügungsmacht, wie sie Mieter gegenüber Vermietern besitzen. Es ist gar kein Grundrecht nach Art der Meinungs- oder Berufsfreiheit, kein Recht auf Selbstverwirklichung. Die grundrechtlich geschützte Position ist in Wahrheit das Recht des Kindes, von den eigenen Eltern erzogen zu werden.”

    Das ist mir zu Adenauer-esk.

  3. […] Auf verfassungsblog.de erwidert Alexandra Kemmerer auf Reut Yael Paz, die das Kölner Beschneidungs-Urteil als "blow against legal pluralism" kritisiert hatte, und hält ihr vor, dem Gericht in ihrer Kritik zu oberflächlich und undifferenziert eine christliche Voreingenommenheit zu unterstellen. […]

  4. noram Sat 18 Aug 2012 at 10:37 - Reply

    Zurecht legt die Autorin den Finger in die Wunde: der Mangel an kulturhistorisch-theologischem Wissen ist erschreckend. Jedoch würde ich teilweise widersprechen, da es durchaus Versuche gegeben hat, einen historischen Kontext zu liefern. Einer Übersichtsseite im WWW entnehme ich u.a. den Hinweis auf eine (öffentliche?) Tagung an der Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg, in der es die Referenten offenbar nicht an historisch-theologischem Wissen mangeln ließen.

    Aber schauen Sie sich einmal die Reaktionen an, wenn ein katholischer Theologe oder ein jüdischer Pädagoge sich einem breiten Publikum stellen. Der Theologe weist auf die unhinterfragten Voraussetzungen der Säkularisierer hin, der Pädagoge auf längst vergangene und abgeschlossene Debatten Mitte des 19. Jahrhunderts zur Beschneidung im deutschen Judentum (gerade auch unter Reformjuden!) und wirbt um Verständnis dafür, dass in dieser Frage keine große Bewegung innerhalb der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu erwarten ist.

    Das grobe Auftrumpfen, die polternden “Belehrungen” durch völlig ignorante Menschen, ja der blanke Hass, die als Antwort aus den Kommentarspalten steigen: sie zeigen, dass die Defizite in der Kommunikation sehr ungleich verteilt sind.

    Für die Zukunft kann einem angst und bange werden, denn die machttrunkenen Atheisten, die erst im Verlauf der Beschneidungs-“Debatte” sich ihres zahlenmäßigen Gewichtes bewusst geworden sind, haben noch lange nicht fertig. Da kommt noch mehr… leider.

    Eine Kuriosität am Rande: ausgerechnet die Frankfurter Rundschau, die noch nie als religionsnah oder besonders philosemitisch galt, hat eine ganze Reihe von Artikeln veröffentlicht, in denen Beschneidungen verteidigt wurden. Die früher als fest in katholischer Hand befindlich verschrienene F.A.Z., die scheinbar den Juden positiv gesinnt war, hat dagegen sofort nach Bekanntwerden des Kölner Urteils ein journalistisches Kesseltreiben entfacht, in dem z.B. Jürgen Kaube, Georg Paul Hefty und Volker Zastrow mit einer bemerkenswerten Rohheit den Juden (und Muslimen) zeigten, “wo der Bartel den Most holt”. Für die Kommentatoren der Internet-Ausgaben beider Zeitungen machte dies keinen Unterschied, sie waren und sind jeweils mit ca. zehnfacher Übermacht auf Seiten eines Beschneidungsverbots.

  5. noram Sat 18 Aug 2012 at 10:44 - Reply

    (Sorry, hier noch der fehlende Link zum Artikel des jüdischen Pädagogen in der Frankfurter Rundschau.)

  6. […] original German version of these comments has been published on 12 August here on Verfassungsblog. Translation by the […]

  7. noram Sat 18 Aug 2012 at 15:06 - Reply

    Jetzt schon sind die Karlsruher Richter, auf deren Tisch der zukünftige “Beschneidungsparagraph” (im Familiengesetz?) unweigerlich landen wird, um ihre Aufgabe nicht zu beneiden. Angesichts der Verbissenheit, mit der die Kampfatheisten (d.h., nicht alle Atheisten!), diverse Juden- und Muslimhasser, durchgeknallte “Intactivists”, sowie die frei flottierende Masse der Empörungsjunkies (Anlass zweitrangig) agieren, kann das BVerfG seine Worte noch so sorgfältig wählen, es wird den gesellschaftlichen Frieden nicht wiederherstellen können. Also stellt sich die Frage, ob man sich das Ringen im Bundestag um eine allen Forderungen Rechnung tragende Formulierung (mitsamt wieder aufflammendem Furor der Kulturkämpfer) nicht ersparen kann und stattdessen gleich eine höchstrichterliche Klärung anstrebt. Konkret: ein jüdisches Ehepaar lässt seinen 8 Tage alten Sohn in Köln beschneiden und zeigt sich gemeinsam mit dem Mohel an. Dieselbe Staatsanwältin klagt an, dieselbe Kammer am Landgericht verurteilt. Sprungrevision ans BVerfG, das BVerfG stellt klar, es liegt kein Straftatbestand vor.

    Wäre das nicht besser?

  8. Alexandra Kemmerer Sun 19 Aug 2012 at 12:21 - Reply

    @ noram:

    Herzlichen Dank für die Hinweise auf die zahlreichen Debattenbeträge, die Auseinandersetzung kontextualisieren. Es ist zu hoffen, dass sich Autoren, die Substantielles beizutragen haben, auch künftig nicht von groben und ignoranten Kommentatoren entmutigen lassen. Und: Ich lese jetzt mal wieder regelmäßiger die FR …

    Was den Weg nach Karlsruhe angeht: Ich denke, dass es eine Bankrotterklärung für unsere Demokratie wäre, wenn man sich in gesellschaftspolitisch brisanten Fragen wie der hier debattierten “das Ringen im Bundestag ersparen” und mittels strategischer Prozeßführung lieber den schnellen Weg nach Karlsruhe suchen würde. Diese Fragen gehören ins Parlament. Wenn wir sie gleich nach Karlsruhe verschieben, untergräbt diese (ohnehin schon häufig zu konstatierende) Verrechtlichung politischer Konflikte auf die Dauer auch die Legitimität des Bundesverfassungsgerichts.

  9. Alexandra Kemmerer Sun 19 Aug 2012 at 12:50 - Reply

    @ Obiter Dictum & zirp:

    Wovon reden wir, wenn wir von “Rechtspluralismus” sprechen?

    Rechtspluralismus bezeichnet, als rechtssoziologischer Begriff, einen Zustand, in dem sich jede Gesellschaft dauerhaft befindet: die Koexistenz unterschiedlicher Regeln (zum Weiterlesen: Baer, Rechtssoziologie, S. 90 ff.).

    Natürlich ist zu unterscheiden zwischen staatlichem und nicht-staatlichem (z.B. religiösem Recht). Welches sind die Rechtsquellen und wie sind sie legitimiert? Wer sind Akteure und Adressaten der Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung? Daraus ergeben sich Antworten auf die Frage, wie der alltägliche Rechtspluralismus institutionalisiert und verhandelt werden kann. Prozesse und Mechanismen des Umgangs mit normativer Vielfalt können nicht ein für alle Mal festgeschrieben werden, sondern müssen immer wieder erstritten und ausgehandelt werden. Dadurch wird auch ein Raum eröffnet, um gesellschaftliche Konflikte explizit zu machen und, mit Gründen, über unterschiedliche Positionen zu streiten.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich staatliches und nichtsstaatliches Recht in dem Sinne – und nur in dem Sinne – “auf Augenhöhe” sehe, dass es um gegenseitige Wahrnehmung geht. Wie in meinem Posting gesagt: daraus ergibt sich keineswegs ein symmetrisches Verhältnis. In Deutschland ist das Grundgesetz Garant unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Unsere staatliche Rechtsordnung ist durch Verfassung und Gesetzgeber legitimiert. Wie sich andere normative Ordnungen hier einfügen, muss auf dieser Grundlage ausgehandelt werden. Um darüber zu streiten und Kompromisse anzusteuern, muss man aber zuerst einmal die Existenz einer Vielfalt von Regeln und Regelungssystemen im Geltungsbereich des Grundgesetzes anerkennen.

  10. Christian Boulanger Wed 22 Aug 2012 at 20:53 - Reply

    Klaus F. Röhl auf dem RSozBlog zum Thema Beschneidung, Paulus, und Bibelexegese:
    http://www.rsozblog.de/?p=2668

  11. Bert Steffens Sat 25 Aug 2012 at 06:40 - Reply

    Merksätze zum Thema Beschneidung:
    Selbst-Bestimmtheit geht irrealen, bloßen Ideen vor. Gesetzesgemäßes Handeln kann nicht toleriert, sondern nur akzeptiert werden. Gesetzeswidriges Handeln kann weder toleriert, noch akzeptiert werden. Die Beschneidung Unmündiger ist gesetzeswidrig. Die Selbst-Bestimmtheit ist Urgrund des Rechts auf Unversehrtheit. Der Anspruch zu Letzterem wird durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantiert. Art. 4 GG beseitigt nicht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das bedeutet: Die Freiheit etwas glauben zu können erlaubt nicht jedes Handeln. Zwischen Glauben und Handeln besteht ein grundsätzlicher Unterschied.

    Bert Steffens
    Freier Philosoph
    Andernach
    Bert Steffens

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